Der Revisionsrekurs ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidungen berechtigt.
Die zweitbeklgte Partei ist eine Rechtsperson, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 75 Abs 1 JN). Neben der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes ist die davon zu unterscheidende weitere Prozeßvoraussetzung der inländischen "internationalen Zuständigkeit" bzw. der inländischen Gerichtsbarkeit zu prüfen, weil deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist und zur Zurückweisung der Klage führt (Fasching, ZPR Rz 79). Der erkennende Senat hat sich schon in seiner Entscheidung vom 19. November 1986 zu 3 Ob 579/86 der in den Entscheidungen SZ 55/95, SZ 56/162 und EvBl 1987/25 vertretenen Ansicht angeschlossen, daß das Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes zwar grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen der inländischen Jurisdiktion bildet, dazu aber allein nicht ausreicht, wenn nicht eine ausreichende Inlandsbeziehung hinzutritt (Schwimann, ÖZW 1984, 98; JBl. 1984, 11; RdW 1985, 332 mwH; Hoyer, ZfRV 1983, 64). Er ist nicht der Auffassung gefolgt, daß jeder Gerichtsstand schlechthin die inländische Gerichtsbarkeit begründe (so Loewe, ZfRV 1983, 180; Matscher, JBl. 1983, 516; SZ 57/143, abgelehnt von Pfersmann, ÖJZ 1987, 107). In seiner Entscheidung hat der dritte Senat dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN in Übereinstimmung mit SZ 56/162 die Indikationswirkung zugestanden und dargelegt, daß dieser Gerichtsstand zwar nur bei einer materiellen Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO, also dann gegeben ist, wenn die mehreren gemeinschaftlich geklagten Personen in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch verpflichtet sind (Fassung nach Art. IV Z 1 ZVN 1983, womit die Solidarverpflichteten ergänzend aufgenommen wurden, um zweifelsfrei klarzustellen, daß sie beim Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN geklagt werden können - RV 669 BlgNR 15. GP zu Art. III Z 1), daß aber § 93 Abs 1 JN keineswegs voraussetzt, daß alle gemeinschaftlich Geklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand vor einem inländischen Gericht haben müssen (dazu ausführlich SZ 56/162). Mit welcher Zielsetzung der Gesetzgeber der ZVN 1983 die Einfügung der Solidarverpflichteten in den Bereich der materiellen Streitgenossen vornahm, ist nicht bedeutsam, weil jedenfalls nicht erkennbar ist, daß die neue Fassung der Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt unanwendbar wäre.Die zweitbeklgte Partei ist eine Rechtsperson, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Paragraph 75, Absatz eins, JN). Neben der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes ist die davon zu unterscheidende weitere Prozeßvoraussetzung der inländischen "internationalen Zuständigkeit" bzw. der inländischen Gerichtsbarkeit zu prüfen, weil deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist und zur Zurückweisung der Klage führt (Fasching, ZPR Rz 79). Der erkennende Senat hat sich schon in seiner Entscheidung vom 19. November 1986 zu 3 Ob 579/86 der in den Entscheidungen SZ 55/95, SZ 56/162 und EvBl 1987/25 vertretenen Ansicht angeschlossen, daß das Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes zwar grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen der inländischen Jurisdiktion bildet, dazu aber allein nicht ausreicht, wenn nicht eine ausreichende Inlandsbeziehung hinzutritt (Schwimann, ÖZW 1984, 98; JBl. 1984, 11; RdW 1985, 332 mwH; Hoyer, ZfRV 1983, 64). Er ist nicht der Auffassung gefolgt, daß jeder Gerichtsstand schlechthin die inländische Gerichtsbarkeit begründe (so Loewe, ZfRV 1983, 180; Matscher, JBl. 1983, 516; SZ 57/143, abgelehnt von Pfersmann, ÖJZ 1987, 107). In seiner Entscheidung hat der dritte Senat dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93, Absatz eins, JN in Übereinstimmung mit SZ 56/162 die Indikationswirkung zugestanden und dargelegt, daß dieser Gerichtsstand zwar nur bei einer materiellen Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO, also dann gegeben ist, wenn die mehreren gemeinschaftlich geklagten Personen in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch verpflichtet sind (Fassung nach Artikel römisch vier, Ziffer eins, ZVN 1983, womit die Solidarverpflichteten ergänzend aufgenommen wurden, um zweifelsfrei klarzustellen, daß sie beim Gerichtsstand nach Paragraph 93, Absatz eins, JN geklagt werden können - Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch drei, Ziffer eins,), daß aber Paragraph 93, Absatz eins, JN keineswegs voraussetzt, daß alle gemeinschaftlich Geklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand vor einem inländischen Gericht haben müssen (dazu ausführlich SZ 56/162). Mit welcher Zielsetzung der Gesetzgeber der ZVN 1983 die Einfügung der Solidarverpflichteten in den Bereich der materiellen Streitgenossen vornahm, ist nicht bedeutsam, weil jedenfalls nicht erkennbar ist, daß die neue Fassung der Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt unanwendbar wäre.
Es trifft nun zu, daß schon aus der Klage die Tatsachen hervorgehen (vgl. Fasching, ZPR Rz 1051), nach denen das Gericht beurteilen konnte, ob es zuständig ist. Die darüber hinaus enthaltenen Angaben nach § 99 JN schaden der klagenden Partei nicht. Daß sich schon nach den Angaben in der Klage keine Rechtsgrundlage für das auf Verurteilung zur ungeteilten Hand gerichtete Klagebegehren finden ließe, kann entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht gesagt werden. Ob in der Regel der Geschäftsvermittler einen getrennten Provisionsanspruch gegen jeden seiner Auftraggeber hat und kein anderer Handelsbrauch besteht, bedarf hier nicht der näheren Untersuchung, weil der Kläger sich auch darauf stützt, daß sich beide beklagte Parteien nach ersten gesonderten Kontakten seiner Tätigkeit bedienten und anerkannten, ihm zur ungeteilten Hand für seine Bemühungen eine Entlohnung zukommen lassen. Dies würde zur Annahme des Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft nach § 93 JN iVm § 11 Abs 1 ZPO ausreichen. Es würde auch die zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit ausreichende Inlandsbeziehung nicht fehlen, die in dem Zusammenbringen des fremden Hotelkonzerns mit einer österreichischen Großbank zwecks Gründung entsprechender österreichischer Gesellschaften und Errichtung eines Hotels der M***-Gruppe in Österreich zu erblicken ist. Daß die Verhandlungen und Unterredungen nicht auf das Inland beschränkt blieben, sondern auch in den USA und in Großbritannien eingeleitet oder fortgeführt wurden, tut der überwiegenden Inlandsbeziehung keinen Abbruch.Es trifft nun zu, daß schon aus der Klage die Tatsachen hervorgehen vergleiche Fasching, ZPR Rz 1051), nach denen das Gericht beurteilen konnte, ob es zuständig ist. Die darüber hinaus enthaltenen Angaben nach Paragraph 99, JN schaden der klagenden Partei nicht. Daß sich schon nach den Angaben in der Klage keine Rechtsgrundlage für das auf Verurteilung zur ungeteilten Hand gerichtete Klagebegehren finden ließe, kann entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht gesagt werden. Ob in der Regel der Geschäftsvermittler einen getrennten Provisionsanspruch gegen jeden seiner Auftraggeber hat und kein anderer Handelsbrauch besteht, bedarf hier nicht der näheren Untersuchung, weil der Kläger sich auch darauf stützt, daß sich beide beklagte Parteien nach ersten gesonderten Kontakten seiner Tätigkeit bedienten und anerkannten, ihm zur ungeteilten Hand für seine Bemühungen eine Entlohnung zukommen lassen. Dies würde zur Annahme des Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93, JN in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, ZPO ausreichen. Es würde auch die zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit ausreichende Inlandsbeziehung nicht fehlen, die in dem Zusammenbringen des fremden Hotelkonzerns mit einer österreichischen Großbank zwecks Gründung entsprechender österreichischer Gesellschaften und Errichtung eines Hotels der M***-Gruppe in Österreich zu erblicken ist. Daß die Verhandlungen und Unterredungen nicht auf das Inland beschränkt blieben, sondern auch in den USA und in Großbritannien eingeleitet oder fortgeführt wurden, tut der überwiegenden Inlandsbeziehung keinen Abbruch.
Der Ansicht des Rekursgerichtes, die durch Erhebung der Unzuständigkeitseinrede aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen des die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes begründenden Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft nach dem § 93 Abs 1 JN sei ohne Verhandlung über die Behauptung der Solidarverpflichtung unter Zugrundelegung der Tatsachenbehauptung der klagenden Partei zu beantworten, weil die zuständigkeitsbegründenden und die anspruchsbegründenden Tatsachen zusammenfallen, kann aber nicht gefolgt werden, wenn hier die Antwort im Zuständigkeitsstreit zwingend zugleich die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit löst. Tritt zu dem ein Indiz für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit bildenden Gerichtsstand die vorhandene Inlandsbeziehung, stünde nach rechtskräftiger Verwerfung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und damit der bindenden Annahme eines Gerichtsstandes jeder Aufrollung der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit die Vorschrift des § 42 Abs 3 JN entgegen, obwohl sonst bei Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 42 Abs 2 JN selbst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens ein Ausspruch der Nichtigkeit des durchgeführten Verfahrens auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde in Betracht käme. Daß bei Zusammenfallen der anspruchsbegründenden und zuständigkeitsbegründenden Tatsachen die Zuständigkeit auf Grund der Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei ohne weitere Überprüfung anzunehmen ist, wurde zunächst vor allem dort vertreten, wo es um die sachliche Zuständigkeit, etwa die Abgrenzung gegenüber einem vereinbarten Schiedsgericht (JBl. 1979, 42; SZ 55/89) oder gegenüber einem Arbeitsgericht (Arb. 8361 ua.) ging. In SZ 56/162 wurde allerdings unter Berufung auf Pollak2 333 und Neumann4 231 in einem ebenfalls den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN betreffenden Fall der Inanspruchnahme mehrerer Vorstandsmitglieder einer österreichischen Aktiengesellschaft, von denen nur einer den Wohnsitz im Inland hatte, ausgeführt, daß das Vorhandensein der Voraussetzung des Gerichtsstandes nach den Klagsangaben zu beurteilen sei; doch war dort nicht strittig, daß es sich bei den als Streitgenossen Belangten um materielle Streitgenossen iS des § 11 Z 1 ZPO idF vor der ZVN 1983 handelte, weil sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund zum Schadenersatz verpflichtet sein sollten. Selbst im Falle, daß die zur Begründung des Anspruchs vorgebrachten Tatsachen mit jenen zusammenfallen, die für die Zuständigkeit des inländischen Gerichtes maßgebend sind, kann es aber dann nicht genügen, daß die klagende Partei die Voraussetzungen des Gerichtsstandes bloß behauptet, wenn aus dem Vorliegen des Gerichtsstandes erst das Indiz für das Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit folgt. Denn das Fehlen eines Gerichtsstandes im Inland deutet ebenso trotz Vorliegens einer Inlandsbeziehung auf das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit hin (Fasching, ZPR Rz 76; JBl. 1987, 115), wie eine durch eine Inlandsbeziehung verstärkte Kompetenz für die inländische Gerichtsbarkeit spricht. Bevor nicht feststeht, ob ein Gerichtsstand vorliegt, wobei hier § 93 Abs 1 JN oder § 99 JN in Betracht kommen, kann die amtswegige Prüfung der Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht einsetzen und nicht abgeschlossen werden. Wegen der besonderen Verknüpfung der Frage der örtlichen Zuständigkeit und der Jurisdiktion des inländischen Gerichtes kann auch die Zuständigkeitsentscheidung weder auf Grund der unbewiesenen Behauptungen der klagenden Partei erfolgen, noch auf die amtswegige Prüfung verzichtet werden. Die inländische Gerichtsbarkeit könnte sonst schon dadurch erschlichen werden, daß die klagende Partei Tatsachen angibt, wonach die mehreren gemeinschaftlich Beklagten solidarisch verpflichtet sind (§ 11 Z 1 ZPO idF ZVN 1983). Würde allein auf Grund dieser Angaben die Einrede der Unzuständigkeit des Beklagten, der sonst keinen Gerichtsstand im Inland hat, verworfen, bliebe, wenn noch eine ausreichende Inlandsbeziehung vorliegt, dem Beklagten jede Abwehr seiner Unterwerfung unter die österreichische Jurisdiktion versagt, wenn sich das Tatsachenvorbringen der klagenden Partei im Prozeßverlauf als unrichtig erweist. Es läßt sich daher nicht vermeiden, vor der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede durch Beweisaufnahmen zu klären, ob die tatsächlichen Angaben des Klägers zur Haftung der ausländischen zweitbeklagten Partei mit der erstbeklagten Partei als Gesamtschuldner wahr sind, auch wenn dadurch ein aufwendiges Verfahren notwendig wird. Die klagende Partei ist auch nicht gehindert, noch den Nachweis zu erbringen, daß sich im Inland Vermögen der zweitbeklagten Partei befindet, wenn dies rascher zur Entscheidung über die Einrede der zweitbeklagten Partei führen sollte. Richtig ist, daß das Erstgericht zunächst nur über seine örtliche Zuständigkeit zu entscheiden hat, weil inländische Gerichtsbarkeit in Ausnahmefällen auch bejaht werden kann, wenn ein inländisches Gericht nicht zuständig ist (§ 28 JN). Die Verwerfung der Einrede und damit die Bejahung der Zuständigkeit hätte aber hier zur Folge, daß die inländische Gerichtsbarkeit für die zweitbeklagte Partei in Anspruch genommen wird, und kann daher nur nach Feststellung erfolgen, daß die Angaben der klagenden Partei über die solidarische Verpflichtung wahr sind.Der Ansicht des Rekursgerichtes, die durch Erhebung der Unzuständigkeitseinrede aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen des die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes begründenden Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft nach dem Paragraph 93, Absatz eins, JN sei ohne Verhandlung über die Behauptung der Solidarverpflichtung unter Zugrundelegung der Tatsachenbehauptung der klagenden Partei zu beantworten, weil die zuständigkeitsbegründenden und die anspruchsbegründenden Tatsachen zusammenfallen, kann aber nicht gefolgt werden, wenn hier die Antwort im Zuständigkeitsstreit zwingend zugleich die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit löst. Tritt zu dem ein Indiz für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit bildenden Gerichtsstand die vorhandene Inlandsbeziehung, stünde nach rechtskräftiger Verwerfung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und damit der bindenden Annahme eines Gerichtsstandes jeder Aufrollung der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit die Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 3, JN entgegen, obwohl sonst bei Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit nach Paragraph 42, Absatz 2, JN selbst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens ein Ausspruch der Nichtigkeit des durchgeführten Verfahrens auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde in Betracht käme. Daß bei Zusammenfallen der anspruchsbegründenden und zuständigkeitsbegründenden Tatsachen die Zuständigkeit auf Grund der Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei ohne weitere Überprüfung anzunehmen ist, wurde zunächst vor allem dort vertreten, wo es um die sachliche Zuständigkeit, etwa die Abgrenzung gegenüber einem vereinbarten Schiedsgericht (JBl. 1979, 42; SZ 55/89) oder gegenüber einem Arbeitsgericht (Arb. 8361 ua.) ging. In SZ 56/162 wurde allerdings unter Berufung auf Pollak2 333 und Neumann4 231 in einem ebenfalls den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93, Absatz eins, JN betreffenden Fall der Inanspruchnahme mehrerer Vorstandsmitglieder einer österreichischen Aktiengesellschaft, von denen nur einer den Wohnsitz im Inland hatte, ausgeführt, daß das Vorhandensein der Voraussetzung des Gerichtsstandes nach den Klagsangaben zu beurteilen sei; doch war dort nicht strittig, daß es sich bei den als Streitgenossen Belangten um materielle Streitgenossen iS des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO in der Fassung vor der ZVN 1983 handelte, weil sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund zum Schadenersatz verpflichtet sein sollten. Selbst im Falle, daß die zur Begründung des Anspruchs vorgebrachten Tatsachen mit jenen zusammenfallen, die für die Zuständigkeit des inländischen Gerichtes maßgebend sind, kann es aber dann nicht genügen, daß die klagende Partei die Voraussetzungen des Gerichtsstandes bloß behauptet, wenn aus dem Vorliegen des Gerichtsstandes erst das Indiz für das Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit folgt. Denn das Fehlen eines Gerichtsstandes im Inland deutet ebenso trotz Vorliegens einer Inlandsbeziehung auf das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit hin (Fasching, ZPR Rz 76; JBl. 1987, 115), wie eine durch eine Inlandsbeziehung verstärkte Kompetenz für die inländische Gerichtsbarkeit spricht. Bevor nicht feststeht, ob ein Gerichtsstand vorliegt, wobei hier Paragraph 93, Absatz eins, JN oder Paragraph 99, JN in Betracht kommen, kann die amtswegige Prüfung der Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht einsetzen und nicht abgeschlossen werden. Wegen der besonderen Verknüpfung der Frage der örtlichen Zuständigkeit und der Jurisdiktion des inländischen Gerichtes kann auch die Zuständigkeitsentscheidung weder auf Grund der unbewiesenen Behauptungen der klagenden Partei erfolgen, noch auf die amtswegige Prüfung verzichtet werden. Die inländische Gerichtsbarkeit könnte sonst schon dadurch erschlichen werden, daß die klagende Partei Tatsachen angibt, wonach die mehreren gemeinschaftlich Beklagten solidarisch verpflichtet sind (Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO in der Fassung ZVN 1983). Würde allein auf Grund dieser Angaben die Einrede der Unzuständigkeit des Beklagten, der sonst keinen Gerichtsstand im Inland hat, verworfen, bliebe, wenn noch eine ausreichende Inlandsbeziehung vorliegt, dem Beklagten jede Abwehr seiner Unterwerfung unter die österreichische Jurisdiktion versagt, wenn sich das Tatsachenvorbringen der klagenden Partei im Prozeßverlauf als unrichtig erweist. Es läßt sich daher nicht vermeiden, vor der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede durch Beweisaufnahmen zu klären, ob die tatsächlichen Angaben des Klägers zur Haftung der ausländischen zweitbeklagten Partei mit der erstbeklagten Partei als Gesamtschuldner wahr sind, auch wenn dadurch ein aufwendiges Verfahren notwendig wird. Die klagende Partei ist auch nicht gehindert, noch den Nachweis zu erbringen, daß sich im Inland Vermögen der zweitbeklagten Partei befindet, wenn dies rascher zur Entscheidung über die Einrede der zweitbeklagten Partei führen sollte. Richtig ist, daß das Erstgericht zunächst nur über seine örtliche Zuständigkeit zu entscheiden hat, weil inländische Gerichtsbarkeit in Ausnahmefällen auch bejaht werden kann, wenn ein inländisches Gericht nicht zuständig ist (Paragraph 28, JN). Die Verwerfung der Einrede und damit die Bejahung der Zuständigkeit hätte aber hier zur Folge, daß die inländische Gerichtsbarkeit für die zweitbeklagte Partei in Anspruch genommen wird, und kann daher nur nach Feststellung erfolgen, daß die Angaben der klagenden Partei über die solidarische Verpflichtung wahr sind.
Dies erfordert die Fortsetzung der Verhandlung über den Zuständigkeitsstreit - die allenfalls mit der in der Hauptsache verbunden werden kann - und eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.