Die beklagte Partei hat nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO zulässig gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes die Revision erhoben. Sie macht alle Revisionsgründe nach § 503 Abs.1 ZPO geltend und stellt einen Aufhebungsantrag sowie einen Abänderungsantrag. Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Soweit in der Revision geltend gemacht wird, daß das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der im § 477 ZPO bezeichneten Mängel nichtig ist (§ 503 Abs.1 Z 1 ZPO), übersieht sie, daß sie keine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens dartut sondern ihre erfolglos im Berufungsverfahren vorgetragene Ansicht wiederholt, im Verfahren vor dem Erstgericht sei ihr das rechtliche Gehör nicht ausreichend zugestanden worden. Mit dieser Nichtigkeitsberufung hat sich das Gericht zweiter Instanz befaßt und sie verworfen. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann aber weder mit Rekurs noch mit Revision bekämpft werden, weil § 519 ZPO eine Anfechtung ausschließt. Der Beschluß des Berufungsgerichtes ist rechtskräftig und bindend (Fasching ZPR Rz 1905; JBl 1970,91; MietSlg.34.779 uva.). Die Frage, ob an den Sachverständigen das Beweisthema zutreffend mitgeteilt wurde und ob die Parteien vom Gutachterauftrag zu unterrichten sind, und ob schließlich die Annahme, der Rechtsvertreter der beklagten Partei habe auf Teilnahme an der Begehung am 9. April 1984 verzichtet, zutraf, kann daher nicht unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs.1 Z 1 ZPO neu aufgerollt werden. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen.Die beklagte Partei hat nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes die Revision erhoben. Sie macht alle Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, ZPO geltend und stellt einen Aufhebungsantrag sowie einen Abänderungsantrag. Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Soweit in der Revision geltend gemacht wird, daß das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der im Paragraph 477, ZPO bezeichneten Mängel nichtig ist (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), übersieht sie, daß sie keine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens dartut sondern ihre erfolglos im Berufungsverfahren vorgetragene Ansicht wiederholt, im Verfahren vor dem Erstgericht sei ihr das rechtliche Gehör nicht ausreichend zugestanden worden. Mit dieser Nichtigkeitsberufung hat sich das Gericht zweiter Instanz befaßt und sie verworfen. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann aber weder mit Rekurs noch mit Revision bekämpft werden, weil Paragraph 519, ZPO eine Anfechtung ausschließt. Der Beschluß des Berufungsgerichtes ist rechtskräftig und bindend (Fasching ZPR Rz 1905; JBl 1970,91; MietSlg.34.779 uva.). Die Frage, ob an den Sachverständigen das Beweisthema zutreffend mitgeteilt wurde und ob die Parteien vom Gutachterauftrag zu unterrichten sind, und ob schließlich die Annahme, der Rechtsvertreter der beklagten Partei habe auf Teilnahme an der Begehung am 9. April 1984 verzichtet, zutraf, kann daher nicht unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO neu aufgerollt werden. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen.
Die Prüfung der unter den Revisionsgründen des § 503 Abs.1 Z 2 und Z 3 ZPO vorgetragenen Umstände ergibt, daß die geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegen (§ 510 Abs.3 ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (SZ 50/14; SZ 51/8; MietSlg.35.800 uva.). Der Revisionswerber behauptet aber insgesamt nur solche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens und meint, auf diese Weise die das Revisionsgericht bindenden Tatsachengrundlagen angreifen und erschüttern zu können. Die Beweiswürdigung kann jedoch im Revisionsverfahren nicht angefochten werden.Die Prüfung der unter den Revisionsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, ZPO vorgetragenen Umstände ergibt, daß die geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (SZ 50/14; SZ 51/8; MietSlg.35.800 uva.). Der Revisionswerber behauptet aber insgesamt nur solche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens und meint, auf diese Weise die das Revisionsgericht bindenden Tatsachengrundlagen angreifen und erschüttern zu können. Die Beweiswürdigung kann jedoch im Revisionsverfahren nicht angefochten werden.
Daraus folgt aber schon, daß, ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht, wie die beklagte Partei meint, verfehlt, sondern durchaus zutreffend ist: Es steht doch fest, daß der Miteigentümer in den Nachkriegsjahren gerade deshalb das Bestandobjekt an den beklagten Verein vermietete, weil er selbst damals die Kosten der Instandhaltung des Herrschaftssitzes nicht aufbringen konnte und erwartete, die beklagte Partei werde dies übernehmen. Er hat schon bei den Vertragsvorgesprächen betont, daß es ihm vor allem darum gehe, daß der Familienbesitz nach den Wirren der Kriegs- und Nachkriegszeit instandgehalten werde und nicht (weiter) verfalle. Dies war den Funktionären der beklagten Partei bewußt, als sie schon 1951 aber wieder 1969 die sonst dem Vermieter nach § 1096 Abs.1 ABGB obliegende Verpflichtung zur Erhaltung des Bestandstückes in brauchbarem Zustand für die beklagte Partei übernahmen. Die Regelung der Bestandgeberpflichten ist an sich nachgiebiges Recht, soweit nicht die Mietrechtsgesetzgebung anderes normiert. Außerhalb zwingender Normen der Mietrechtsgesetzgebung ist die Pflicht des Bestandgebers zur laufenden Instandhaltung abdingbar und auf den Bestandnehmer überwälzbar (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 und Rz 5 zu § 1096). Das Entgelt für die Überlassung der Benützung einer Sache auf Zeit muß nicht immer in einem in bestimmten Zeitabständen abzuführenden Mietzins bestehen sondern kann auch in der Bestreitung der Kosten der Erhaltung des Bestandgegenstandes bestehen (Würth in Rummel, ABGB, Rz 17 zu den §§ 1092-1094; JBl 1966, 146; MietSlg. 33.145). Hier hat die beklagte Partei, die in dem Objekt ein Kinderheim einrichten sollte und dies dann auch getan hat, nicht nur die laufende Erhaltung des Bestandobjektes übernommen, sondern sich vor allem verpflichtet, nach Beendigung des Bestandverhältnisses das Objekt in einem einwandfreien und ordentlichen Zustand zurückzustellen. Nach den Beweggründen der Vermieter, die sie der beklagten Partei offenbarten, kann diese vertragliche Verpflichtung nicht anders verstanden werden, als daß die beklagte Partei es unabhängig von dem durch die Ereignisse der Nachkriegszeit bedingten Zustand der Baulichkeiten und der Parkanlage nicht nur übernahm, laufend anfallende kleine Reparaturen durchführen zu lassen, sondern das Objekt in einen - für Zwecke eines Kinderheimes wohl vorauszusetzenden - einwandfreien und ordentlichen Zustand zu versetzen und in diesem Stand bis zur Rückgabe an den Vermieter zu erhalten. Treu und Glaube lassen eine andere Auslegung der getroffenen Vereinbarungen nicht zu. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Daß die Vertragsklausel nur die gesetzliche Verpflichtung des Bestandnehmers festschreiben sollte, die Sache in dem Zustand, in welchem er sie übernommen hat, zurückzustellen (§ 1109 ABGB), steht mit den festgestellten Äußerungen des Bestandgebers während der Vertragsanbahnung ebensowenig in Einklang wie mit den wenn auch unzulänglichen Bemühungen der beklagten Partei, ihre Verpflichtungen auf Drängen des Vermieters zu erfüllen. Aus dem Hinweis des § 1110 ABGB auf die Vermutung des § 518 letzter Halbsatz ABGB, der Fruchtnießer - hier Mieter - habe die Sache samt allen zur ordentlichen Benützung derselben erforderlichen Stücke in brauchbarem Zustand von mittlerer Qualität erhalten, ist für die beklagte Partei nichts zu gewinnen, weil sich dieser Hinweis nur auf das Inventarium bezieht. Hat aber die beklagte Partei die Vertragspflicht auf sich genommen, nicht bloß unbedingt erforderliche Ausbesserungen auf ihre Kosten vornehmen zu lassen sondern einen einwandfreien Zustand zu schaffen und zu erhalten, dann muß sie, wenn sie die Erfüllung dieser Verbindlichkeit schuldig blieb, die zur Herstellung des vereinbarten Zustandes von Gebäude und Park erforderlichen Mittel beistellen. Eine Naturalrestitution kommt schon wegen der Verweigerung der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung nicht in Betracht.Daraus folgt aber schon, daß, ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht, wie die beklagte Partei meint, verfehlt, sondern durchaus zutreffend ist: Es steht doch fest, daß der Miteigentümer in den Nachkriegsjahren gerade deshalb das Bestandobjekt an den beklagten Verein vermietete, weil er selbst damals die Kosten der Instandhaltung des Herrschaftssitzes nicht aufbringen konnte und erwartete, die beklagte Partei werde dies übernehmen. Er hat schon bei den Vertragsvorgesprächen betont, daß es ihm vor allem darum gehe, daß der Familienbesitz nach den Wirren der Kriegs- und Nachkriegszeit instandgehalten werde und nicht (weiter) verfalle. Dies war den Funktionären der beklagten Partei bewußt, als sie schon 1951 aber wieder 1969 die sonst dem Vermieter nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB obliegende Verpflichtung zur Erhaltung des Bestandstückes in brauchbarem Zustand für die beklagte Partei übernahmen. Die Regelung der Bestandgeberpflichten ist an sich nachgiebiges Recht, soweit nicht die Mietrechtsgesetzgebung anderes normiert. Außerhalb zwingender Normen der Mietrechtsgesetzgebung ist die Pflicht des Bestandgebers zur laufenden Instandhaltung abdingbar und auf den Bestandnehmer überwälzbar (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 und Rz 5 zu Paragraph 1096,). Das Entgelt für die Überlassung der Benützung einer Sache auf Zeit muß nicht immer in einem in bestimmten Zeitabständen abzuführenden Mietzins bestehen sondern kann auch in der Bestreitung der Kosten der Erhaltung des Bestandgegenstandes bestehen (Würth in Rummel, ABGB, Rz 17 zu den Paragraphen 1092 -, 1094,; JBl 1966, 146; MietSlg. 33.145). Hier hat die beklagte Partei, die in dem Objekt ein Kinderheim einrichten sollte und dies dann auch getan hat, nicht nur die laufende Erhaltung des Bestandobjektes übernommen, sondern sich vor allem verpflichtet, nach Beendigung des Bestandverhältnisses das Objekt in einem einwandfreien und ordentlichen Zustand zurückzustellen. Nach den Beweggründen der Vermieter, die sie der beklagten Partei offenbarten, kann diese vertragliche Verpflichtung nicht anders verstanden werden, als daß die beklagte Partei es unabhängig von dem durch die Ereignisse der Nachkriegszeit bedingten Zustand der Baulichkeiten und der Parkanlage nicht nur übernahm, laufend anfallende kleine Reparaturen durchführen zu lassen, sondern das Objekt in einen - für Zwecke eines Kinderheimes wohl vorauszusetzenden - einwandfreien und ordentlichen Zustand zu versetzen und in diesem Stand bis zur Rückgabe an den Vermieter zu erhalten. Treu und Glaube lassen eine andere Auslegung der getroffenen Vereinbarungen nicht zu. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Daß die Vertragsklausel nur die gesetzliche Verpflichtung des Bestandnehmers festschreiben sollte, die Sache in dem Zustand, in welchem er sie übernommen hat, zurückzustellen (Paragraph 1109, ABGB), steht mit den festgestellten Äußerungen des Bestandgebers während der Vertragsanbahnung ebensowenig in Einklang wie mit den wenn auch unzulänglichen Bemühungen der beklagten Partei, ihre Verpflichtungen auf Drängen des Vermieters zu erfüllen. Aus dem Hinweis des Paragraph 1110, ABGB auf die Vermutung des Paragraph 518, letzter Halbsatz ABGB, der Fruchtnießer - hier Mieter - habe die Sache samt allen zur ordentlichen Benützung derselben erforderlichen Stücke in brauchbarem Zustand von mittlerer Qualität erhalten, ist für die beklagte Partei nichts zu gewinnen, weil sich dieser Hinweis nur auf das Inventarium bezieht. Hat aber die beklagte Partei die Vertragspflicht auf sich genommen, nicht bloß unbedingt erforderliche Ausbesserungen auf ihre Kosten vornehmen zu lassen sondern einen einwandfreien Zustand zu schaffen und zu erhalten, dann muß sie, wenn sie die Erfüllung dieser Verbindlichkeit schuldig blieb, die zur Herstellung des vereinbarten Zustandes von Gebäude und Park erforderlichen Mittel beistellen. Eine Naturalrestitution kommt schon wegen der Verweigerung der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung nicht in Betracht.
Soweit in der Revision angedeutet wird, der vom Erstgericht festgestellte Aufwand übersteige die Kosten der Herstellung des einwandfreien und ordentlichen Zustandes, weicht die beklagte Partei vom festgestellten Sachverhalt ab. Danach betragen die Kosten zur Schaffung des vertragsgemäßen Erhaltungszustandes zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz S 5,298.390,-. Die Vorinstanzen haben daher ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die Forderung der klagenden Partei aus dem Bestandvertrag mit dem (Teil-)Betrag von S 5,298.390,- zu Recht besteht. Schließlich ist auch der Feststellungsanspruch gegeben, weil weitere Schäden aus der Vertragsverletzung drohen, die zur Zeit noch nicht mit einem Zahlungsbegehren geltend gemacht werden konnten, weil ihre Höhe nicht bekannt ist. Um einem späteren Verjährungseinwand zu begegnen, ist die klagende Partei darauf angewiesen, die Feststellung der Haftung auch für weitere Schäden zu erwirken.
Nicht gefolgt werden kann hingegen der Beurteilung durch die Vorinstanzen, daß die zur prozessualen Aufwendung mit dem Betrag von S 1,578.344,08 eingewendete Gegenforderung der beklagten Partei schon deshalb nicht zu Recht bestehen kann, weil kein Fall vorliegt, für den sich der Vermieter zu einem Ersatz der noch nicht amortisierten Aufwendungen auf die Liegenschaft unter Zugrundelegung einer Amortisationsdauer von zehn Jahren verpflichtet hat. Der Erstrichter hat zwar auf den Vertragspunkt IX Abs.3 im Mietvertrag vom 7. Februar 1969 mit dem WortlautNicht gefolgt werden kann hingegen der Beurteilung durch die Vorinstanzen, daß die zur prozessualen Aufwendung mit dem Betrag von S 1,578.344,08 eingewendete Gegenforderung der beklagten Partei schon deshalb nicht zu Recht bestehen kann, weil kein Fall vorliegt, für den sich der Vermieter zu einem Ersatz der noch nicht amortisierten Aufwendungen auf die Liegenschaft unter Zugrundelegung einer Amortisationsdauer von zehn Jahren verpflichtet hat. Der Erstrichter hat zwar auf den Vertragspunkt römisch neun Absatz 3, im Mietvertrag vom 7. Februar 1969 mit dem Wortlaut
"Wird das Mietverhältnis auf Grund einer nach Pkt.VIII vorgenommenen Aufkündigung beendet, ist der Vermieter verpflichtet, der Mieterin die Kosten der mit Zustimmung des Vermieters vorgenommenen Investitionen (nicht Erhaltungsauslagen) in dem Ausmaß zu ersetzen, als diese noch nicht amortisiert sind. Die Amortisationszeit wird mit 10 Jahren festgesetzt, wobei pro Jahr 1/10 der Gesamtaufwendung berechnet wird."
Bedacht genommen, einen Anwendungsfall für den darauf gestützten Anspruch auf Ersatz solcher Aufwendungen, woraus sich die Gegenforderung ableitet, jedoch deshalb verneint, weil nach dem vereinbarten Kündigungsverzicht bis zum 31. Dezember 1990 das Bestandverhältnis nicht durch die Aufkündigung durch die beklagte Partei vor dieser Zeit aufgelöst worden sein konnte, sondern nur durch Parteieneinigung. Das Berufungsgericht sah die Voraussetzungen für den vertraglich vereinbarten Ersatz der frustrierten Aufwendungen nicht gegeben, weil die Auflösung des Bestandvertrages nicht vom Vermieter sondern der Bestandnehmerin ausgegangen sei. Die beklagte Partei stützt ihre Gegenforderung aber erkennbar nicht auf die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 7. Februar 1969, in der der ursprünglich bis zum 31. Dezember 1980 vereinbarte Verzicht auf die beiden Teilen eingeräumte Aufkündigung des auf unbestimmte Zeit erneuerten Bestandverhältnisses und die dem Vermieter für den Fall eines Verkaufes der Liegenschaft eingeräumte vorzeitige Kündigungsmöglichkeit und weiter festgehalten ist, daß der Vermieter in diesem Fall noch nicht amortisierte Aufwendungen der Mieterin zu ersetzen hat.
Auch wenn die von der Mieterin erklärte Aufkündigung des Bestandverhältnisses zum 31. August 1981 wegen des befristeten Kündigungsverzichtes beider Teile vertragswidrig war und der Vermieter ihr entgegentreten konnte, ist er doch schließlich von seinem berechtigten Standpunkt, das Mietverhältnis sei bis zum 31. Dezember 1990 unkündbar, abgerückt und hat die Beendigung des Mietverhältnisses hingenommen, ohne daß etwa auch die im Vertragspunkt IX Abs.3 vorgesehene Ablöse noch nicht amortisierter Investitionen eine abweichende Regelung gefunden hat. Dieser Ersatzanspruch kann daher vorliegen, weil das auf unbestimmte Zeit mit der beiden Teilen zustehenden Aufkündigungsmöglichkeit geschlossene Mietverhältnis auf Grund der Aufkündigung durch die beklagte Partei beendet wurde.Auch wenn die von der Mieterin erklärte Aufkündigung des Bestandverhältnisses zum 31. August 1981 wegen des befristeten Kündigungsverzichtes beider Teile vertragswidrig war und der Vermieter ihr entgegentreten konnte, ist er doch schließlich von seinem berechtigten Standpunkt, das Mietverhältnis sei bis zum 31. Dezember 1990 unkündbar, abgerückt und hat die Beendigung des Mietverhältnisses hingenommen, ohne daß etwa auch die im Vertragspunkt römisch neun Absatz 3, vorgesehene Ablöse noch nicht amortisierter Investitionen eine abweichende Regelung gefunden hat. Dieser Ersatzanspruch kann daher vorliegen, weil das auf unbestimmte Zeit mit der beiden Teilen zustehenden Aufkündigungsmöglichkeit geschlossene Mietverhältnis auf Grund der Aufkündigung durch die beklagte Partei beendet wurde.
Es wird allerdings zu erörtern und festzustellen sein, wie die aufeinanderfolgenden Absätze des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages vom 7. Februar 1969 zu verstehen sind, wenn einerseits alle vom Mieter vorgenommenen baulichen Veränderungen und nicht ohne Beschädigung der Substanz entfernbaren Herstellungen entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters übergehen, dieser aber die Kosten von Investitionen unter Berücksichtigung ihrer Amortisation ersetzen sollte, weiters, welche der zum Gegenstand der Gegenforderungen gemachten "Investitionen" danach, weil weder bauliche Veränderungen, noch Einrichtungsgegenstände oder Armaturen, die der Mieter entfernen durfte, und auch nicht Erhaltungsarbeiten einen Entschädigungsanspruch der beklagten Partei begründen. Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich ferner, daß die beklagte Partei ihre Gegenforderung mit dem vollen Wert der getätigten Aufwendungen ansetzt, ohne den Amortisationsabzug zu berücksichtigen. Es bedarf daher, um über den Bestand der Gegenforderung und ihrer Höhe absprechen zu können, der Ergänzung der Verhandlung in erster Instanz und der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts über den Inhalt der Vereinbarung zum Ersatz von Aufwendungen und sodann der einzelnen Posten, für die von der beklagten Partei Ersatz angesprochen wird.
Ein (zahlungsverpflichtendes) Teilurteil über die Klagsforderung, soweit ihr die Gegenforderung entgegengesetzt ist, scheidet wegen des rechtlichen Zusammenhanges aus (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1298). Es kann vielmehr insoweit, also über den von der Aufrechnungseinrede betroffenen Teil der Klagsforderung erst zugleich mit der Entscheidung über die Gegenforderung erkannt werden. Der den Betrag der Gegenforderung übersteigende Teil der Klagsforderung, soweit sie Gegenstand des erstrichterlichen Teilurteils war, ist davon aber unberührt. Die Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei ist daher mit Teilurteil nur um den Betrag der Gegenforderung, über den später zu entscheiden sein wird, zu kürzen. Ebenso sind der Feststellungsspruch und das Teilzwischenurteil zu bestätigen. Nur insoweit, als die prozessuale Aufrechnung mit einer Gegenforderung noch stattfinden könnte, ist mit der Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht im Sinne des § 510 Abs.1 ZPO vorzugehen.Ein (zahlungsverpflichtendes) Teilurteil über die Klagsforderung, soweit ihr die Gegenforderung entgegengesetzt ist, scheidet wegen des rechtlichen Zusammenhanges aus (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1298). Es kann vielmehr insoweit, also über den von der Aufrechnungseinrede betroffenen Teil der Klagsforderung erst zugleich mit der Entscheidung über die Gegenforderung erkannt werden. Der den Betrag der Gegenforderung übersteigende Teil der Klagsforderung, soweit sie Gegenstand des erstrichterlichen Teilurteils war, ist davon aber unberührt. Die Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei ist daher mit Teilurteil nur um den Betrag der Gegenforderung, über den später zu entscheiden sein wird, zu kürzen. Ebenso sind der Feststellungsspruch und das Teilzwischenurteil zu bestätigen. Nur insoweit, als die prozessuale Aufrechnung mit einer Gegenforderung noch stattfinden könnte, ist mit der Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht im Sinne des Paragraph 510, Absatz eins, ZPO vorzugehen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 52 Abs.2 ZPO.Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.