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Entscheidung 3 Ob 63/17m×

Entscheidung 3 Ob 63/17m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob63/17m

Entscheidungsdatum

10.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Petra Cernochova, Rechtsanwältin in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. Verlassenschaft nach Mag. E*****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. Mag. M*****, gegen die beklagten Parteien 1. V*****, 2. L*****, beide *****, beide vertreten durch Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 280.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Februar 2017, GZ 13 R 120/16m-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten zeigen in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Richtig ist, dass die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast für den von ihr geforderten Nichterfüllungsschaden trifft. Diesen Schaden (hier: Differenz zwischen dem vereinbarten und letztlich nach Weigerung der Vertragserfüllung durch die Beklagten und Rücktritt der Klägerin vom Liegenschaftskaufvertrag erzielten Kaufpreis) hat die Klägerin nachgewiesen.

Die Notwendigkeit der grundverkehrs-behördlichen Genehmigung des geschlossenen Kaufvertrags war im erstinstanzlichen Verfahren nie Prozessthema. Erkennbar gingen die Parteien vielmehr übereinstimmend davon aus, dass die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werden würde. Nicht einmal in der außerordentlichen Revision stellen die Beklagten eine gegenteilige Behauptung auf: Sie verweisen nur darauf, dass das in der Berufungsbeantwortung des zweiten Nebenintervenienten erstattete Vorbringen, wonach der Kaufvertrag mit Bescheid der MA 35 vom 29. August 2012 grundverkehrsbehördlich genehmigt wurde, dem Neuerungsverbot widerspreche.

Das Revisionsvorbringen, die Verurteilung des Erstbeklagten sei zu Unrecht erfolgt, weil seine Haftungserklärung für die Verpflichtungen der Zweitbeklagten nicht schriftlich im Sinne des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB abgegeben worden sei, widerspricht zwar tatsächlich nicht dem Neuerungsverbot vergleiche S 26 in ON 22), ist aber unbeachtlich, weil das Berufungsgericht – nach den getroffenen Feststellungen vertretbar – davon ausging, dass der Zweitbeklagte selbst ebenfalls Vertragspartner des Liegenschaftskaufvertrags wurde und daher nicht Interzedent ist.

Textnummer

E118124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00063.17M.0510.000

Im RIS seit

22.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017

Dokumentnummer

JJT_20170510_OGH0002_0030OB00063_17M0000_000