Begründung:
Vater und Mutter der gemeinsamen ehelichen Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft beantragten im April 1985, das Gericht möge entscheiden, welchem Elternteil die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten künftig allein zustehen, weil die Eltern bei aufrechter Ehe nicht bloß vorübergehend getrennt leben.
Der als Rauchfangkehrermeister tätige, am 5.September 1946 geborene, Vater brachte vor, die Kinder hätten bisher mit der Mutter in der Ehewohnung gewohnt. Die am 14.April 1973 geborene Tochter besuche das Hauptschulinternat einer Klosterschule; die am 4. Juli 1977 geborene Tochter habe die Volksschule am Wohnort besucht, sei aber vom Vater vor kurzem bei der väterlichen Großmutter in der Steiermark untergebracht worden, weil die Mutter Beziehungen zu einem Mann aufgenommen habe, gegen den ein Strafverfahren anhängig sei. Er nehme die elterlichen Rechte und Pflichten nun allein in Anspruch.
Die am 1.Mai 1955 geborene Mutter trat diesem Antrag entgegen und begehrte die Entscheidung, daß die elterlichen Rechte und Pflichten künftig ihr allein zustehen. Der Vater habe Beziehungen zu anderen Frauen aufgenommen, sich um die Kinder nicht gekümmert und eigenmächtig und grundlos die 7-jährige Tochter zu seiner 70-jährigen Mutter gebracht. Das Kind sei der Mutter vorläufig zur Erziehung zurückzustellen.
Auch der Vater beantragte, ihm vorläufig bis zur Beendigung des Verfahrens die elterlichen Rechte und Pflichten allein zuzuteilen, nachdem sich im Mai 1985 ergeben hatte, daß die Mutter beide Kinder ins Ausland gebracht hatte.
Das Erstgericht entschied, daß die elterlichen Rechte und Pflichten, die minderjährigen Kinder zu pflegen und zu erziehen, sie zu vertreten und ihr Vermögen zu verwalten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die endgültige Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten einstweilen dem Vater zugeteilt werden. Es ging dabei davon aus, daß die am 24.August 1973 geschlossene Ehe der Eltern aufrecht ist. Seit Oktober 1984 leben die Eltern getrennt. Die Mutter blieb mit den Kindern in der Ehewohnung. Die ältere Tochter war im Internat der Schulschwestern in Vöcklabruck untergebracht, das jüngere Mädchen besuchte die Volksschule am Wohnort. Die Mutter freundete sich im Frühjahr 1985 mit einem Mann an, der auch in ihrer Wohnung übernachtete. Gegen ihn ist beim Kreisgericht Wels ein Strafverfahren wegen der Verbrechen der Untreue, des teils versuchten teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges und der betrügerischen Krida anhängig. Der Mann kam zur Hauptverhandlung am 29.April 1985 nicht. Sein Aufenthalt ist seither unbekannt. Die Mutter holte die ältere Tochter am 15. Mai 1985 vom Unterricht an der Mädchenhauptschule ab, nahm auch das vom Vater bei der väterlichen Großmutter untergebrachte jüngere Kind an sich und verreiste mit beiden Kindern mit zunächst unbekanntem Ziel. Die Mutter hält sich seit dem 31.Juli 1985 wieder in Österreich auf. Sie gibt an, daß die Kinder in der Dominikanischen Republik leben, wohin sie mit ihrem Onkel Adolf K*** gereist sei. Die Mutter weigert sich, den Aufenthaltsort der Kinder zu nennen und anzugeben, ob ihre Beziehung zu dem vom Strafgericht verfolgten Mann aufrecht ist und ob dieser sich im Lebensbereich der beiden Töchter aufhält. Sie will mit den Kindern ein Jahr in der Dominikanischen Republik bleiben, wo die Kinder ab Herbst 1985 eine Privatschule besuchen sollen, an der der Unterricht in englischer Sprache erfolgt. Die jüngere Tochter leidet an einer skoliotischen Fehlhaltung der Wirbelsäule und einem Knick-Senkfuß. Eine ständige ärztliche Überwachung und Behandlung ist geboten. In der Dominikanischen Republik sind die Kinder nicht krankenversichert. Das Erstgericht meinte, eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 177 Abs2 ABGB könne nicht erfolgen, solange nicht einmal der genaue Aufenthalt der Kinder bekannt sei, weil die Persönlichkeit der Kinder und der Elternteile wie ihre künftigen Lebensverhältnisse noch nicht überblickt werden und auch die Anhörung des schon über 10 Jahre alten Kindes ausstehe. Es sei aber mit einstweiliger Vorkehrung das Wohl der Kinder zu sichern. Die Mutter habe sie an einen unbekannten Ort in der Dominikanischen Republik gebracht. Eine gehörige Schulausbildung sei nicht gewährleistet, die Finanzierung der Kosten des beabsichtigten Unterrichts an der englischsprachigen Privatschule sei ebensowenig gesichert wie die der ärztlichen Versorgung. Es sei auch nicht ausgeschlossen, daß der Bekannte der Mutter, dem schwere Straftaten vorgeworfen werden, auf die Erziehung der Mädchen einen nachteiligen Einfluß nehme. Die Mutter habe die Kinder im Ausland zurückgelassen und sei selbst am 31.Juli 1985 nach Österreich zurückgekehrt. Sie wolle offenbar die Kinder dem Vater fernhalten. Es gehe ihr daher bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Kinder nicht ausschließlich um deren Wohl, das eine Rückführung in den Heimatstaat gebiete, wo die schulische Ausbildung und die ärztliche Versorgung gesichert seien. Der Vater sei bemüht, dies durchzusetzen. Ihm seien daher vorläufig die elterlichen Rechte und Pflichten allein zu übertragen. Das Rekursgericht gab dem von der Mutter erhobenen Rechtsmittel nicht Folge. Die vorläufige Zuteilung der Elternrechte sei zulässig, wenn schon vor Abschluß der Erhebungen im Interesse der Kinder eine Maßnahme geboten sei. Die Mutter habe durch die Verbringung der Mädchen in die Dominikanische Republik gegen die wohlverstandenen Interessen der Kinder verstoßen, sie aus der gewohnten und vertrauten Umgebung gerissen, die schulische Ausbildung unterbrochen und die Kinder in ein fernes Land gebracht, dessen Landessprache sie nicht beherrschen und dessen Lebensgewohnheiten ihnen fremd und unvertraut seien. Die Mutter habe die Kinder in der Fremde allein gelassen, könne nicht nachweisen, daß die ärztliche Versorgung der Kinder im Aufenthaltsstaat gesichert sei, und auch keinen Grund nennen, warum sie die Kinder vorübergehend in ein so weit entferntes Land brachte, wo die Kinder in der Obhut eines Onkels und einer Fremden allein zurückblieben.Das Erstgericht entschied, daß die elterlichen Rechte und Pflichten, die minderjährigen Kinder zu pflegen und zu erziehen, sie zu vertreten und ihr Vermögen zu verwalten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die endgültige Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten einstweilen dem Vater zugeteilt werden. Es ging dabei davon aus, daß die am 24.August 1973 geschlossene Ehe der Eltern aufrecht ist. Seit Oktober 1984 leben die Eltern getrennt. Die Mutter blieb mit den Kindern in der Ehewohnung. Die ältere Tochter war im Internat der Schulschwestern in Vöcklabruck untergebracht, das jüngere Mädchen besuchte die Volksschule am Wohnort. Die Mutter freundete sich im Frühjahr 1985 mit einem Mann an, der auch in ihrer Wohnung übernachtete. Gegen ihn ist beim Kreisgericht Wels ein Strafverfahren wegen der Verbrechen der Untreue, des teils versuchten teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges und der betrügerischen Krida anhängig. Der Mann kam zur Hauptverhandlung am 29.April 1985 nicht. Sein Aufenthalt ist seither unbekannt. Die Mutter holte die ältere Tochter am 15. Mai 1985 vom Unterricht an der Mädchenhauptschule ab, nahm auch das vom Vater bei der väterlichen Großmutter untergebrachte jüngere Kind an sich und verreiste mit beiden Kindern mit zunächst unbekanntem Ziel. Die Mutter hält sich seit dem 31.Juli 1985 wieder in Österreich auf. Sie gibt an, daß die Kinder in der Dominikanischen Republik leben, wohin sie mit ihrem Onkel Adolf K*** gereist sei. Die Mutter weigert sich, den Aufenthaltsort der Kinder zu nennen und anzugeben, ob ihre Beziehung zu dem vom Strafgericht verfolgten Mann aufrecht ist und ob dieser sich im Lebensbereich der beiden Töchter aufhält. Sie will mit den Kindern ein Jahr in der Dominikanischen Republik bleiben, wo die Kinder ab Herbst 1985 eine Privatschule besuchen sollen, an der der Unterricht in englischer Sprache erfolgt. Die jüngere Tochter leidet an einer skoliotischen Fehlhaltung der Wirbelsäule und einem Knick-Senkfuß. Eine ständige ärztliche Überwachung und Behandlung ist geboten. In der Dominikanischen Republik sind die Kinder nicht krankenversichert. Das Erstgericht meinte, eine endgültige Entscheidung im Sinne des Paragraph 177, Abs2 ABGB könne nicht erfolgen, solange nicht einmal der genaue Aufenthalt der Kinder bekannt sei, weil die Persönlichkeit der Kinder und der Elternteile wie ihre künftigen Lebensverhältnisse noch nicht überblickt werden und auch die Anhörung des schon über 10 Jahre alten Kindes ausstehe. Es sei aber mit einstweiliger Vorkehrung das Wohl der Kinder zu sichern. Die Mutter habe sie an einen unbekannten Ort in der Dominikanischen Republik gebracht. Eine gehörige Schulausbildung sei nicht gewährleistet, die Finanzierung der Kosten des beabsichtigten Unterrichts an der englischsprachigen Privatschule sei ebensowenig gesichert wie die der ärztlichen Versorgung. Es sei auch nicht ausgeschlossen, daß der Bekannte der Mutter, dem schwere Straftaten vorgeworfen werden, auf die Erziehung der Mädchen einen nachteiligen Einfluß nehme. Die Mutter habe die Kinder im Ausland zurückgelassen und sei selbst am 31.Juli 1985 nach Österreich zurückgekehrt. Sie wolle offenbar die Kinder dem Vater fernhalten. Es gehe ihr daher bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Kinder nicht ausschließlich um deren Wohl, das eine Rückführung in den Heimatstaat gebiete, wo die schulische Ausbildung und die ärztliche Versorgung gesichert seien. Der Vater sei bemüht, dies durchzusetzen. Ihm seien daher vorläufig die elterlichen Rechte und Pflichten allein zu übertragen. Das Rekursgericht gab dem von der Mutter erhobenen Rechtsmittel nicht Folge. Die vorläufige Zuteilung der Elternrechte sei zulässig, wenn schon vor Abschluß der Erhebungen im Interesse der Kinder eine Maßnahme geboten sei. Die Mutter habe durch die Verbringung der Mädchen in die Dominikanische Republik gegen die wohlverstandenen Interessen der Kinder verstoßen, sie aus der gewohnten und vertrauten Umgebung gerissen, die schulische Ausbildung unterbrochen und die Kinder in ein fernes Land gebracht, dessen Landessprache sie nicht beherrschen und dessen Lebensgewohnheiten ihnen fremd und unvertraut seien. Die Mutter habe die Kinder in der Fremde allein gelassen, könne nicht nachweisen, daß die ärztliche Versorgung der Kinder im Aufenthaltsstaat gesichert sei, und auch keinen Grund nennen, warum sie die Kinder vorübergehend in ein so weit entferntes Land brachte, wo die Kinder in der Obhut eines Onkels und einer Fremden allein zurückblieben.
Diesen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft die Mutter mit ihrem Revisionsrekurs. Sie macht offenbare Gesetzwidrigkeit geltend.