Aus den Entscheidungsgründen:
Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt, so in den Entscheidungen SZ. XVIII/41 und JBl. 1936, S. 193, ausgesprochen hat, ergibt sich aus § 1323 ABGB. nicht, daß außer dem durch die widerrechtliche Handlung unmittelbar verursachten Schaden auch die Kosten zu ersetzen sind. Nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und nach den Bestimmungen das Zivil- und Strafverfahrensrechtes kann die Frage des Kostenersatzes nur von jener Behörde entschieden werden, vor der das Verfahren stattgefunden hat. Die Frage, betreffend den Ersatz der Vertretungskosten in einer vor der politischen Behörde verhandelten Angelegenheit ist von jener in der Hauptsache nicht trennbar. Wenn die Klägerin auch nicht aus der nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung für den Kostenersatz maßgebenden Erfolgshaftung, sondern aus einem Verschulden der Beklagten ihren Kostenersatzanspruch ableitet, so ändert dies nichts an der Tatsache, daß sie nur den Ersatz ihrer im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten begehrt. Über diesen Ersatzanspruch ist aber nur im Verwaltungsverfahren zu entscheiden, dem eine Entscheidung über die Verfahrenskosten, wie sich aus § 74 Abs. 2 AVG. ergibt, durchaus nicht fremd ist. Ob der Ersatz der Vertretungskosten im Verwaltungsverfahren begehrt werden kann, sei es nach dem Grundsatz der Erfolgshaftung, sei es wegen schuldhaften Veihaltens des Gegners, ist daher nur nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtes von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden; der Rechtsweg ist zur Geltendmachung jedenfalls verschlossen. Der Entscheidung SZ. XVIII/140, die einen Ersatzanspruch für die Kosten des Privatbeteiligten in einem Verwaltungsstrafverfahren im Zivilrechtswege für zulässig erklärt, liegt ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde; dort hat sich der nachmalige Kläger dem Verwaltungsverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen und seine Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht, wurde aber von der Verwaltungsbehörde auf den Zivilrechtsweg verwiesen, welche Voraussetzung im vorliegenden Falle nicht zutrifft. Die Klägerin hätte daher ihren Kostenersatzanspruch nur im Verwaltungsweg geltend machen können.Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt, so in den Entscheidungen SZ. XVIII/41 und JBl. 1936, S. 193, ausgesprochen hat, ergibt sich aus Paragraph 1323, ABGB. nicht, daß außer dem durch die widerrechtliche Handlung unmittelbar verursachten Schaden auch die Kosten zu ersetzen sind. Nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und nach den Bestimmungen das Zivil- und Strafverfahrensrechtes kann die Frage des Kostenersatzes nur von jener Behörde entschieden werden, vor der das Verfahren stattgefunden hat. Die Frage, betreffend den Ersatz der Vertretungskosten in einer vor der politischen Behörde verhandelten Angelegenheit ist von jener in der Hauptsache nicht trennbar. Wenn die Klägerin auch nicht aus der nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung für den Kostenersatz maßgebenden Erfolgshaftung, sondern aus einem Verschulden der Beklagten ihren Kostenersatzanspruch ableitet, so ändert dies nichts an der Tatsache, daß sie nur den Ersatz ihrer im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten begehrt. Über diesen Ersatzanspruch ist aber nur im Verwaltungsverfahren zu entscheiden, dem eine Entscheidung über die Verfahrenskosten, wie sich aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG. ergibt, durchaus nicht fremd ist. Ob der Ersatz der Vertretungskosten im Verwaltungsverfahren begehrt werden kann, sei es nach dem Grundsatz der Erfolgshaftung, sei es wegen schuldhaften Veihaltens des Gegners, ist daher nur nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtes von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden; der Rechtsweg ist zur Geltendmachung jedenfalls verschlossen. Der Entscheidung SZ. XVIII/140, die einen Ersatzanspruch für die Kosten des Privatbeteiligten in einem Verwaltungsstrafverfahren im Zivilrechtswege für zulässig erklärt, liegt ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde; dort hat sich der nachmalige Kläger dem Verwaltungsverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen und seine Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht, wurde aber von der Verwaltungsbehörde auf den Zivilrechtsweg verwiesen, welche Voraussetzung im vorliegenden Falle nicht zutrifft. Die Klägerin hätte daher ihren Kostenersatzanspruch nur im Verwaltungsweg geltend machen können.
Soweit sich aber der Anspruch auf den im Verwaltungsverfahren geschlossenen Vergleich stützt, so fehlen auch für einen derartigen Anspruch die Voraussetzungen, da weder von der Klägerin behauptet wurde noch sich aus den Akten ergibt, daß sich die Beklagte in diesem Vergleich zum Ersatz der der Klägerin im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten verpflichtet hätte, weshalb gemäß § 47 ZPO. die Kosten als gegenseitig aufgehoben anzusehen sind.Soweit sich aber der Anspruch auf den im Verwaltungsverfahren geschlossenen Vergleich stützt, so fehlen auch für einen derartigen Anspruch die Voraussetzungen, da weder von der Klägerin behauptet wurde noch sich aus den Akten ergibt, daß sich die Beklagte in diesem Vergleich zum Ersatz der der Klägerin im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten verpflichtet hätte, weshalb gemäß Paragraph 47, ZPO. die Kosten als gegenseitig aufgehoben anzusehen sind.