Aus den Entscheidungsgründen:
Da das erst im Berufungsverfahren gestellte Aufhebungsbegehren gemäß § 37 EheG. lediglich darauf gestützt wurde, daß die Beklagte aus Zorn und Erbitterung über die Auflösung eines vorangegangenen Liebesverhältnisses die Ehe mit dem Kläger geschlossen habe, hat das Berufungsgericht dem Begehren mit Recht hinreichende Schlüssigkeit nicht zuerkannt. Selbst wenn sich die Beklagte nur aus diesem Gründe entschlossen hätte, den Kläger zu ehelichen, so wäre darin allein noch keinesfalls ein hinreichender Anlaß zu erblicken, der den Kläger trotz Kenntnis dieses Umstandes bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe hätte davon abhalten müssen, mit der Beklagten die Ehe einzugehen, zumal auch dann keineswegs von vornherein angenommen werden konnte, daß die Beklagte, die sich nunmehr zu einer Ehe mit dem Kläger entschieden hatte, nicht gewillt war, alle Bedingungen einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft mit dem Kläger zu erfüllen. Die Abweisung des Aufhebungsbegehrens erscheint daher auch schon aus rechtlichen Gründen gerechtfertigt.Da das erst im Berufungsverfahren gestellte Aufhebungsbegehren gemäß Paragraph 37, EheG. lediglich darauf gestützt wurde, daß die Beklagte aus Zorn und Erbitterung über die Auflösung eines vorangegangenen Liebesverhältnisses die Ehe mit dem Kläger geschlossen habe, hat das Berufungsgericht dem Begehren mit Recht hinreichende Schlüssigkeit nicht zuerkannt. Selbst wenn sich die Beklagte nur aus diesem Gründe entschlossen hätte, den Kläger zu ehelichen, so wäre darin allein noch keinesfalls ein hinreichender Anlaß zu erblicken, der den Kläger trotz Kenntnis dieses Umstandes bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe hätte davon abhalten müssen, mit der Beklagten die Ehe einzugehen, zumal auch dann keineswegs von vornherein angenommen werden konnte, daß die Beklagte, die sich nunmehr zu einer Ehe mit dem Kläger entschieden hatte, nicht gewillt war, alle Bedingungen einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft mit dem Kläger zu erfüllen. Die Abweisung des Aufhebungsbegehrens erscheint daher auch schon aus rechtlichen Gründen gerechtfertigt.
Das Revisionsgericht billigt die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß der mit seiner Scheidungsklage 3 Cg 278/49 rechtskräftig abgewiesene Kläger die gleichen Verfehlungen, auf die er die vorbezogene Klage gegrundet hat, auch nicht unterstützungsweise in einem späteren Scheidungsverfahren im Sinne des § 59 Abs. 2 EheG. heranzuziehen vermag, da über diese Verfehlungen entweder im Sinne der Ablehnung eines anrechenbaren Verschuldens der Beklagten oder mangels Erweisbarkeit bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Lediglich für die Beurteilung der Zerrüttungsursache bei einer ausschließlich auf Scheidung ohne Verschulden gerichteten Klage (§§ 50, 55 Abs. 2 EheG.) könnten diese mit der rechtskräftig abgewiesenen Verschuldensklage geltend gemachten Verfehlungen noch herangezogen werden. Darunter fallen die Abstrafung der Beklagten wegen Gesellschaftsdiebstahls, die nach Meinung des Berufungsgerichtes im früheren Scheidungsverfahren zur Beurteilung im Sinne des § 49 EheG. nicht als ausreichend anzusehen ist, weiters der behauptete Vergiftungsversuch, das bösartige und streitsüchtige Verhalten, die Vernachlässigung des Klägers und der Hauswirtschaft, die Beschimpfungen und tätlichen Mißhandlungen, schließlich die gewaltsame Aussperrung des Klägers aus seinem Bürogebäude, welche Verschuldenstatbestände gleichfalls zum Teil nicht als erwiesen angenommen, zum Teil nicht als zur Begründung eines Scheidungsbegehrens geeignete Verfehlungen (§ 49 zweiter Satz EheG.) gewertet wurden. Wenn die Untergerichte einen hinreichenden Beweis für folgende in diesem Verfahren neu als Scheidungsgrunde geltend gemachte Schuldtatbestände, u. zw. 1. daß die Beklagte den Sohn Walter für sich gewonnen, gegen den Kläger aufgehetzt und diesem abspenstig gemacht habe, 2. daß die Beklagte Fahrnisse des Klägers entwendet und verkauft habe, nicht als erbracht ansahen, so betrifft dies eine Frage der Beweiswürdigung, die der Anfechtung im Revisionsverfahren entzogen ist. Es kann aber auch der rechtlichen Beurteilung der Untergerichte darin gefolgt werden, daß sowohl der festgestellte einmalige Vorfall im Malfatti-Institut im Mai 1952 als auch der Umstand, daß die Beklagte trotz laufend geleisteter Unterhaltszahlungen immer wieder Exekutionsanträge gegen den Kläger gestellt hat, an sich nicht als schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG. zu werten sind, zumal, wie schon das Erstgericht zutreffend ausführt, das letztere Verhalten eher auf eine besonders verbohrte und unbelehrbare Einstellung der Beklagten hindeutet, die in gleicher Weise dem Gerichte gegenüber zum Ausdruck kommt, als auf besondere Gehässigkeit gegenüber dem Kläger.Das Revisionsgericht billigt die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß der mit seiner Scheidungsklage 3 Cg 278/49 rechtskräftig abgewiesene Kläger die gleichen Verfehlungen, auf die er die vorbezogene Klage gegrundet hat, auch nicht unterstützungsweise in einem späteren Scheidungsverfahren im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, EheG. heranzuziehen vermag, da über diese Verfehlungen entweder im Sinne der Ablehnung eines anrechenbaren Verschuldens der Beklagten oder mangels Erweisbarkeit bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Lediglich für die Beurteilung der Zerrüttungsursache bei einer ausschließlich auf Scheidung ohne Verschulden gerichteten Klage (Paragraphen 50, 55, Absatz 2, EheG.) könnten diese mit der rechtskräftig abgewiesenen Verschuldensklage geltend gemachten Verfehlungen noch herangezogen werden. Darunter fallen die Abstrafung der Beklagten wegen Gesellschaftsdiebstahls, die nach Meinung des Berufungsgerichtes im früheren Scheidungsverfahren zur Beurteilung im Sinne des Paragraph 49, EheG. nicht als ausreichend anzusehen ist, weiters der behauptete Vergiftungsversuch, das bösartige und streitsüchtige Verhalten, die Vernachlässigung des Klägers und der Hauswirtschaft, die Beschimpfungen und tätlichen Mißhandlungen, schließlich die gewaltsame Aussperrung des Klägers aus seinem Bürogebäude, welche Verschuldenstatbestände gleichfalls zum Teil nicht als erwiesen angenommen, zum Teil nicht als zur Begründung eines Scheidungsbegehrens geeignete Verfehlungen (Paragraph 49, zweiter Satz EheG.) gewertet wurden. Wenn die Untergerichte einen hinreichenden Beweis für folgende in diesem Verfahren neu als Scheidungsgrunde geltend gemachte Schuldtatbestände, u. zw. 1. daß die Beklagte den Sohn Walter für sich gewonnen, gegen den Kläger aufgehetzt und diesem abspenstig gemacht habe, 2. daß die Beklagte Fahrnisse des Klägers entwendet und verkauft habe, nicht als erbracht ansahen, so betrifft dies eine Frage der Beweiswürdigung, die der Anfechtung im Revisionsverfahren entzogen ist. Es kann aber auch der rechtlichen Beurteilung der Untergerichte darin gefolgt werden, daß sowohl der festgestellte einmalige Vorfall im Malfatti-Institut im Mai 1952 als auch der Umstand, daß die Beklagte trotz laufend geleisteter Unterhaltszahlungen immer wieder Exekutionsanträge gegen den Kläger gestellt hat, an sich nicht als schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG. zu werten sind, zumal, wie schon das Erstgericht zutreffend ausführt, das letztere Verhalten eher auf eine besonders verbohrte und unbelehrbare Einstellung der Beklagten hindeutet, die in gleicher Weise dem Gerichte gegenüber zum Ausdruck kommt, als auf besondere Gehässigkeit gegenüber dem Kläger.