Begründung:
Nachdem das zunächst zur AZ 5 E 15290/93h des Erstgerichtes geführte Versteigerungsverfahren mangels Erzielung eines Meistbots eingestellt worden war, wurde im vorliegenden Verfahren die Liegenschaft der verpflichteten Partei (Schätzwert S 2,640.000,-, geringstes Gebot S 1,320.000,-) zum Meistbot von S 2,210.000,- einem Ersteher am 16.12.1994 zugeschlagen. Vor der für 20.3.1995 anberaumten Meistbotsverteilungstagsatzung stellte die betreibende Masseverwalterin einen umfassenden Kostenbestimmungsantrag, mit dem sie nicht nur ihre in den beiden erstgerichtlichen Exekutionsverfahren angefallenen Kosten (einschließlich der Kosten der Notgeschäftsführerin), sondern auch außerhalb des Exekutionsverfahrens erbrachte Leistungen und Ausgaben für die Sondermasse (wohl: die versteigerte Liegenschaft) als Kosten der Verwaltung der Sondermasse und somit als Vorzugspost vor der künftigen Meistbotsverteilung ansprach. Diese "außergerichtlichen" Leistungen betrafen Honorare und Barauslagen für Hausverwaltungsagenden zwischen dem 21.7.1993 und dem 22.2.1994, die in einer dem Kostenbestimmungsantrag ON 17 beigelegten vierseitigen Aufstellung über insgesamt S 98.829,65 dargelegt wurden, und für einen Kündigungsprozeß (AZl 9 C 216/93t des Erstgerichtes), der allerdings verloren wurde und zu einer Kostenzahlungspflicht an den Prozeßgegner führte. In der Verteilungstagsatzung vom 20.3.1995 modifizierte und ergänzte die Masseverwalterin ihren Kostenbestimmungsantrag in einigen Positionen. Nach der Meistbotsverteilungstagsatzung widersprach eine, bei der Tagsatzung nicht anwesend gewesene Pfandgläubigerin dem Kostenbestimmungsantrag. Nach vergeblichem Bemühen um eine "einvernehmliche Kostenlösung" bestimmte das Erstgericht mit Beschluß vom 6.10.1995 als Sondermassekosten (der betreibenden Masseverwalterin) S 270.736,09 sowie die von der betreibenden Masseverwalterin zu bezahlenden Kosten der Notgeschäftsführerin der verpflichteten Partei für die Teilnahme an der Meistbotsverteilungstagsatzung mit S 23.093,80. Infolge Rekurses einer Pfandgläubigerin hob das Gericht zweiter Instanz (im damaligen Verfahrensstadium das LG für ZRS Wien) den erstinstanzlichen Beschluß unter anderem deshalb auf, weil die strittige Frage, ob die "angesprochenen" Kosten aus der Sondermasse oder aus der allgemeinen Konkursmasse zu befriedigen seien, gemäß § 47 Abs 3 KO dem Grunde nach ausschließlich vom Konkursgericht zu entscheiden sei und erst danach das Exekutionsgericht gemäß § 125 Abs 4 KO über die Höhe dieser "Kosten" zu entscheiden habe.Nachdem das zunächst zur AZ 5 E 15290/93h des Erstgerichtes geführte Versteigerungsverfahren mangels Erzielung eines Meistbots eingestellt worden war, wurde im vorliegenden Verfahren die Liegenschaft der verpflichteten Partei (Schätzwert S 2,640.000,-, geringstes Gebot S 1,320.000,-) zum Meistbot von S 2,210.000,- einem Ersteher am 16.12.1994 zugeschlagen. Vor der für 20.3.1995 anberaumten Meistbotsverteilungstagsatzung stellte die betreibende Masseverwalterin einen umfassenden Kostenbestimmungsantrag, mit dem sie nicht nur ihre in den beiden erstgerichtlichen Exekutionsverfahren angefallenen Kosten (einschließlich der Kosten der Notgeschäftsführerin), sondern auch außerhalb des Exekutionsverfahrens erbrachte Leistungen und Ausgaben für die Sondermasse (wohl: die versteigerte Liegenschaft) als Kosten der Verwaltung der Sondermasse und somit als Vorzugspost vor der künftigen Meistbotsverteilung ansprach. Diese "außergerichtlichen" Leistungen betrafen Honorare und Barauslagen für Hausverwaltungsagenden zwischen dem 21.7.1993 und dem 22.2.1994, die in einer dem Kostenbestimmungsantrag ON 17 beigelegten vierseitigen Aufstellung über insgesamt S 98.829,65 dargelegt wurden, und für einen Kündigungsprozeß (AZl 9 C 216/93t des Erstgerichtes), der allerdings verloren wurde und zu einer Kostenzahlungspflicht an den Prozeßgegner führte. In der Verteilungstagsatzung vom 20.3.1995 modifizierte und ergänzte die Masseverwalterin ihren Kostenbestimmungsantrag in einigen Positionen. Nach der Meistbotsverteilungstagsatzung widersprach eine, bei der Tagsatzung nicht anwesend gewesene Pfandgläubigerin dem Kostenbestimmungsantrag. Nach vergeblichem Bemühen um eine "einvernehmliche Kostenlösung" bestimmte das Erstgericht mit Beschluß vom 6.10.1995 als Sondermassekosten (der betreibenden Masseverwalterin) S 270.736,09 sowie die von der betreibenden Masseverwalterin zu bezahlenden Kosten der Notgeschäftsführerin der verpflichteten Partei für die Teilnahme an der Meistbotsverteilungstagsatzung mit S 23.093,80. Infolge Rekurses einer Pfandgläubigerin hob das Gericht zweiter Instanz (im damaligen Verfahrensstadium das LG für ZRS Wien) den erstinstanzlichen Beschluß unter anderem deshalb auf, weil die strittige Frage, ob die "angesprochenen" Kosten aus der Sondermasse oder aus der allgemeinen Konkursmasse zu befriedigen seien, gemäß Paragraph 47, Absatz 3, KO dem Grunde nach ausschließlich vom Konkursgericht zu entscheiden sei und erst danach das Exekutionsgericht gemäß Paragraph 125, Absatz 4, KO über die Höhe dieser "Kosten" zu entscheiden habe.
Mit Beschluß vom 23.3.1996, GZ 3 S 100/95s-62 sprach das Handelsgericht Wien (Konkursgericht) aus, die von der Masseverwalterin im Verfahren zu 5 E 185/94m des Erstgerichtes geltend gemachten Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung betreffend die (versteigerte) Liegenschaft - insbesondere
Verfahrenskosten laut Akt 5 E 15290/93h des Bezirksgerichtes Mödling
Verfahrenskosten laut Akt 5 E 185/94m des Bezirksgerichtes Mödling
Kosten der Verwaltung der Sondermasse laut KN AS 239 (des Konkursaktes?)
Verfahrenskosten zu 9 C 216/93t des Bezirksgerichtes Mödling
Judikatschuld gegenüber Franz D***** (9 C 216/93t des Bezirksgerichtes Mödling)
Kosten der Notgeschäftsführerin für die Teilnahme an der Meistbotsverteilungstagsatzung -
seien dem Grunde nach Sondermassekosten und vor den Absonderungsberechtigten aus dem Erlös der Sondermasse zu berichtigen. In der Begründung führte das Konkursgericht aus, die von der Masseverwalterin geltend gemachten Kosten stellten ausschließlich Aufwendungen dar, welche sich auf die Sondermasse bezögen und in keinem Zusammenhang mit der allgemeinen Konkursmasse stünden. Die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung seien alle dem Masseverwalter bei der Verwertung der Sondermasse entstandenen Kosten unabhängig davon, ob daraus auch tatsächlich ein Nutzen für die Sondermasse entstanden sei (Zitat: SZ 61/46 = WBl 1988, 207).
Nach Abhaltung einer der Einigung über die Sondermassekosten der betreibenden Masseverwalterin gewidmeten Tagsatzung unter Beteiligung der widersprechenden Pfandgläubigerin, welche allerdings weiterhin jeder über insgesamt S 122.000,- hinausgehenden Kostenbestimmung widersprach, bestimmte das Erstgericht mit Beschluß vom 5.5.1997 (ON 45) die von der Masseverwalterin begehrten Sondermassekosten mit S 183.573,09 (einschließlich Barauslagen von S 46.925,25 und Umsatzsteuer von S 21.101,20). Für die gegenüber dem weiterreichenden Antrag vorgenommenen, im Begründungsteil seiner Entscheidung dargelegten Kürzungen führte es auch ausführliche Erwägungen an, wie etwa für das erste, frustrierte Exekutionsverfahren das Fehlen einer Bemessungsgrundlage für eine Kostenbestimmung für das vorliegende Versteigerungsverfahren, weiters die mitunter fehlende Notwendigkeit oder Nützlichkeit der Rechtsverfolgung oder das Fehlen ordnungsgemäßer Kostenverzeichnung, ferner für den verlorenen Kündigungsprozeß das Fehlen der Zustimmung der Gläubiger zur Prozeßführung und für die weiteren Tätigkeiten der Masseverwalterin einen üblichen Belohnungsprozentsatz (3 % des Meistbots) als Sondermasseverwalterbelohnung.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Entscheidung im Kostenpunkt im Sinne des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO vorliege, wenn die Frage zu beurteilen sei, aus welcher Masse Verwertungskosten des Masseverwalters zu befriedigen seien. Dabei gehe es um die Frage des Vorzuges (wohl: Befriedigungsranges), die vom Rechtsgrund der zuzuweisenden Forderung losgelöst sei. "Über" die Beurteilung des tatsächlich erzielten Erfolges für die Spezialmasse sei auch im vorliegenden Fall über den Bestand der Sondermassekosten und damit im Ergebnis auch über die Meistbotsverteilung abgesprochen worden, weshalb der Umstand der Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses einem Revisionsrekurs nicht entgegenstehe. Zum Umfang der Bindung der (gemäß § 47 Abs 3 KO gefaßten) Entscheidung des Konkursgerichtes für das Exekutionsgericht, sowie zur Frage, ob das Exekutionsgericht selbständig zu beurteilen habe, ob ein konkreter für die Sondermasse tatsächlich erzielter Vorteil vorliegen müsse oder ob für den Kostenzuspruch es auf einen Nutzen für die Sondermasse überhaupt nicht ankomme, fehle Rechtsprechung.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Entscheidung im Kostenpunkt im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO vorliege, wenn die Frage zu beurteilen sei, aus welcher Masse Verwertungskosten des Masseverwalters zu befriedigen seien. Dabei gehe es um die Frage des Vorzuges (wohl: Befriedigungsranges), die vom Rechtsgrund der zuzuweisenden Forderung losgelöst sei. "Über" die Beurteilung des tatsächlich erzielten Erfolges für die Spezialmasse sei auch im vorliegenden Fall über den Bestand der Sondermassekosten und damit im Ergebnis auch über die Meistbotsverteilung abgesprochen worden, weshalb der Umstand der Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses einem Revisionsrekurs nicht entgegenstehe. Zum Umfang der Bindung der (gemäß Paragraph 47, Absatz 3, KO gefaßten) Entscheidung des Konkursgerichtes für das Exekutionsgericht, sowie zur Frage, ob das Exekutionsgericht selbständig zu beurteilen habe, ob ein konkreter für die Sondermasse tatsächlich erzielter Vorteil vorliegen müsse oder ob für den Kostenzuspruch es auf einen Nutzen für die Sondermasse überhaupt nicht ankomme, fehle Rechtsprechung.