Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig aber unberechtigt. Es entspricht der herrschenden Ansicht und ständigen Rechtsprechung, daß das Rekursrecht in den Gegenständen des Außerstreitverfahrens nur dem zusteht, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluß beeinträchtigt werden und in dessen Rechtssphäre eingegriffen wird (SZ 50/41; SZ 49/90; SZ 39/137 uva.). Im Abhandlungsverfahren ist der Legatar nur insoweit Beteiligter, als die Verfügung des Abhandlungsgerichtes das Legat betrifft (SZ 27/283 ua.). Der Legatar ist nur rekursberechtigt, wenn durch den Beschluß unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wird (SZ 47/87; EFSlg.42.177 ua.). Die Rechtsmittelwerberin erblickt eine widersprüchliche Begründung der Zurückweisung ihres Rekurses in den Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz, daß trotz Annahme ihrer Gläubigerstellung mit einem Anspruch auf Verschaffung der vermachten Sachen in der Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ein Eingriff in ihre Vermögensrechte fehle. Damit verkennt sie jedoch das Wesen ihrer Stellung als Legatarin. Der Vermächtnisanspruch ist als obligatorisches Forderungsrecht auf eine Erfüllungshandlung des Vermächtnisschuldners gerichtet. Der Legatar erwirbt nicht unmittelbar vom Erblasser, auch wenn ein Nachlaßstück Gegenstand des Vermächtnisses ist. Er erwirbt zwar das Recht auf das Vermächtnis, das Eigentum kann er aber nach § 684 Satz 2 ABGB nur durch das zwischen ihm und dem Nachlaß (nach der Einantwortung mit dem Erben) zustande gekommene Verfügungsgeschäft erwerben (Welser in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 647; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 ,205; SZ 42/187). Bis zum Zustandekommen des Verfügungsgeschäftes gehört das vermachte Nachlaßstück der Verlassenschaft und nach der Einantwortung dem Erben, der die vermachte Sache erst durch die Erfüllungshandlung auf den Vermächtnisnehmer übertragen muß. Die eigenmächtige Besitzergreifung durch den Legatar ist unzulässig, selbst wenn sie der Erblasser gestattet hätte (Weiß in Klang 2 III,482; Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht 2 II/2,557; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 ,237; Welser in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 647; GlUNF 4705). Wenn kein Verlassenschaftskurator zu bestellen ist, ist daher die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft (§ 145 Abs.1 AußStrG; § 810 ABGB) an den einzigen Erben, der die Erbschaft angetreten und sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, geradezu eine Voraussetzung dafür, daß die Verlassenschaft in die Lage versetzt wird, berechtigte Ansprüche der Vermächtnisnehmer zu erfüllen. Ist diese nicht bereit, die erforderliche Erfüllungshandlung zu setzen, etwa wegen Bestreitung der Gültigkeit der letztwilligen Vermächtnisanordnung, wird der Legatar, der sich auf ein gültiges Vermächtnis beruft, seine Erfüllungsansprüche im Rechtswege gegen den Nachlaß und nach der Einantwortung gegen den Erben durchsetzen müssen. In diese allein rechtlich geschützte Rechtsposition greift der von der Vermächtnisnehmerin angefochtene erstrichterliche Beschluß nicht ein. Einen Antrag auf Absonderung der Verlassenschaft nach § 812 ABGB hat die Rekurswerberin, worauf das Gericht zweiter Instanz zutreffend hinweist, nicht gestellt, sodaß auch der vom Legatsanspruch betroffene Teil des Nachlasses nicht unter eine selbständige, also diejenige des dazu gemäß § 810 ABGB primär berufenen Erben ausschließende Verwaltung zu stellen war (Weiß in Klang 2 III,1017).Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig aber unberechtigt. Es entspricht der herrschenden Ansicht und ständigen Rechtsprechung, daß das Rekursrecht in den Gegenständen des Außerstreitverfahrens nur dem zusteht, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluß beeinträchtigt werden und in dessen Rechtssphäre eingegriffen wird (SZ 50/41; SZ 49/90; SZ 39/137 uva.). Im Abhandlungsverfahren ist der Legatar nur insoweit Beteiligter, als die Verfügung des Abhandlungsgerichtes das Legat betrifft (SZ 27/283 ua.). Der Legatar ist nur rekursberechtigt, wenn durch den Beschluß unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wird (SZ 47/87; EFSlg.42.177 ua.). Die Rechtsmittelwerberin erblickt eine widersprüchliche Begründung der Zurückweisung ihres Rekurses in den Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz, daß trotz Annahme ihrer Gläubigerstellung mit einem Anspruch auf Verschaffung der vermachten Sachen in der Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ein Eingriff in ihre Vermögensrechte fehle. Damit verkennt sie jedoch das Wesen ihrer Stellung als Legatarin. Der Vermächtnisanspruch ist als obligatorisches Forderungsrecht auf eine Erfüllungshandlung des Vermächtnisschuldners gerichtet. Der Legatar erwirbt nicht unmittelbar vom Erblasser, auch wenn ein Nachlaßstück Gegenstand des Vermächtnisses ist. Er erwirbt zwar das Recht auf das Vermächtnis, das Eigentum kann er aber nach Paragraph 684, Satz 2 ABGB nur durch das zwischen ihm und dem Nachlaß (nach der Einantwortung mit dem Erben) zustande gekommene Verfügungsgeschäft erwerben (Welser in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 647,; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 ,205; SZ 42/187). Bis zum Zustandekommen des Verfügungsgeschäftes gehört das vermachte Nachlaßstück der Verlassenschaft und nach der Einantwortung dem Erben, der die vermachte Sache erst durch die Erfüllungshandlung auf den Vermächtnisnehmer übertragen muß. Die eigenmächtige Besitzergreifung durch den Legatar ist unzulässig, selbst wenn sie der Erblasser gestattet hätte (Weiß in Klang 2 römisch drei,482; Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht 2 II/2,557; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 ,237; Welser in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 647,; GlUNF 4705). Wenn kein Verlassenschaftskurator zu bestellen ist, ist daher die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft (Paragraph 145, Absatz eins, AußStrG; Paragraph 810, ABGB) an den einzigen Erben, der die Erbschaft angetreten und sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, geradezu eine Voraussetzung dafür, daß die Verlassenschaft in die Lage versetzt wird, berechtigte Ansprüche der Vermächtnisnehmer zu erfüllen. Ist diese nicht bereit, die erforderliche Erfüllungshandlung zu setzen, etwa wegen Bestreitung der Gültigkeit der letztwilligen Vermächtnisanordnung, wird der Legatar, der sich auf ein gültiges Vermächtnis beruft, seine Erfüllungsansprüche im Rechtswege gegen den Nachlaß und nach der Einantwortung gegen den Erben durchsetzen müssen. In diese allein rechtlich geschützte Rechtsposition greift der von der Vermächtnisnehmerin angefochtene erstrichterliche Beschluß nicht ein. Einen Antrag auf Absonderung der Verlassenschaft nach Paragraph 812, ABGB hat die Rekurswerberin, worauf das Gericht zweiter Instanz zutreffend hinweist, nicht gestellt, sodaß auch der vom Legatsanspruch betroffene Teil des Nachlasses nicht unter eine selbständige, also diejenige des dazu gemäß Paragraph 810, ABGB primär berufenen Erben ausschließende Verwaltung zu stellen war (Weiß in Klang 2 römisch drei,1017).
Es ist nicht Sache des Verlassenschaftsgerichtes, den Streit zwischen dem Vermächtnisnehmer und dem Vermächtnisschuldner über die Gültigkeit der letztwilligen Anordnung zu entscheiden. Dies ist dem Rechtsstreit vorbehalten (SZ 51/138; SZ 42/69 ua.). Es liegt daher kein Widerspruch in der Annahme, daß die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses die rechtlich geschützten Interessen der Vermächtnisnehmerin, die nur ein obligatorisches Forderungsrecht auf die ausstehende Erfüllungshandlung hat, das sie bei Ablehnung gegen die Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegen den Erben mit der Vermächtnisklage durchsetzen muß, nicht berührt. Ihr stand daher ein Rekursrecht gegen die Verfügung des Abhandlungsgerichtes nicht zu. Die Zurückweisung ihres dennoch erhobenen Rekurses erfolgte ohne Rechtsirrtum.
Der dagegen ergriffene Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann daher keinen Erfolg haben.