Entscheidungsgründe:
Mit Vereinbarung vom 17.Februar 1986 und Nachtrag vom 2.Mai 1986 trat die Nebenintervenientin ihre Hauptmietrechte an Geschäftsräumlichkeiten des Hauses Wien 1., Neuer Markt 8, an die Firma Franz M*** gegen Zahlung einer Mietrechtsablöse ab, welche im Teilbetrag von 4,5 Mio S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer durch eine nach Übergabe der Schlüssel der von der Nebenintervenientin geräumten Geschäftsräumlichkeiten an die Firma Franz M*** abrufbare Bankgarantie der beklagten Partei besichert werden sollte. Die auf Grund dieser Vereinbarung von der beklagten Partei am 13. Mai 1986 ausgestellte, und später bis 15.Jänner 1987 verlängerte, an die Nebenintervenientin gerichtete Bankgarantie hat folgenden Wortlaut:
"Wir haben Kenntnis, daß die Firma Franz M*** ... mit Ihnen am 17.Februar 1986 mit Nachtrag vom 2.Mai 1986 eine Vereinbarung abgeschlossen hat. Für den Erwerb der Mietrechte hat die Genannte 4,5 Mio S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer zu bezahlen oder eine Bankgarantie beizubringen. Über Ersuchen der Firma Franz M*** ... übernehmen wir für den Erwerb der Mietrechte eine Garantie bis zur Höhe von 4,5 Mio S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (i.W. ...). Voraussetzung dafür ist jedoch die Übergabe der Schlüssel der geräumten Geschäftslokalitäten an die Firma Franz M***. Wir verpflichten uns, nach erfolgter Übergabe der Schlüssel jeden uns namhaft gemachten Betrag bis zur vorbezeichneten Höhe innerhalb von drei Tagen nach Erhalt ihrer schriftlichen Aufforderung ohne Prüfung des Rechtsverhältnisses an Sie zu bezahlen. Diese Haftung erlischt vorerst am 15.Dezember 1986."
Die Nebenintervenientin hat ihre Rechte aus der Bankgarantie an die klagende Partei abgetreten.
Am 14.Jänner 1987 forderte die klagende Partei die Zahlung der Garantiesumme. Die beklagte Partei lehnte jedoch eine Zahlung mit der Begründung ab, es liege keine Schlüsselübernahme-Bestätigung vor. Die klagende Partei begehrte auf Grund ihrer Rechte aus der Bankgarantie 4,5 Mio S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und 5 % Zinsen seit 18.Jänner 1987.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, im strittigen Zeitpunkt sei nur eine Übergabe der Schlüssel an die Hauseigentümerin, nicht aber an die Firma Franz M*** nachgewiesen worden; die Bankgarantie sei auch wegen Nichtigkeit des Grundgeschäftes, nämlich der Zahlung einer verbotenen Ablöse, unwirksam.
Die klagende Partei stützte ihr Klagebegehren hierauf hilfsweise auch auf Schadenersatz und dehnte schließlich das Zinsenbegehren auf Zinssätze von 14 bis 14,75 % aus.
Das Erstgericht gab dem ursprünglichen Klagebegehren statt, wies aber das ausgedehnte Zinsenmehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Zum Zwecke der Finanzierung des Übergangs ua der Mietrechte der Nebenintervenientin an die Firma Franz M*** erwarb mit Wirkung vom 4.Juni 1986 eine T*** Gesellschaft mbH das bücherliche Eigentum der eingangs genannten Liegenschaft. Deren Geschäftsanteile wurden zu 99 % von der U***-Gesellschaft mbH
(deren Geschäftsanteile zu 100 % der Ö*** V*** AG gehören) und 1 % von der L***-W*** Gesellschaft mbH erworben. Die
L***-W*** GmbH trat dann gegenüber der Firma Franz M*** als
Leasinggeber auf.
Am 18.Dezember 1986 fand zwischen Franz M***
(Geschäftsführer der "M*** GesmbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der Firma Franz M*** ist), dem von der T*** Gesellschaft mbH bestellten Hausverwalter Dr.Ladislav M*** und dem Geschäftsführer der T*** GesmbH, Dr.Christian R***, ein Gespräch über die Übergabe der Mietobjekte unter anderem der Nebenintervenientin statt. Zwischen den beteiligten Personen wurde erörtert, daß Dr.Ladislav M*** weiterhin die Hausverwaltung wahrnehmen sollte, womit Franz M***
einverstanden war, und daß die Mietobjekte an die T*** GesmbH als Eigentümerin rückgestellt werden sollten, wobei nach dieser Übergabe der Mietobjekte im Einvernehmen mit der Leasinggeberin L***-W*** das Objekt in der Folge der Firma Franz M*** zur Nutzung übergeben sollte.
Mit der Nebenintervenientin wurde als Übergabstermin der 23. Dezember 1986 vereinbart. Der Geschäftsführer der T*** GesmbH, Dr.Christian R***, teilte Franz M*** mit, daß seine Anwesenheit nicht nötig sei, weil die Übergabe, wie am 18. Dezember 1986 vereinbart, zwischen dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin Josef P.W*** und dem Hausverwalter Dr.Ladislav M*** stattfinden solle. Er begründete dies damit, daß Bedenken bestünden, daß Franz M*** etwas vermietet worden sei, was man ihm nicht vermieten könne. Diese Bedenken wurden am 23. Dezember 1986 auch von Rudolf H***, dem verantwortlichen Direktor der beklagten Partei, gegenüber Franz M*** geteilt. Dennoch erschien dieser zum Übergabstermin und äußerte dabei gegenüber Josef P.W***, dieser solle die Schlüssel Dr.Ladislav M*** geben und mit diesem die Räumlichkeiten abgehen. Josef P.W*** händigte daraufhin die Schlüssel für die vormalig von der Nebenintervenientin benutzten Geschäftsräumen im Beisein von Franz M*** an Dr.Ladislav M*** aus. Er unterfertigte ein von Dr.Christian R*** vorbereitetes Protokoll über die einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses zwischen der Nebenintervenientin und der in den früheren Mietvertrag als Vermieterin eingetretenen T*** GesmbH und die Übergabe der Schlüssel an den Hausverwalter Dr.Ladislav M***.
Mit Schreiben vom 29.Dezember 1986 übermittelte Dr.Ladislav M*** der klagenden Partei eine Kopie dieses Protokolls und bestätigte, daß er am 23.Dezember 1986 in Vertretung der Hauseigentümerin T*** GesmbH die Schlüssel zu den Mietobjekten der Nebenintervenientin übernommen habe. Über Verlangen der beklagten Partei übermittelte die klagende Partei der beklagten Partei mit Schreiben vom 31.Dezember 1986 diese Schlüsselübernahms-Bestätigung des Dr.Ladislav M***. Der Abruf der Garantie erfolgte erst am 14.Jänner 1987 ohne weitere Behauptungen oder Nachweise.
Dr.Ladislav M*** behielt die ihm am 23.Dezember 1986 übergebenen Schlüssel zunächst in Verwahrung und übergab sie erst nach dem 15.Jänner 1987 über Weisung von Dr.Christian R*** an Mitarbeiter eines im Auftrag der Firma M*** tätigen Architektenbüros.
In rechtlicher Hinsicht waren die Vorinstanzen der Ansicht, daß sich die beklagte Partei nicht auf einen rechtsmißbräuchlichen Abruf der Bankgarantie stützen könne. Die Auslegung des Garantietextes ergebe, daß die Übergabe der Schlüssel an die Hausverwaltung ausreichend gewesen sei, da der Zweck der Garantie in der Sicherstellung der Benützung der Räumlichkeiten bestanden habe. Ein bestimmter Nachweis der Übergabe sei in der Garantie nicht vorgesehen. Anhaltspunkte für eine unzulässige Ablöse seien der Garantie nicht zu entnehmen. Ein Verschulden der beklagten Partei, das aus dem Titel des Schadenersatzes den Zuspruch höherer Zinsen rechtfertigen würde, liege aber nicht vor.
Das Berufungsgericht verwies im Rahmen seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung noch darauf, daß Franz M*** bei der Besprechung am 18.Dezember 1986 nur deshalb die Zurückhaltung von Geldern, die an die Nebenintervenientin zu zahlen seien, ankündigte, weil ein Zinsrückstand bestehe, und daß zu diesem Zeitpunkt die T*** GmbH nur mehr formell die Mietzinse einkassiert habe, während in wirtschaftlicher Betrachtungsweise schon die Firma Franz M*** gegenüber dem Hausverwalter weisungsbefugt gewesen sei. Die Schlüssel seien daher von Dr.Ladislav M*** wirksam namens der Firma Franz M*** übernommen worden, sodaß die in der Garantie enthaltene Bedingung erfüllt gewesen sei. Eine verbotene Ablöse sei auch deshalb nicht erkennbar, weil sich die Stellung der Firma Franz M*** entscheidend von der eines bloßen Nachmieters
unterscheide. Sie habe vielmehr eine Art Vollrecht erworben und nur aus steuerlichen Gründen die Position eines Nachmieters eingenommen.