Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionsgrund des § 503, Z. 4 ZPO. wird dahin ausgeführt, daß der Unterbestandnehmer berechtigt sei, auch fremden Personen vorübergehend oder dauernd den Aufenthalt in den in Unterbestand genommenen Räumen zu gestatten oder den ihm zustehenden Gebrauch ganz oder teilweise zu überlassen. Da es sich um zwei getrennte Wohnungen handle, fehle die Wohnungsgemeinschaft und damit auch das Naheverhältnis. Zwischen dem Hauptmieter und dem vom Untermieter aufgenommenen Beklagten bestehe kein Rechtsverhältnis, weshalb die Klägerin zur Räumungsklage nicht legitimiert sei. Es sei deshalb die Ansicht des Berufungsgerichtes verfehlt, daß nicht erörtert zu werden brauche, ob der Untermietvertrag mit J. und M. noch aufrecht sei; konkludente Handlungen, aus denen auf die einverständlich Aufhebung des Untermietvertrages geschlossen werden könne, lägen nicht vor.Der Revisionsgrund des Paragraph 503,, Ziffer 4, ZPO. wird dahin ausgeführt, daß der Unterbestandnehmer berechtigt sei, auch fremden Personen vorübergehend oder dauernd den Aufenthalt in den in Unterbestand genommenen Räumen zu gestatten oder den ihm zustehenden Gebrauch ganz oder teilweise zu überlassen. Da es sich um zwei getrennte Wohnungen handle, fehle die Wohnungsgemeinschaft und damit auch das Naheverhältnis. Zwischen dem Hauptmieter und dem vom Untermieter aufgenommenen Beklagten bestehe kein Rechtsverhältnis, weshalb die Klägerin zur Räumungsklage nicht legitimiert sei. Es sei deshalb die Ansicht des Berufungsgerichtes verfehlt, daß nicht erörtert zu werden brauche, ob der Untermietvertrag mit J. und M. noch aufrecht sei; konkludente Handlungen, aus denen auf die einverständlich Aufhebung des Untermietvertrages geschlossen werden könne, lägen nicht vor.
Es ist sogar dem Hauptbestandnehmer verwehrt, ohne Zustimmung des Bestandgebers aus dem Vertrage vollkommen auszuscheiden und seine Rechte auf eine andere Person zu übertragen (SZ. III/54); um so weniger kann mit Rücksicht auf das zwischen dem Unterbestandgeber und dem Untermieter bestehende besondere Naheverhältnis ein solches Recht dem Untermieter zugestanden werden. Das Vorbringen der Revision, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Naheverhältnis handle, da keine Wohnungsgemeinschaft vorliege, sondern zwei getrennte Wohnungen bestunden, stellt eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Gesetz im § 1098 ABGB. nur dem Bestandnehmer das Recht zur Untervermietung einräume, nicht aber dem Untermieter die Gestattung der Benützung des untervermieteten Bestandobjektes durch dritte Personen ohne Zustimmung des Untervermieters, ist somit frei von Rechtsirrtum.Es ist sogar dem Hauptbestandnehmer verwehrt, ohne Zustimmung des Bestandgebers aus dem Vertrage vollkommen auszuscheiden und seine Rechte auf eine andere Person zu übertragen (SZ. III/54); um so weniger kann mit Rücksicht auf das zwischen dem Unterbestandgeber und dem Untermieter bestehende besondere Naheverhältnis ein solches Recht dem Untermieter zugestanden werden. Das Vorbringen der Revision, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Naheverhältnis handle, da keine Wohnungsgemeinschaft vorliege, sondern zwei getrennte Wohnungen bestunden, stellt eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Gesetz im Paragraph 1098, ABGB. nur dem Bestandnehmer das Recht zur Untervermietung einräume, nicht aber dem Untermieter die Gestattung der Benützung des untervermieteten Bestandobjektes durch dritte Personen ohne Zustimmung des Untervermieters, ist somit frei von Rechtsirrtum.
Die Revision ist aber auch nicht begrundet, wenn sie geltend macht, daß während des Bestandes des Untermietvertrages die Klägerin die Räumungsklage nicht gegen den mit ihr in keinem Rechtsverhältnis stehenden Beklagten einbringen könne, sondern lediglich berechtigt sei, den Untermietvertrag zu kundigen oder die Untermieter auf Entfernung des Beklagten aus der Wohnung zu klagen. Nach überwiegender Lehrmeinung und Rechtsprechung kann zwar der Hauptbestandgeber auch bei vertragswidriger Untervermietung nicht gegen den Untermieter mit der Räumungsklage vorgehen, sondern hat sich an seinen Vertragspartner, den Hauptmieter zu halten, und kann diesen auf Entfernung des Untermieters klagen, unter Umständen allenfalls auch kundigen (Klang III, S. 40, SZ. VII/15 u. a. m.). Dies gilt jedoch nicht für das Verhältnis zwischen dem Untermieter und den vom Untermieter ohne Zustimmung des Untervermieters in die untervermieteten Räume aufgenommenen Personen. Die mit der Untermiete gewöhnlich verbundene Wohnungsgemeinschaft läßt strengere Anforderungen an das Verhalten des Untermieters begrundet erscheinen, seine rechtliche Stellung ist daher nicht die gleiche wie die des Hauptmieters. Das Gesetz (§ 19, Abs. 2, Z. 12 MietG.) sieht erleichterte Kündigungsmöglichkeiten gegen den Untermieter vor. Die in der Lehre und Rechtsprechung (Swoboda S. 400 ff. Ehrenzweig II/1, S. 447, SZ. VI/218 und 357, SZ. VII/204, 329, 378; Handl, Nr. 79 u. a.) überwiegende Ansicht vom relativ dinglichen Charakter des Mietrechtes und dem aus ihm abgeleiteten Rechtsschutze des Mieters gegen den unbefugten dritten Störer beschränkt sich auf den Hauptmieter und kann nicht auf den Untermieter ausgedehnt werden, da bei diesem alle rechtspolitischen Erwägungen in Wegfall kommen, die beim Hauptmieter dazu geführt haben, diesem den Umweg über eine gegen den Bestandgeber anzustellende Klage auf Wiederverschaffung der entzogenen Bestandsache zu ersparen (1 Ob 219/47 = ÖJZ. 1947, EvBl. Nr. 537). Mit Rücksicht auf diese Verschiedenheit der rechtlichen Stellung des Hauptbestandnehmers und der des Untermieters und im Hinblick auf die bereits erörterte Eigenart des Untermietverhältnisses muß dem Untervermieter das Recht eingeräumt werden, gegen Personen, die ohne seine Zustimmung vom Untermieter in das Bestandobjekt ausgenommen wurden, unmittelbar mit der Räumungsklage vorzugehen. Der Umstand, ob der zwischen der Klägerin und Ida J., bzw. Irene M. geschlossene Mietvertrag noch aufrecht besteht, ist daher für die Frage der Zulässigkeit der Räumungsklage gegen den Beklagten ohne rechtliche Bedeutung und deshalb vom Berufungsgericht mit Recht nicht erörtert worden.Die Revision ist aber auch nicht begrundet, wenn sie geltend macht, daß während des Bestandes des Untermietvertrages die Klägerin die Räumungsklage nicht gegen den mit ihr in keinem Rechtsverhältnis stehenden Beklagten einbringen könne, sondern lediglich berechtigt sei, den Untermietvertrag zu kundigen oder die Untermieter auf Entfernung des Beklagten aus der Wohnung zu klagen. Nach überwiegender Lehrmeinung und Rechtsprechung kann zwar der Hauptbestandgeber auch bei vertragswidriger Untervermietung nicht gegen den Untermieter mit der Räumungsklage vorgehen, sondern hat sich an seinen Vertragspartner, den Hauptmieter zu halten, und kann diesen auf Entfernung des Untermieters klagen, unter Umständen allenfalls auch kundigen (Klang römisch drei, S. 40, SZ. VII/15 u. a. m.). Dies gilt jedoch nicht für das Verhältnis zwischen dem Untermieter und den vom Untermieter ohne Zustimmung des Untervermieters in die untervermieteten Räume aufgenommenen Personen. Die mit der Untermiete gewöhnlich verbundene Wohnungsgemeinschaft läßt strengere Anforderungen an das Verhalten des Untermieters begrundet erscheinen, seine rechtliche Stellung ist daher nicht die gleiche wie die des Hauptmieters. Das Gesetz (Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 12, MietG.) sieht erleichterte Kündigungsmöglichkeiten gegen den Untermieter vor. Die in der Lehre und Rechtsprechung (Swoboda S. 400 ff. Ehrenzweig II/1, S. 447, SZ. VI/218 und 357, SZ. VII/204, 329, 378; Handl, Nr. 79 u. a.) überwiegende Ansicht vom relativ dinglichen Charakter des Mietrechtes und dem aus ihm abgeleiteten Rechtsschutze des Mieters gegen den unbefugten dritten Störer beschränkt sich auf den Hauptmieter und kann nicht auf den Untermieter ausgedehnt werden, da bei diesem alle rechtspolitischen Erwägungen in Wegfall kommen, die beim Hauptmieter dazu geführt haben, diesem den Umweg über eine gegen den Bestandgeber anzustellende Klage auf Wiederverschaffung der entzogenen Bestandsache zu ersparen (1 Ob 219/47 = ÖJZ. 1947, EvBl. Nr. 537). Mit Rücksicht auf diese Verschiedenheit der rechtlichen Stellung des Hauptbestandnehmers und der des Untermieters und im Hinblick auf die bereits erörterte Eigenart des Untermietverhältnisses muß dem Untervermieter das Recht eingeräumt werden, gegen Personen, die ohne seine Zustimmung vom Untermieter in das Bestandobjekt ausgenommen wurden, unmittelbar mit der Räumungsklage vorzugehen. Der Umstand, ob der zwischen der Klägerin und Ida J., bzw. Irene M. geschlossene Mietvertrag noch aufrecht besteht, ist daher für die Frage der Zulässigkeit der Räumungsklage gegen den Beklagten ohne rechtliche Bedeutung und deshalb vom Berufungsgericht mit Recht nicht erörtert worden.