Ein zwischen den Streitteilen zu 5 Cg .../61 des Kreisgerichtes Wels geführter Rechtsstreit wurde am 17. April 1964 mit gerichtlichem Vergleich beendet. In diesem Verfahren verpflichtete sich der Beklagte, dem Kläger 17.000 S binnen 14 Tagen nach Fertigstellung folgender Arbeiten zu bezahlen:
"a) Teilweise Neuisolierung der über der Garage liegenden Terrasse, sodaß die Garagendecke nicht mehr wasserdurchlässig ist, samt den zusätzlichen Betonierungs-, Anwurfs- und sonstigen Ausbesserungsarbeiten; b) teilweise Neuherstellung des Terrazzobodens, soweit die Neuherstellung durch die unter a) angeführten Arbeiten erforderlich wird.
Die Arbeiten unter a) werden durch die Fa. Leo W., Isolierungen, in Mondsee durchgeführt, wobei diese Firma die Garantie für die Wasser-Undurchlässigkeit der Decke für die Dauer von zwei Jahren zu übernehmen hat. Der Kläger tritt dieser Garantieerklärung bei.
Die Arbeiten unter b) werden von der Fa. Georg M. sachgemäß durchgeführt. Der Kläger garantiert die sachgemäße Durchführung dieser Arbeiten mit der Einschränkung, daß er berechtigt ist, die Terrazzoarbeiten von der Firma Anna H. insoweit durchführen zu lassen, als die Firma M. die Anbotbedingungen der Firma H. nicht akzeptieren sollte.
Die Kosten für die Ausführung der Arbeiten unter a) und b) hat der Kläger an die oben genannten Firmen zur Überweisung zu bringen."
Der Kläger behauptet nunmehr, der Beklagte habe zu Unrecht die Vornahme der Isolierungsarbeiten durch die Firma W. verhindert und beantragt - nachdem ein zur Hereinbringung von 17.000 S eingebrachter Fahrnisexekutionsantrag mangels Nachweises der Erbringung der obenangeführten Arbeiten abgewiesen worden war -, den Beklagten schuldig zu erkennen, dem Kläger 17.000 S zu bezahlen. Mit diesem Leistungsbegehren verband er das Eventualbegehren, es werde festgestellt, daß der Beklagte die Durchführung der oben unter a) und b) angeführten Arbeiten bis zum 15. Juni 1964 grundlos verweigert hat.
Der Erstrichter hat das Hauptbegehren abgewiesen und im Sinne des Eventualbegehrens erkannt.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es auch das Eventualbegehren abwies. Der in § 7 EO. geforderte Nachweis des Eintrittes der Vollstreckbarkeit könne nicht durch die Feststellung ersetzt werden, daß der Schuldner den Eintritt der für die Vollstreckbarkeit maßgebenden Bedingung schuldhaft vereitelt habe. Im allgemeinen dürfe eine Exekution nicht bewilligt werden, wenn die in § 7 (1) EO. festgesetzten Voraussetzungen fehlen. Eine der Ausnahmen sei § 7 (2) EO., falls die Vollstreckbarkeit des Anspruchs von dem seitens des Berechtigten nachzuweisenden Eintritt einer Tatsache abhänge. Die Strenge des Exekutionsverfahrens verbiete es, den Gesetzeswortlaut "Eintritt einer Tatsache" dahin ergänzend auszulegen, daß auch der Nichteintritt der Bedingung die Vollstreckbarkeit eines Ausspruches zur Folge habe, möge auch nach materiellem Recht die Vereitlung des Eintritts einer Bedingung durch den Verpflichteten deren Eintritt gleichgehalten werden. Ein Urteil, mit dem die Vereitlung des Eintritts einer Bedingung festgestellt werde, könne daher nicht den in § 7 EO. geforderten urkundlichen Nachweis des Eintritts der Bedingung ersetzen.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es auch das Eventualbegehren abwies. Der in Paragraph 7, EO. geforderte Nachweis des Eintrittes der Vollstreckbarkeit könne nicht durch die Feststellung ersetzt werden, daß der Schuldner den Eintritt der für die Vollstreckbarkeit maßgebenden Bedingung schuldhaft vereitelt habe. Im allgemeinen dürfe eine Exekution nicht bewilligt werden, wenn die in Paragraph 7, (1) EO. festgesetzten Voraussetzungen fehlen. Eine der Ausnahmen sei Paragraph 7, (2) EO., falls die Vollstreckbarkeit des Anspruchs von dem seitens des Berechtigten nachzuweisenden Eintritt einer Tatsache abhänge. Die Strenge des Exekutionsverfahrens verbiete es, den Gesetzeswortlaut "Eintritt einer Tatsache" dahin ergänzend auszulegen, daß auch der Nichteintritt der Bedingung die Vollstreckbarkeit eines Ausspruches zur Folge habe, möge auch nach materiellem Recht die Vereitlung des Eintritts einer Bedingung durch den Verpflichteten deren Eintritt gleichgehalten werden. Ein Urteil, mit dem die Vereitlung des Eintritts einer Bedingung festgestellt werde, könne daher nicht den in Paragraph 7, EO. geforderten urkundlichen Nachweis des Eintritts der Bedingung ersetzen.
Zum gleichen Ergebnis führe auch die Erwägung, daß Verfahrensgegenstand nach § 10 EO. nur die formelle Frage der Vollstreckbarkeit des bereits bestehenden Titels, nicht aber der materielle Anspruch sei. Die Frage, ob die Verpflichtung des Schuldners trotz Nichteintritts der Bedingung aufrecht bleibe, betreffe aber nicht mehr die Vollstreckbarkeit, sondern berühre bereits den Grund des Anspruchs. Dies ergebe sich schon daraus, daß der Kläger, selbst wenn der Beklagte den Eintritt der Bedingung schuldhaft vereitelt habe, sich anrechnen lassen müsse, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart habe. Auf diesen materiellrechtlichen Einwand sei im Verfahren nach § 10 EO. nicht einzugehen. Es wäre nicht gerechtfertigt, den Beklagten mit diesem Einwand auf die Möglichkeit des § 35 EO. zu verweisen.Zum gleichen Ergebnis führe auch die Erwägung, daß Verfahrensgegenstand nach Paragraph 10, EO. nur die formelle Frage der Vollstreckbarkeit des bereits bestehenden Titels, nicht aber der materielle Anspruch sei. Die Frage, ob die Verpflichtung des Schuldners trotz Nichteintritts der Bedingung aufrecht bleibe, betreffe aber nicht mehr die Vollstreckbarkeit, sondern berühre bereits den Grund des Anspruchs. Dies ergebe sich schon daraus, daß der Kläger, selbst wenn der Beklagte den Eintritt der Bedingung schuldhaft vereitelt habe, sich anrechnen lassen müsse, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart habe. Auf diesen materiellrechtlichen Einwand sei im Verfahren nach Paragraph 10, EO. nicht einzugehen. Es wäre nicht gerechtfertigt, den Beklagten mit diesem Einwand auf die Möglichkeit des Paragraph 35, EO. zu verweisen.
Dazu komme, daß im vorliegenden Fall für die Frage der schuldhaften Vereitlung die Vergleichsauslegung entscheidend sei, ob sich nämlich die Garantie auf das ganze Dach oder nur auf einen Teil desselben zu erstrecken habe; diese Frage könne aber in einem Verfahren nach § 10 EO. keinesfalls geklärt werden. Schließlich wäre das gestellte Eventualbegehren nicht geeignet, in Verbindung mit dem Vergleich die Bewilligung der Exekution zu erwirken.Dazu komme, daß im vorliegenden Fall für die Frage der schuldhaften Vereitlung die Vergleichsauslegung entscheidend sei, ob sich nämlich die Garantie auf das ganze Dach oder nur auf einen Teil desselben zu erstrecken habe; diese Frage könne aber in einem Verfahren nach Paragraph 10, EO. keinesfalls geklärt werden. Schließlich wäre das gestellte Eventualbegehren nicht geeignet, in Verbindung mit dem Vergleich die Bewilligung der Exekution zu erwirken.
Es sei daher schon aus rechtlichen Erwägungen die Berechtigung des Eventualbegehrens zu verneinen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers, in der Wiederherstellung des Ersturteiles beantragt wurde, Folge und hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf.