Entscheidungsgründe:
Der am 4. Dezember 1967 geborene Kläger wurde am 14. November 1980 in einem von der beklagten Partei betriebenen Krankenhaus am Ohr operiert. Nach der Operation trat einerseits eine Gesichtsnervenlähmung auf und andererseits entstand eine Nekrose (Gewebetod), die in der Folge zum teilweisen Verlust der rechten Ohrmuschel führte.
Der Kläger begehrte ein Schmerzengeld von S 450.000,-- und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden mit der Begründung, es habe vor der Operation keine Aufklärung über deren Risiken stattgefunden und seine Gesundheitsschädigung sei im übrigen durch Verwendung eines zuwenig stark verdünnten Injektionsmittels unmittelbar vor der Operation verursacht worden. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete ein, daß eine Aufklärung stattgefunden habe, und bestritt den behaupteten Kunstfehler.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil es weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht noch einen Kunstfehler als erwiesen annahm.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes teilweise dahin ab, daß dem Leistungsbegehren mit S 180.000,-- und dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattgegeben wurde. Es bewertete den Streitgegenstand der Teilabänderung mit über 300.000,-- S. Das Berufungsgericht gelangte nach durchgeführter Beweiswiederholung im wesentlichen zu folgenden Tatsachenfeststellungen:
Zur Operation kam es, weil ein Hals- und Ohrenfacharzt eine Perforation des Trommelfells festgestellt hatte, die zu Ohrenschmerzen beim Kläger geführt hatte und eine Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr für das Alter befürchten ließ, und den Kläger in die Klinik der beklagten Partei wegen Verdachtes eines Cholesteatoms (Geschwulst) einwies. Die dann durchgeführte Operation (Vornahme einer Tympanoplastik) war zwar medizinisch angezeigt, aber nicht dringlich.
Weder der im Zeitpunkt der Operation dreizehn Jahre alte Kläger noch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin wurden vor der Operation über deren Risiken aufgeklärt. Insbesondere geschah dies auch nicht durch die dafür in Betracht kommenden, im Krankenhaus der beklagten Partei Dienst versehenden Ärzte, nämlich dem Aufnahmearzt, den Stationsarzt oder den Operateur. Bei der Aufnahme unterfertigte die Mutter allerdings eine schriftliche Erklärung, daß sie der Operation des Klägers zustimme und über mögliche Folgen und Nebenwirkungen informiert worden sei. Sie hatte aber den fraglichen Revers vor der Unterfertigung nicht durchgelesen. Wäre die Mutter auf die Gefahr einer Lähmung der Gesichtsnerven oder eines Gewebetods im Ohrmuschelbereich aufgeklärt worden, hätte sie der Operation nicht zugestimmt, sondern lieber eine Alterstaubheit in Kauf genommen.
Bei einer Operation der vorgenommenen Art tritt in etwa 1 % der Fälle eine Gesichtsnervenlähmung ein, weil durch die Operation selbst der Gesichtsnerv unmittelbar verletzt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde die Gesichtslähmung freilich nicht durch den Operationsvorgang selbst verursacht (der Nervenkanal war nachher nirgends defekt), sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit führte die Einspritzung eines gefäßverengenden Mittels (Suprareninlösung) zu einem Spasmus (Krampf) bzw. einer Thrombose der Ohrenschlagader und damit zu einem Funktionsverlust des Gesichtsnerves. Weiters trat ein Absterben des Ohrmuschelgewebes ein. Daß bei der Verwendung dieses üblichen Mittels zur Gefäßverengung derartige Schäden entstehen, war bisher in Fachkreisen nicht bekannt.
Der Kläger war vom 14. November 1980 bis 5. Dezember 1980 im Krankenhaus der beklagten Partei stationär aufgenommen, begab sich aber dann zur nötigen Nachbehandlung in ein Krankenhaus in Graz, wo er vom 10. Dezember 1980 bis 4. Februar 1981 und vom 26. Februar 1981 bis 8. April 1981 stationär aufgenommen wurde, um eine operative Revision des Ohres vorzunehmen. Infolge der beiden Operationen erlitt der Kläger 4 Tage starke, 6 Tage mittelstarke und 20 Tage leichte Schmerzen. Die Gesichtsnervenlähmung hat sch nach der Zweitoperation in Graz im Jahr 1981 gebessert. Eine gut kompensierte Gesichtslähmung rechts mit teilweisem Augenlidflattern bleibt aber als Dauerfolge, ebenso wie der Verlust des oberen Teiles der rechten Ohrmuschel zurück. Eine Schulklasse mußte der Kläger als Folge dieser Gesundheitsbeeinträchtigung wiederholen. Er ist seither in seiner Sportausübung beeinträchtigt. Wenn der Kläger Berührungen empfindet, wirken diese immer noch wie bei einem abgestorben gewesenen Bereich. Bei kräftigeren Berührungen stellt sich ein stechender Schmerz ein. Der Kläger muß vorsichtig beim Hantieren mit Wasser sein, damit es nicht in den Gehörgang dringt, da er sonst Schmerzen verspürt. Er kann nicht mehr tauchen, bei Regenwetter gibt er vorbeugend einen Wattepfropfen in den Beginn des Gehörgangs. Beim Waschen muß er den Gehörgang zuhalten. Bei säuerlichen Speisen oder bei Getränken mit Kohlensäure empfindet der Kläger einen stark stechenden Schmerz im Nervenbereich der rechten Seite. Gegen Zugluft muß er das Ohr auch schützen, weil er sonst nach kurzer Zeit Schmerzen empfindet. Wegen des Ohrs mußte er nach der Entlassung in Graz keine Nachbehandlungen beim Hausarzt oder Facharzt mehr mitmachen, wohl aber eine elektrische Nachbehandlung zur Reaktivierung des Gesichtsnerves ein Jahr nach Krankenhausentlassung. Bei starken körperlichen Anstrengungen stellt sich beim Kläger nach kurzer Zeit ein Schwindelgefühl ein, zB beim schnellen Laufen. Das vergeht dann wieder nach einigen Minuten. Der Kläger muß sich dann meistens niedersetzen. Wenn er beim Turnen eine Lage mit dem Kopf nach unten einnimmt, wird ihm nach einiger Zeit ebenfalls schwarz vor den Augen, wie wenn er aus liegender Haltung plötzlich aufsteht. Am Turnunterricht nimmt er regelmäßig teil, muß aber auf seine Behinderungen Rücksicht nehmen. Wenn der Kläger anderen Leuten beim Essen saurer Speisen zuschaut, bekommt er genau dasselbe Gefühl, als wenn er sie selbst essen würde. Er muß dann wegschauen. Die Kautätigkeit nimmt der Kläger hauptsächlich mit der linken Seite vor. Bei Benützung des rechten Kiefers müßte er den Unterkiefer mit der Hand unterstützen. Das rechte Auge ist gegen Luftzug empfindlich. Beim Radfahren tränt es im Gegensatz zum linken. Wenn der Kläger das rechte Auge etwa durch Fernsehen länger anstrengt, muß er auch eine Pause einlegen oder es schließen. Auf Grund dieser Feststellungen ging das Berufungsgericht von einer Verletzung der Aufklärungspflicht aus. Daß die Schädigung des Gesichtsnerves beim Kläger nicht durch eine mechanische Einwirkung beim chirurgischen Eingriff selbst, sondern durch eine spastische Wirkung des eingespritzten gefäßverengenden Mittels verursacht worden sei, ändere nichts daran, daß die Operation an sich in 1 % der Fälle (wenn auch aus anderen Gründen), zu einer Gesichtsnervenlähmung führen könne. Eine gänzliche Unterlassung jeglicher Aufklärung sei daher nicht vertretbar. Die beklagte Partei sei schadenersatzpflichtig. Angemessen sei ein Schmerzengeld von S 180.000,--.
Die von der beklagten Partei erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Abs. 1 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).