Begründung:
Zur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen mehrerer Gläubiger wurde die Zwangsversteigerung unter anderem der Liegenschaft EZ 185 II KG Kirchberg bewilligt. Diese Liegenschaft wurde bei der öffentlichen Versteigerung am 12. Dezember 1984 der Meistbietenden S*** F*** undZur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen mehrerer Gläubiger wurde die Zwangsversteigerung unter anderem der Liegenschaft EZ 185 römisch zwei KG Kirchberg bewilligt. Diese Liegenschaft wurde bei der öffentlichen Versteigerung am 12. Dezember 1984 der Meistbietenden S*** F*** und
G*** Gesellschaft mbH um das Meistbot von
S 3,000.000,-- zugeschlagen. Auf Antrag der Ersteherin bewilligte das Erstgericht die einstweilige Verwaltung der Liegenschaft (Beschluß vom 8. Jänner 1985, GZ E 46/83-59). Die Grundverkehrsbehörde stellte mit Bescheid vom 6. Mai 1985 fest, daß die Übertragung des Eigentums an die meistbietende Gesellschaft den Vorschriften des Tiroler Grundverkehrsgesetzes widerspricht, und lehnte zugleich eine Sachentscheidung ab. Die Landesgrundverkehrsbehörde wies die Berufung der Ersteherin als unbegründet ab. Darauf bestimmte das Erstgericht den neuerlichen Versteigerungstermin und erteilte bei dieser zweiten Versteigerung am 20. März 1986 der erstbetreibenden Bank um das Meistbot von
S 3,000.001,-- den Zuschlag. Das Erstgericht hob den Zuschlag an die Ersteherin im ersten Versteigerungstermin und die ihr bewilligte einstweilige Verwaltung auf. In der Meistbotsverteilungstagsatzung am 12. November 1986 erhob die Pfandgläubigerin
Ö*** H***- und F*** Gesellschaft mbH
gegen die Berücksichtigung der als Vorzugspost angemeldeten Forderung der einstweiligen Verwalterin von S 201.959,96 an Auslagen (§ 216 Abs. 1 Z 1 und § 120 Z 4 EO) Widerspruch.gegen die Berücksichtigung der als Vorzugspost angemeldeten Forderung der einstweiligen Verwalterin von S 201.959,96 an Auslagen (Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 120, Ziffer 4, EO) Widerspruch.
Das Erstgericht verteilte das Meistbot für die versteigerten Liegenschaften, wies den Widerspruch ab und verfügte, daß aus dem Meistbot für die Liegenschaft EZ 185 II KG Kirchberg von S 3,000.001,-- als Vorzugspost die mit S 185.402,68 bestimmten Kosten der einstweiligen Verwaltung vom 10. Jänner 1985 bis 20. März 1986 berichtigt werden; der Pfandgläubigerin wurde aus der Verteilungsmasse ein Meistbotsrest von S 2,803.573,32 zur teilweisen Berichtigung ihrer besicherten Forderungen von insgesamt S 3,806.829,97,-- zugewiesen.Das Erstgericht verteilte das Meistbot für die versteigerten Liegenschaften, wies den Widerspruch ab und verfügte, daß aus dem Meistbot für die Liegenschaft EZ 185 römisch zwei KG Kirchberg von S 3,000.001,-- als Vorzugspost die mit S 185.402,68 bestimmten Kosten der einstweiligen Verwaltung vom 10. Jänner 1985 bis 20. März 1986 berichtigt werden; der Pfandgläubigerin wurde aus der Verteilungsmasse ein Meistbotsrest von S 2,803.573,32 zur teilweisen Berichtigung ihrer besicherten Forderungen von insgesamt S 3,806.829,97,-- zugewiesen.
Das Rekursgericht gab dem nur von dieser Pfandgläubigerin nur gegen die Zuweisung von S 185.402,68 an die einstweilige Verwalterin erhobenen Rekurs teilweise Folge. Es änderte den im übrigen als unangefochten unberührt gebliebenen Meistbotsverteilungsbeschluß dahin ab, daß es die Pfandgläubigerin mit ihrem auch die Notwendigkeit und Angemessenheit der von der einstweiligen Verwalterin getätigten und angemeldeten Aufwendungen von S 182.935,93 und der Kosten von S 2.466,75 bestreitenden Widerspruch auf den Rechtsweg verwies und eine Monatsfrist für die Einleitung des Streitverfahrens und deren Nachweisung festsetzte. Das Rekursgericht meinte, ein Ausspruch nach § 78 EO und § 526 Abs. 3 ZPO iVm § 500 Abs. 3 ZPO entfalle, weil das zu verteilende Meistbot aus der Verteilungsmasse für die versteigerte Liegenschaft mit S 3,000.001,-- jedenfalls S 300.000,-- übersteige und daher ein Revisionsrekurs schon nach § 78 EO und § 528 Abs. 2 sowie § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO zulässig sei.Das Rekursgericht gab dem nur von dieser Pfandgläubigerin nur gegen die Zuweisung von S 185.402,68 an die einstweilige Verwalterin erhobenen Rekurs teilweise Folge. Es änderte den im übrigen als unangefochten unberührt gebliebenen Meistbotsverteilungsbeschluß dahin ab, daß es die Pfandgläubigerin mit ihrem auch die Notwendigkeit und Angemessenheit der von der einstweiligen Verwalterin getätigten und angemeldeten Aufwendungen von S 182.935,93 und der Kosten von S 2.466,75 bestreitenden Widerspruch auf den Rechtsweg verwies und eine Monatsfrist für die Einleitung des Streitverfahrens und deren Nachweisung festsetzte. Das Rekursgericht meinte, ein Ausspruch nach Paragraph 78, EO und Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO entfalle, weil das zu verteilende Meistbot aus der Verteilungsmasse für die versteigerte Liegenschaft mit S 3,000.001,-- jedenfalls S 300.000,-- übersteige und daher ein Revisionsrekurs schon nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, sowie Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig sei.
Die Pfandgläubigerin bekämpft mit ihrem Revisionsrekurs die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit damit der erstrichterliche Verteilungsbeschluß bestätigt und ihrem Rekurs nicht Folge gegeben wurde.