Im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung der aus einem Wohnhaus, einem Garten- und einem Ackergrundstück bestehenden Liegenschaft EZ 109, KGK, waren zum Versteigerungstermin am 3. März 1970 als Bieter aufgetreten Franz S, Landwirt, ferner gemeinsam Herbert F, Maurer, und Johann A, Dachdecker, von denen der erstere ein Drittel und der letztere zwei Drittel der Liegenschaft zu ersteigern beabsichtigte, und schließlich Anna R, Private. Lediglich Franz S legte eine vom 28. Jänner 1970 datierte Bietgenehmigung i S des § 14 Abs 3 nö GVG 1969 LGBl 140 vor. Aussteller dieser Genehmigung war die Grundverkehrsbezirkskommission für den Wirkungsbereich der Bezirkslandwirtschaftskammer H. Nachdem bei der Versteigerung Herbert F und Johann A mit 41.000 S das höchste Anbot gemacht hatten, erhob Franz S, dessen Anbot sich auf 40.000 S belief, gegen einen allfälligen Zuschlag an F und A Widerspruch mit dem Hinweis, daß diese beiden Bieter nicht über die erforderliche Bietgenehmigung verfügten.Im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung der aus einem Wohnhaus, einem Garten- und einem Ackergrundstück bestehenden Liegenschaft EZ 109, KGK, waren zum Versteigerungstermin am 3. März 1970 als Bieter aufgetreten Franz S, Landwirt, ferner gemeinsam Herbert F, Maurer, und Johann A, Dachdecker, von denen der erstere ein Drittel und der letztere zwei Drittel der Liegenschaft zu ersteigern beabsichtigte, und schließlich Anna R, Private. Lediglich Franz S legte eine vom 28. Jänner 1970 datierte Bietgenehmigung i S des Paragraph 14, Absatz 3, nö GVG 1969 Landesgesetzblatt 140 vor. Aussteller dieser Genehmigung war die Grundverkehrsbezirkskommission für den Wirkungsbereich der Bezirkslandwirtschaftskammer H. Nachdem bei der Versteigerung Herbert F und Johann A mit 41.000 S das höchste Anbot gemacht hatten, erhob Franz S, dessen Anbot sich auf 40.000 S belief, gegen einen allfälligen Zuschlag an F und A Widerspruch mit dem Hinweis, daß diese beiden Bieter nicht über die erforderliche Bietgenehmigung verfügten.
Das Erstgericht gab dem Widerspruch nicht Folge und schlug die Liegenschaft dem Herbert F und Johann A um das Meistbot von 41.000 S zu. Es ging davon aus, daß die zur Versteigerung gelangte Liegenschaft, wie sich bei der im Zuge des Exekutionsverfahrens stattgefundenen Schätzung ergeben habe, nicht als land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft gemäß § 1 Abs 2 leg cit anzusehen sei. Auch sei in der von S vorgelegten Bietgenehmigung nicht ausgesprochen, daß die Liegenschaft dem nö GVG 1969 unterliege, worüber übrigens nicht die die Bietgenehmigung erteilende Grundverkehrsbezirkskommission, sondern deren Vorsitzender zu entscheiden habe (§ 1 Abs 3 leg cit). Eine Bietgenehmigung besage lediglich, daß derjenige, dem sie erteilt worden sei, die Eignung zur Ersteigerung einer Liegenschaft i S des Grundverkehrsgesetzes besitze, nicht aber, daß es sich im Einzelfall auch wirklich um eine solche Liegenschaft handle. Da letzteres unter den hier gegebenen Umständen zu verneinen sei, komme § 14 leg cit nicht zur Anwendung, weshalb auch Personen ohne Bietgenehmigung zuzulassen gewesen seien.Das Erstgericht gab dem Widerspruch nicht Folge und schlug die Liegenschaft dem Herbert F und Johann A um das Meistbot von 41.000 S zu. Es ging davon aus, daß die zur Versteigerung gelangte Liegenschaft, wie sich bei der im Zuge des Exekutionsverfahrens stattgefundenen Schätzung ergeben habe, nicht als land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg cit anzusehen sei. Auch sei in der von S vorgelegten Bietgenehmigung nicht ausgesprochen, daß die Liegenschaft dem nö GVG 1969 unterliege, worüber übrigens nicht die die Bietgenehmigung erteilende Grundverkehrsbezirkskommission, sondern deren Vorsitzender zu entscheiden habe (Paragraph eins, Absatz 3, leg cit). Eine Bietgenehmigung besage lediglich, daß derjenige, dem sie erteilt worden sei, die Eignung zur Ersteigerung einer Liegenschaft i S des Grundverkehrsgesetzes besitze, nicht aber, daß es sich im Einzelfall auch wirklich um eine solche Liegenschaft handle. Da letzteres unter den hier gegebenen Umständen zu verneinen sei, komme Paragraph 14, leg cit nicht zur Anwendung, weshalb auch Personen ohne Bietgenehmigung zuzulassen gewesen seien.
Gegen die Entscheidung des Erstgerichtes wendete sich Franz S mit Rekurs, dem die zweite Instanz Folge gab, indem sie in Abänderung des angefochtenem erstrichterlichen Beschlusses den Zuschlag an F und A versagte. Während, so führte das Rekursgericht aus, die Bestimmung des § 1 Abs 3 leg cit, betreffend die Entscheidung der Frage, ob eine dem Grundverkehrsgesetz unterliegende Liegenschaft gegeben sei, vor allem für dem rechtsgeschäftlichen Verkehr Bedeutung habe, sei § 14 Abs 6 leg cit eine Spezialvorschrift für das Zwangsvollstreckungsverfahren. Danach dürfe das Exekutionsgericht bei Vorlage einer Bietgenehmigung durch einen Interessenten nur noch Bieter mit solchen Genehmigungen zulassen. Eine materielle Überprüfung derartiger Bescheide, insbesondere auch der Vorfrage, ob für die Liegenschaft die Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes gelten, habe im Exekutionsverfahren zu unterbleiben; dies wegen der grundsätzlichen Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörden. Der Fall eines absolut nichtigen Verwaltungsaktes aber liege nicht vor. Folglich sei nach § 14 Abs 6 erster Satz leg cit vorzugehen, es seien also nur solche Personen zum Bieten zuzulassen, die sich mit einer Bietgenehmigung ausweisen.Gegen die Entscheidung des Erstgerichtes wendete sich Franz S mit Rekurs, dem die zweite Instanz Folge gab, indem sie in Abänderung des angefochtenem erstrichterlichen Beschlusses den Zuschlag an F und A versagte. Während, so führte das Rekursgericht aus, die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, leg cit, betreffend die Entscheidung der Frage, ob eine dem Grundverkehrsgesetz unterliegende Liegenschaft gegeben sei, vor allem für dem rechtsgeschäftlichen Verkehr Bedeutung habe, sei Paragraph 14, Absatz 6, leg cit eine Spezialvorschrift für das Zwangsvollstreckungsverfahren. Danach dürfe das Exekutionsgericht bei Vorlage einer Bietgenehmigung durch einen Interessenten nur noch Bieter mit solchen Genehmigungen zulassen. Eine materielle Überprüfung derartiger Bescheide, insbesondere auch der Vorfrage, ob für die Liegenschaft die Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes gelten, habe im Exekutionsverfahren zu unterbleiben; dies wegen der grundsätzlichen Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörden. Der Fall eines absolut nichtigen Verwaltungsaktes aber liege nicht vor. Folglich sei nach Paragraph 14, Absatz 6, erster Satz leg cit vorzugehen, es seien also nur solche Personen zum Bieten zuzulassen, die sich mit einer Bietgenehmigung ausweisen.
Den gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs des Herbert F und des Johann A gab der Oberste Gerichtshof nicht Folge.