Entscheidungsgründe:
Für die am 22.4.1964 geborene Klägerin bestand bei der beklagten Partei ein Bausparvertrag. Mit Kündigungsschreiben vom 26.1.1982 wies der Vater der Klägerin, damals noch ihr gesetzlicher Vertreter, die beklagte Partei an, das fällig gewordene Guthaben auf das auf ihren Namen lautende Sparbuch Nr 19-106.442 bei der S*** DER STADT E*** zu überweisen. Dieses Sparbuch hatte der Vater der Klägerin am 3.11.1980 für Kredite einer W & Ch.M*** Gesellschaft mbH zugunsten der genannten Sparkasse verpfändet.
Mit rechtsfreundlichem Schreiben vom 17.3.1982 ersuchte der Vater der Klägerin die beklagte Partei, das Guthaben entgegen dem erwähnten Kündigungsschreiben nun an seine Rechtsanwälte zu überweisen.
Mit Schreiben vom 2.4.1982 teilte die beklagte Partei mit, daß sie diesem Ersuchen nicht mehr nachkommen könne, weil die Überweisung schon auf das ursprünglich bekanntgegebene Konto durchgeführt worden sei. Mit Schreiben vom 19.4.1982 ergänzte die beklagte Partei, daß die Überweisung am 23.3.1982 ausgeführt worden sei. Das am 19.3.1982 bei ihr eingelangte Schreiben vom 17.3.1982 habe aus technischen Gründen nicht mehr so rechtzeitig zugeordnet werden können, daß die beklagte Partei dem geänderten Auftrag noch vor dem 23.3.1982 entsprechen hätte können.
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Zahlung des der Höhe nach nicht strittigen Betrages von 56.663,64 S samt Anhang mit der Begründung, die beklagte Partei habe dem Auftrag laut Schreiben vom 17.3.1982 nicht entsprochen, obwohl die Zeit vom 19.3.1982 bis 23.3.1982 zur Verfügung gestanden habe, und die klagende Partei deshalb geschädigt, weil wegen der hohen Verschuldung der erwähnten Gesellschaft mbH eine Auszahlung des Betrages durch die S*** DER STADT E*** nicht möglich sei. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt die Klagslegitimation, weil nicht festehe, daß der strittige Bausparvertrag dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen sei. Weil in der am 23.3.1982 durchgeführten Überweisung als Begünstigte aber ohndedies die Klägerin angeführt worden sei, komme eine Vermischung mit Verbindlichkeiten dritter Personen bei der S*** DER STADT E*** kaum in Frage. Die Verpfändung des Sparbuches einer Minderjährigen zugunsten eines Dritten sei unwirksam, und die S*** DER STADT E*** sei auch nicht gutgläubig gewesen. Im Schreiben vom 17.3.1982 sei keine Vollmacht beigelegt gewesen. Der zuständige Sachbearbeiter habe es erst am Montag, den 22.3.1982, in Bearbeitung genommen und zunächst die beiden im Schreiben vom 17.3.1982 angeführten Bausparakten (einer betrifft die Klägerin, ein zweiter den Bruder der Klägerin) beischaffen müssen, was bis zum 23.3.1982 nicht mehr möglich gewesen sei, weil der Akt in einer anderen Abteilung der beklagten Partei bearbeitet worden und dort schon die Einspeisung in das Computer-Programm erfolgt sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es traf im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen:
Die Einzahlungen auf den strittigen Bausparvertrag der Klägerin erfolgten aus einem Sparbuch. Als der Vater der Klägerin deren Sparbuch Nr 19-106.442 zugunsten der S*** DER STADT E*** verpfändete, erklärte er dieses Sparbuch als sein Eigentum, welcher Erklärung der Angestellte dieser Sparkasse Glauben schenkte. Der Vater der Klägerin hatte mit dieser Sparkasse vereinbart, daß auch alle nachträglich vorgenommenen Einlagen auf das verpfändete Sparbuch von der Verpfändung umfaßt sein sollten.
Das Schreiben vom 17.3.1982 langte bei der beklagten Partei am Freitag, dem 19.3.1982 ein. Die fehlende Vollmacht war für den zuständigen Sachbearbeiter kein Anlaß, an der Bevollmächtigung zu zweifeln. Die Sache erschien ihm nicht besonders dringlich, zumal er sich noch erinnern konnte, daß die ursprüngliche Anweisung ohnedies zugunsten eines Kontos der Klägerin verfügt worden war. Er nahm mangels Anführung des wirklichen Grundes (die angeführte Gesellschaft mbH ging in Liquidation, was zur Sperre unter anderem auch des verpfändeten Sparbuchs der Klägerin führte, weshalb der Vater der Klägerin seine Rechtsvertreter beauftragte, dafür zu sorgen, daß das Guthaben an die Klägerin ausgezahlt werde) einen banalen Grund, zB eine Wohnungsänderung an. Am Montag, dem 22.3.1982 erhielt er den angeforderten Akt, aus dem sich aber ergab, daß noch ein zweiter Akt dazu gehörte, ohne den er nicht entscheiden konnte. Er ordnete daher die dringende Beischaffung des zweiten Aktes an. In der Zeit vom 19. bis 23.3.1982 erkundigte er sich nicht darüber, wie weit die Durchführung des ursprünglichen Überweisungsauftrages bereits fortgeschritten war. Ein Stoppen der mit Hilfe eines Computers veranlaßten Überweisung wäre "nicht allzu leicht" möglich gewesen.
Die S*** DER STADT E*** lehnte später gegenüber dem Vertreter der Klägerin eine Herausgabe des Klagsbetrages zugunsten der Klägerin ab, und verrechnete den Betrag zugunsten der Kredite, für die das Sparbuch der Klägerin verpfändet war. Die Klägerin selbst hat sich noch nicht an diese Sparkasse gewandt. In rechtlicher Hinsicht war das Erstgericht der Auffassung, daß mangels gutgläubigen Pfandrechtserwerbes durch die S*** DER STADT E*** für die Klägerin aus der Verletzung von Vertragspflichten durch die beklagte Partei kein Schaden entstanden sei.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, gelangte aber zu folgender abweichenden rechtlichen Beurteilung: Weil die Klage nicht ausschließlich auf Schadenersatz, sondern auch auf Vertragserfüllung gestützt sei, müsse die beklagte Partei die Zahlung beweisen. Die Überweisung auf ein bestimmtes Sparbuch sei nur an Zahlungs Statt erfolgt und habe nur solange als Zahlung gegolten, als der Auftrag der Klägerin nicht widerrufen gewesen sei. Dieser Widerruf habe die beklagte Partei nicht zusätzlich belastet. Eine Vereinbarung über eine bestimmte Zahlungsart habe die beklagte Partei nicht behauptet. Wenn die beklagte Partei den neuen Auftrag nicht sofort bearbeiten konnte, hätte sie zunächst sofort mit der Ausführung des alten Auftrages innehalten müssen. Die beklagte Partei habe nicht den Beweis erbracht, ohne ihr Verschulden an der Erfüllung des Vertrages gehindert gewesen zu sein.