Entscheidungsgründe:
Der Beklagte (ursprünglich Zweitbeklagte; ein gegen die Erstbeklagte ergangenes Versäumungsurteil wurde rechtskräftig) hat zusammen mit anderen Personen als Komplementär die A*** K*** F*** KG (im folgenden kurz: KG) gegründet, die bisher trotz anhängigen Eintragungsverfahrens nicht im Handelsregister eingetragen wurde, aber ihre Geschäfte schon begonnen hat. Dipl.Ing. Gerhard K*** (Ehemann der ursprünglichen Erstbeklagten, die Kommanditistin der KG ist) hatte dem Kläger namens der KG Heizöl verkauft, das nicht der erwarteten Qualität entsprach, für die Ölfeuerungsanlage des Klägers nicht geeignet war und bei dieser eine Störung hervorrief. Durch die Behebung dieser Störung und die notwendige Entfernung des ungeeigneten Heizöls aus dem Tank des Klägers samt den damit verbundenen Verlust des vor dem Kauf vorhandenen guten Öls entstand dem Kläger ein Schaden von S 62.353,18.
Der Kläger begehrt diesen Betrag (ein Mehrbegehren von S 40.454,04 wurde teils in erster, teils in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen) vom Beklagten mit der Begründung, dieser habe als persönlich haftender Gesellschafter der KG für das Handeln des Dipl.Ing. K*** einzustehen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, Dipl. Ing. K*** sei nicht Geschäftsführer der KG gewesen, er habe nicht im Rahmen des von der KG betriebenen Handelsgewerbes und ohne Wissen des Beklagten gehandelt. Der Kläger habe im übrigen seinen Schaden selbst verschuldet. Wegen des niedrigen Preises und des Kaufes von Heizöl von einer dazu nicht befugten Person sei er verpflichtet gewesen, die Beschaffenheit des Öls vor Abnahme und insbesondere vor Einleitung in seinen Heizöltank zu prüfen, was er versäumt habe. Er hafte auch für ein Verschulden seiner jetzigen Ehefrau als seiner Erfüllungsgehilfin, die mit der Entgegennahme des Heizöls betraut gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im Umfange von S 62.353,18 sA und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Die beiden Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus (eine Änderung in den Feststellungen nahm das Berufungsgericht nur bei einer bestimmten Schadenspost vor):
Der Sitz der KG war in Unterwölbling. In Klagenfurt bestand auf einem von einer GesmbH, in der Dipl.Ing. K*** Geschäftsführer war, zur Nutzung überlassenen Gelände eine Betriebsstätte, in der dem Gegenstand des Unternehmens der KG entsprechend die Produktion von Klinkerplatten aufgenommen werden sollte. Dipl.Ing. K*** war technischer Angestellter der KG und Leiter der Klagenfurter Betriebsstätte. In der Zeit von Sommer 1981 bis April 1982 war der Beklagte nur etwa zehnmal im Klagenfurter Betrieb, um sich vom Fortgang der Betriebsentwicklung zu überzeugen. Bei dieser gab es Probleme, weil die Erzeugungsversuche nicht gelangen. Ursprünglich sollte ein Tunnelofen mit einer Ölfeuerungsanlage betrieben werden, im Oktober 1981 ordnete jedoch der Beklagte die Umstellung auf eine Gasbrennanlage an. Dadurch wurde das bisher vorhandene Heizöl nicht mehr benötigt. Über das weitere Schicksal des noch vorhandenen Heizöls verfügte der Beklagte nichts. Er wußte nicht, daß sich im Erdtank der Klagenfurter Betriebsstätte noch eine größere Ölmenge von zumindest zum Teil nicht ganz geklärter Herkunft befand. Anfang 1982 erteilte der Beklagte Dipl.Ing. K*** die Weisung, ohne seine Zustimmung keine Handlungen für die KG mehr zu unternehmen. Ende Mai 1982 stellte der Beklagte die betriebliche Tätigkeit der KG in Klagenfurt ein.
Im April 1982 bot Dipl.Ing. K*** oder in seinem Auftrag seine Sekretärin dem Kläger namens der KG ohne Wissen des Beklagten das im Erdtank vorhandene Heizöl (über 10.000 l) zu einem Preis von S 4,35 pro Liter an, während der normale Preis damals S 5,65 pro Liter betrug, wobei aber der Kläger die Kosten des Transportes selbst zu tragen hatte. In einem mit dem Kläger geführten Telefongespräch versicherte Dipl.Ing. K***, daß es sich um Heizöl leicht handle, das er selbst gekauft habe, was er durch Rechnungen belegen könne. Es ist nicht erwiesen, daß Dipl.Ing. K*** dem Kläger die Entnahme einer Probe angeboten hat. Weitere Garantien über die Qualität des Heizöls gab Dipl.Ing. K*** nicht ab (das Berufungsgericht stellte in diesem Zusammenhang noch ausdrücklich fest, daß nicht erwiesen sei, daß Dipl.Ing. K*** erklärt habe, es werde keine Gewähr für die Beschaffenheit des Heizöls übernommen). Der Kläger vertraute den Zusagen des Dipl.Ing. K***, daß es sich um Heizöl leicht handle. Tatsächlich handelte es sich beim verkauften Heizöl um Heizöl mittel. Der Kläger beauftragte eine einschlägige Firma mit dem Transport. Dem Fahrer des Tankwagens fiel beim Beladen in Klagenfurt auf, daß das Öl nur langsam in den Tankwagen floß, und er entnahm über Weisung eines anderen Angestellten eine Ölprobe. Beim Abfüllen des Öls in den Tank des Klägers fiel dem Fahrer wieder auf, daß das Öl langsam rann und schließlich den Filter verlegte. Er hatte nun den Verdacht, es könnte sich nicht um Heizöl leicht handeln, sagte dies aber der mit der Entgegennahme des Heizöls betrauter Frau des Klägers nicht, sondern legte ihr nahe, ohne die Meßuhr einzufüllen, wobei er meinte, das Öl fließe wohl wegen der niedrigen Temperatur so zäh. Ein vorgesehener zweiter Transport unterblieb, weil inzwischen eine Prüfung der Ölprobe ergeben hatte, daß es sich um Heizöl mittel handelte.
Beide Vorinstanzen waren der Auffassung, daß der Beklagte als Komplementär für die Schulden der KG hafte. Die Tätigkeit des Dipl.Ing. K*** müsse er gegen sich gelten lassen, weil er diesem dem äußeren Anscheine nach die Leitung der Klagenfurter Betriebsstätte eingeräumt habe. Die Beschränkung dieser Vollmacht seit Anfang 1982 sei für einen Dritten nicht erkennbar gewesen. Der Verkauf von nicht mehr benötigten Betriebsmitteln liege im Rahmen des Handelsgewerbes der KG. Ein Kauf in Pausch und Bogen liege mangels entsprechender Vereinbarungen nicht vor, vielmehr sei eine bestimmte Menge Öl bestimmter Beschaffenheit verkauft worden. Ein Mitverschulden des Klägers oder seiner Frau scheide aus. Auf ein etwaiges Mitverschulden der mit dem Transport des Öls betrauten Personen habe der Beklagte seinen Mitschuldeinwand nicht gestützt.