Die Revision ist nicht berechtigt.
Eine Aktenwidrigkeit, die den Revisionsgrund nach dem § 503 Abs 1 Z 3 ZPO nur dann bilden kann, wenn das Berufungsgericht in einem wesentlichen Punkt den Inhalt eines Aktenstückes unrichtig wiedergegeben hätte (MietSlg 34.775; EFSlg 44.101 ua.), liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Eine Aktenwidrigkeit, die den Revisionsgrund nach dem Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nur dann bilden kann, wenn das Berufungsgericht in einem wesentlichen Punkt den Inhalt eines Aktenstückes unrichtig wiedergegeben hätte (MietSlg 34.775; EFSlg 44.101 ua.), liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof gegen die Position der Lehre (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1930, und ausführlicher im Kommentar IV, 322 Anm. 25) an seiner Ansicht festhält, daß der unterlegene Teil eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachholen kann (vgl. RZ 1977/65; EFSlg 44.123; EFSlg 46.696; MietSlg 34.778 uva.), ist auch in der Revision der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Der Revisionswerber zeigt nicht auf, daß dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ein Rechtsirrtum in der Anwendung materiellen Rechtes unterlaufen ist. Er meint nur, die Vorinstanzen hätten die (Verfahrens-)Vorschrift des § 294 ZPO falsch verstanden und den Umstand, daß die vom Kläger vorgelegte Privaturkunde Beil./A vom Beklagten unterschrieben sei, zu Unrecht nicht zum Anlaß genommen, die wirksame Verpflichtung des Beklagten zu den vom Kläger verlangten Leistungen festzustellen. Damit unternimmt der Kläger nur den untauglichen Versuch, die im Revisionsverfahren nicht überprüfbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen anzugreifen, wonach die vom Kläger behauptete und den Klagegrund bildende Vereinbarung nicht erwiesen ist. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß § 294 ZPO nicht mehr besagt, als daß vom Aussteller unterschriebene Privaturkunden vollen Beweis dafür bilden, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen vom Aussteller herrühren, nicht aber für ihre Richtigkeit (Heller-Berger-Stix 198; MietSlg 25.587 ua.). Hier ist gar nicht bestritten, daß der Beklagte die im Text der Privaturkunde Beilage ./A zum Ausdruck gebrachte Erklärung abgab, nur bildet diese nach ihrem Wortlaut keinen Beweis für das Zustandekommen der das Klagebegehren rechtfertigenden Vereinbarung, weil nicht feststeht, in welchem Zusammenhang der Beklagte den Text auf den Notizzettel schrieb. Die Beweislast, daß die Vereinbarung wirksam geschlossen wurde, traf, wie der Kläger schon in seiner Klage erkannte, ihn. Keineswegs mußte der Beklagte den Beweis anbieten oder erbringen, daß die von ihm stammende überdies undeutliche Erklärung auf dem Notizzettel Beil./A in einem anderen Zusammenhang stand. Der Revision kann daher kein Erfolg zukommen.Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof gegen die Position der Lehre (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1930, und ausführlicher im Kommentar römisch vier, 322 Anmerkung 25) an seiner Ansicht festhält, daß der unterlegene Teil eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachholen kann vergleiche RZ 1977/65; EFSlg 44.123; EFSlg 46.696; MietSlg 34.778 uva.), ist auch in der Revision der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Der Revisionswerber zeigt nicht auf, daß dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ein Rechtsirrtum in der Anwendung materiellen Rechtes unterlaufen ist. Er meint nur, die Vorinstanzen hätten die (Verfahrens-)Vorschrift des Paragraph 294, ZPO falsch verstanden und den Umstand, daß die vom Kläger vorgelegte Privaturkunde Beil./A vom Beklagten unterschrieben sei, zu Unrecht nicht zum Anlaß genommen, die wirksame Verpflichtung des Beklagten zu den vom Kläger verlangten Leistungen festzustellen. Damit unternimmt der Kläger nur den untauglichen Versuch, die im Revisionsverfahren nicht überprüfbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen anzugreifen, wonach die vom Kläger behauptete und den Klagegrund bildende Vereinbarung nicht erwiesen ist. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß Paragraph 294, ZPO nicht mehr besagt, als daß vom Aussteller unterschriebene Privaturkunden vollen Beweis dafür bilden, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen vom Aussteller herrühren, nicht aber für ihre Richtigkeit (Heller-Berger-Stix 198; MietSlg 25.587 ua.). Hier ist gar nicht bestritten, daß der Beklagte die im Text der Privaturkunde Beilage ./A zum Ausdruck gebrachte Erklärung abgab, nur bildet diese nach ihrem Wortlaut keinen Beweis für das Zustandekommen der das Klagebegehren rechtfertigenden Vereinbarung, weil nicht feststeht, in welchem Zusammenhang der Beklagte den Text auf den Notizzettel schrieb. Die Beweislast, daß die Vereinbarung wirksam geschlossen wurde, traf, wie der Kläger schon in seiner Klage erkannte, ihn. Keineswegs mußte der Beklagte den Beweis anbieten oder erbringen, daß die von ihm stammende überdies undeutliche Erklärung auf dem Notizzettel Beil./A in einem anderen Zusammenhang stand. Der Revision kann daher kein Erfolg zukommen.
Die im Revisionsverfahren allein vom Kläger verzeichneten Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat er nach den §§ 40 und 50 ZPO endgültig selbst zu tragen.Die im Revisionsverfahren allein vom Kläger verzeichneten Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat er nach den Paragraphen 40 und 50 ZPO endgültig selbst zu tragen.