Aus der Begründung:
Das Rekursgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die im § 131 AußstrG. vorgesehene Ediktalfrist noch nicht abgelaufen ist und daher über die Erbserklärung der Kuratorin des abwesenden Johann Sch. noch nicht zu entscheiden war. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß vor Ablauf der Ediktalfrist gemäß § 131 AußstrG. der Kurator weder die Erbserklärung anbringen, noch auf die Erbschaft verzichten kann, da nach dem klaren Wortlaut des § 131 Abs. 2 AußstrG. der für den der Person nach bekannten, dem Aufenthalte nach unbekannten Erben bestellte Kurator erst nach Ablauf des bezüglichen Ediktaltermins im Namen seines Kuranden die Erbschaft "antreten" darf, daß also vorher die abgegebene Erbserklärung keinesfalls zu Gericht angenommen und das Erbrecht für ausgewiesen erklärt werden darf (GlUNF. 4092). Die im Revisionsrekurs erwähnte Mitteilung des Justizministeriums vom 17. April 1915, Zl. 7354, JMVBl. 1917, S. 183, kann - abgesehen davon, daß sie sich offensichtlich nur auf die Militärpersonen der österreichischungarischen Armee im ersten Weltkrieg bezieht - auf den vorliegenden Fall auch deshalb nicht angewendet werden, weil die in diesem Erlaß zitierte oberstgerichtliche Entscheidung von der Voraussetzung ausgeht, daß bei den im Felde stehenden kriegsgefangenen oder vermißten Erben ein Aufgebot nach § 131 AußstrG. nicht notwendig sei. Da aber im vorliegenden Fall das Edikt nach der Vorschrift des § 131 Abs. 2 AußstrG. rechtskräftig erlassen worden ist, ist auch die darin gesetzte Frist von sechs Monaten vorerst abzuwarten, ehe der Abwesenheitskurator die Erbschaft für den Abwesenden antreten kann. Da also die Erbserklärung des Johann Sch. nicht zu Gericht anzunehmen war, kann ihm auch die einstweilige Benützung und Besorgung der Verlassenschaft nicht übertragen werden, und es war auch der Verlassenschaftskurator Dr. H. nicht seines Amtes zu entheben.Das Rekursgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die im Paragraph 131, AußstrG. vorgesehene Ediktalfrist noch nicht abgelaufen ist und daher über die Erbserklärung der Kuratorin des abwesenden Johann Sch. noch nicht zu entscheiden war. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß vor Ablauf der Ediktalfrist gemäß Paragraph 131, AußstrG. der Kurator weder die Erbserklärung anbringen, noch auf die Erbschaft verzichten kann, da nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 131, Absatz 2, AußstrG. der für den der Person nach bekannten, dem Aufenthalte nach unbekannten Erben bestellte Kurator erst nach Ablauf des bezüglichen Ediktaltermins im Namen seines Kuranden die Erbschaft "antreten" darf, daß also vorher die abgegebene Erbserklärung keinesfalls zu Gericht angenommen und das Erbrecht für ausgewiesen erklärt werden darf (GlUNF. 4092). Die im Revisionsrekurs erwähnte Mitteilung des Justizministeriums vom 17. April 1915, Zl. 7354, JMVBl. 1917, S. 183, kann - abgesehen davon, daß sie sich offensichtlich nur auf die Militärpersonen der österreichischungarischen Armee im ersten Weltkrieg bezieht - auf den vorliegenden Fall auch deshalb nicht angewendet werden, weil die in diesem Erlaß zitierte oberstgerichtliche Entscheidung von der Voraussetzung ausgeht, daß bei den im Felde stehenden kriegsgefangenen oder vermißten Erben ein Aufgebot nach Paragraph 131, AußstrG. nicht notwendig sei. Da aber im vorliegenden Fall das Edikt nach der Vorschrift des Paragraph 131, Absatz 2, AußstrG. rechtskräftig erlassen worden ist, ist auch die darin gesetzte Frist von sechs Monaten vorerst abzuwarten, ehe der Abwesenheitskurator die Erbschaft für den Abwesenden antreten kann. Da also die Erbserklärung des Johann Sch. nicht zu Gericht anzunehmen war, kann ihm auch die einstweilige Benützung und Besorgung der Verlassenschaft nicht übertragen werden, und es war auch der Verlassenschaftskurator Dr. H. nicht seines Amtes zu entheben.
Was die vom Revisionsrekurswerber bestrittene Rekursberechtigung des Verlassenschaftskurators Dr. H. anlangt, so ist diese im Sinne des § 9 AußstrG. gegeben, weil jeder, der sich durch eine Verfügung der ersten Instanz beschwert erachtet, das Recht hat, Vorstellung oder Rekurs zu erheben; dasselbe Recht muß dem Verlassenschaftskurator als Beteiligtem auch hinsichtlich des Beschlusses des Erstgerichtes zugebilligt werden, womit es ihn seines Amtes als Verlassenschaftskurator enthebt, wenn, wie dies auch zutrifft, die Enthebung auf eine rechtsirrige Annahme des Verlassenschaftsgerichtes, es könnte der Nachlaß der Abwesenheitskuratorin zur einstweiligen Benützung und Verwaltung überlassen werden, zurückzuführen ist.Was die vom Revisionsrekurswerber bestrittene Rekursberechtigung des Verlassenschaftskurators Dr. H. anlangt, so ist diese im Sinne des Paragraph 9, AußstrG. gegeben, weil jeder, der sich durch eine Verfügung der ersten Instanz beschwert erachtet, das Recht hat, Vorstellung oder Rekurs zu erheben; dasselbe Recht muß dem Verlassenschaftskurator als Beteiligtem auch hinsichtlich des Beschlusses des Erstgerichtes zugebilligt werden, womit es ihn seines Amtes als Verlassenschaftskurator enthebt, wenn, wie dies auch zutrifft, die Enthebung auf eine rechtsirrige Annahme des Verlassenschaftsgerichtes, es könnte der Nachlaß der Abwesenheitskuratorin zur einstweiligen Benützung und Verwaltung überlassen werden, zurückzuführen ist.
Im übrigen erweist sich die Bestellung eines Verlassenschaftskurators deshalb durchaus angezeigt, weil, wie sich aus dem Akte ergibt, nunmehr auch die erblasserische Schwester Berta G. eine Erbserklärung auf Grund des Gesetzes abgegeben hat, so daß nach Ablauf der Ediktalfrist mit widersprechenden Erbserklärungen und mit widerstreitenden Interessen der Erben zu rechnen sein wird.