Begründung:
Die betreibende Partei machte in einer im Jahr 1988 eingebrachten Klage eine Verletzung ihrer Wortmarke "O***" geltend, die die verpflichtete Partei dadurch begangen habe, daß sie in ihrer Tageszeitung wiederholt einen Wettbewerb veranstaltet habe, in dem sie einen als "Gemeinde-OSKAR" bezeichneten Preis vergebe. Sie begehrte ua (die weiteren Klagebegehren wurden später zurückgezogen) die verpflichtete Partei schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr die Verwendung und den Gebrauch der Bezeichnung "O***" insbesondere in der Form "Oskar" im Zusammenhang mit Wettbewerben und/oder Prämierungen zu unterlassen.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 3. März 1989 anerkannte die verpflichtete Partei diesen Klagsanspruch, worauf dem Klagebegehren mit Anerkenntnisurteil stattgegeben wurde.
Die betreibende Partei beantragte beim Titelgericht die Exekution nach § 355 EO mit der Behauptung, die verpflichtete Partei habe in der von ihr herausgegebenen Zeitung am 23.Juni 1989 in einem Artikel über die Verleihung eines "O***S" für Österreich bei der Weltweinmesse berichtet, welcher Preis aber in Wahrheit "Grand Prix d'Honneur" heiße und am 29.September 1989 in einem Artikel über die Überreichung eines "Mode-O***S" durch einen Modeclub berichtet, welcher Preis in Wahrheit auch anders bezeichnet werde. Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, der Inhalt der Klage beziehe sich eindeutig auf die Verwendung der Wortmarke der betreibenden Partei im Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Prämierung durch die verpflichtete Partei selbst, nicht aber auf den anders gelagerten Sachverhalt der Berichterstattung über eine nicht von der verpflichteten Partei veranstaltete Aktion.Die betreibende Partei beantragte beim Titelgericht die Exekution nach Paragraph 355, EO mit der Behauptung, die verpflichtete Partei habe in der von ihr herausgegebenen Zeitung am 23.Juni 1989 in einem Artikel über die Verleihung eines "O***S" für Österreich bei der Weltweinmesse berichtet, welcher Preis aber in Wahrheit "Grand Prix d'Honneur" heiße und am 29.September 1989 in einem Artikel über die Überreichung eines "Mode-O***S" durch einen Modeclub berichtet, welcher Preis in Wahrheit auch anders bezeichnet werde. Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, der Inhalt der Klage beziehe sich eindeutig auf die Verwendung der Wortmarke der betreibenden Partei im Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Prämierung durch die verpflichtete Partei selbst, nicht aber auf den anders gelagerten Sachverhalt der Berichterstattung über eine nicht von der verpflichteten Partei veranstaltete Aktion.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Exekution bewilligt wurde und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteige. Es vertrat die Ansicht, daß bei der Auslegung des Exekutionstitels die vom Erstgericht mitberücksichtigte Klagserzählung des Titelprozesses nicht herangezogen werden dürfe. Es sei ausschließlich vom Wortlaut des Exekutionstitels nach dem Sinn der Worte auszugehen, der ihnen gewöhnlich beigelegt werde. Bei einem Anerkenntnisurteil scheide auch die Berücksichtigung von Entscheidungsgründen aus, und es komme nicht darauf an, ob die anerkannte Rechtsfolge wirksam aus den Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei abgeleitet werden hätte können. Ausgehend vom Wortlaut des vorliegenden Exekutionstitels stelle das im Exekutionsantrag behauptete Verhalten der verpflichteten Partei einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung dar. Sollte die verpflichtete Partei der Ansicht sein, das behauptete Verhalten entspreche nicht den Tatsachen oder könne nicht als Verstoß gegen den Exekutionstitel angesehen werden, bleibe es ihr überlassen, diese Umstände in einer Klage nach § 36 Abs 1 EO geltend zu machen.Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Exekution bewilligt wurde und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteige. Es vertrat die Ansicht, daß bei der Auslegung des Exekutionstitels die vom Erstgericht mitberücksichtigte Klagserzählung des Titelprozesses nicht herangezogen werden dürfe. Es sei ausschließlich vom Wortlaut des Exekutionstitels nach dem Sinn der Worte auszugehen, der ihnen gewöhnlich beigelegt werde. Bei einem Anerkenntnisurteil scheide auch die Berücksichtigung von Entscheidungsgründen aus, und es komme nicht darauf an, ob die anerkannte Rechtsfolge wirksam aus den Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei abgeleitet werden hätte können. Ausgehend vom Wortlaut des vorliegenden Exekutionstitels stelle das im Exekutionsantrag behauptete Verhalten der verpflichteten Partei einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung dar. Sollte die verpflichtete Partei der Ansicht sein, das behauptete Verhalten entspreche nicht den Tatsachen oder könne nicht als Verstoß gegen den Exekutionstitel angesehen werden, bleibe es ihr überlassen, diese Umstände in einer Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, EO geltend zu machen.