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Entscheidung 3 Ob 64/23t×

Entscheidung 3 Ob 64/23t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Bestandrecht

Geschäftszahl

3Ob64/23t

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei A*-Privatstiftung, *, vertreten durch Mag. Michael Operschal Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach K*, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Michael Brand, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Februar 2023, GZ 38 R 255/22i-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung wirft die Vertragsauslegung im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage auf; die Revision ist daher nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist vergleiche RS0042776 ua).

[2] 2. Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach der Rechtsvorgänger der klagenden Vermieterin gegenüber der verstorbenen Mieterin (im Folgenden: Beklagte) nur auf die Kündigungsgründe nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG, nicht aber auch (insbesondere) jenen nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG verzichtet habe, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar:

[3]                  2.1. Bereits der Wortlaut des Vertrags Beilage ./C, mit dem die ursprüngliche Mieterin der drei Dachgeschoßwohnungen diese – in Ausübung des ihr vertraglich eingeräumten Weitergaberechts und unter Beitritt des damaligen Vermieters – an die Beklagte weitergegeben hat, spricht jedenfalls nicht zwingend für die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach der im ersten Mietvertrag vereinbarte generelle Verzicht des Vermieters auf eine Aufkündigung für die Dauer von 99 Jahren auch ihr gegenüber gelten sollte, weil sie in diesen Vertrag eingetreten sei.

[4]           2.2. Gänzlich ausgeschlossen wird der Standpunkt der Beklagten jedoch durch die Feststellungen über die Vereinbarungen der Streitteile anlässlich der Weitergabe der Wohnungen an die Beklagte: Damals wurde angesichts der schweren Erkrankung der Beklagten vom Vermieter ausdrücklich thematisiert und von den Parteien vereinbart, dass nach dem Ableben der Beklagten „die Wohnungen an die Hausinhabung zurückfallen“ würden, sofern nicht die Beklagte – was aber nicht geschehen ist – zu Lebzeiten das auch ihr eingeräumte Weitergaberecht ausgeübt haben sollte, dass also eine „Vererbung“ des Hauptmietrechts nur unter den restriktiven – hier unstrittig nicht vorliegenden – Voraussetzungen des MRG möglich sei.

Textnummer

E138064

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00064.23T.0419.000

Im RIS seit

09.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Dokumentnummer

JJT_20230419_OGH0002_0030OB00064_23T0000_000