Aus der Begründung:
Über die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges wurde von den Vorinstanzen - zwar nicht im Spruche ihrer Entscheidung, aber ausdrücklich in den Entscheidungsgründen - konform und damit auch für den OGH bindend in abweisendem Sinne entschieden (vgl. SZ 48/76; RZ 1976/111; SZ 43/121; SZ 41/184; SZ 31/74 u. a.). Allerdings stellt sich dieselbe Rechtsfrage - Anwendbarkeit des § 67 KO - wie bei der Rechtswegzulässigkeit auch bei der Prüfung der bestrittenen Verfügungsberechtigung ("Aktivlegitimation") der klagenden Partei. In diesem Zusammenhang kann sie auch an den OGH herangetragen werden.Über die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges wurde von den Vorinstanzen - zwar nicht im Spruche ihrer Entscheidung, aber ausdrücklich in den Entscheidungsgründen - konform und damit auch für den OGH bindend in abweisendem Sinne entschieden vergleiche SZ 48/76; RZ 1976/111; SZ 43/121; SZ 41/184; SZ 31/74 u. a.). Allerdings stellt sich dieselbe Rechtsfrage - Anwendbarkeit des Paragraph 67, KO - wie bei der Rechtswegzulässigkeit auch bei der Prüfung der bestrittenen Verfügungsberechtigung ("Aktivlegitimation") der klagenden Partei. In diesem Zusammenhang kann sie auch an den OGH herangetragen werden.
Die beklagte Partei räumt ein, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochene Konkurseröffnung über das Vermögen der klagenden Partei keine Wirksamkeit für den österreichischen Rechtsbereich hat; sie meint jedoch, daß die Frage, ob zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Gegenseitigkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 KO bestehe, von den Vorinstanzen ohne Begründung verneint worden sei. Dies ist unzutreffend.Die beklagte Partei räumt ein, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochene Konkurseröffnung über das Vermögen der klagenden Partei keine Wirksamkeit für den österreichischen Rechtsbereich hat; sie meint jedoch, daß die Frage, ob zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Gegenseitigkeit im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, KO bestehe, von den Vorinstanzen ohne Begründung verneint worden sei. Dies ist unzutreffend.
Nach der zwingenden und die Anwendung entgegenstehenden fremden Rechtes in einem inländischen Prozeß ausschließenden (vgl. SZ 8/319; EvBl. 1974/291) Bestimmung des § 67 Abs. 1 KO ist das im Inland befindliche bewegliche Vermögen eines Gemeinschuldners, über dessen Vermögen im Ausland der Konkurs eröffnet wurde, der ausländischen Konkursbehörde auf deren Verlangen auszufolgen, soferne nicht der Konkurs im Inland eröffnet wird; diese Ausfolgung ist jedoch zufolge § 67 Abs. 2 KO abzulehnen, soweit der ausländische Staat nicht Gegenseitigkeit beobachtet. Die Gegenseitigkeit ist aber im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben, weil Entscheidungen in Konkursverfahren nach Art. 14 Abs. 1 Z. 2 des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages, BGBl. 105/1960 von der vertraglichen Regelung und damit der Anerkennung als Exekutionstitel ausgeschlossen wurden (Köhler, IPR-Gesetz, 258; SZ 39/217; JBl. 1969, 43). Die Revisionswerberin ist nicht in der Lage, auf eine tatsächliche gegenteilige Handhabung in jüngerer Zeit hinzuweisen. Eine Anfrage an den Bundesminister für Justiz im Sinne des § 67 Abs. 2 KO ist nur im Zweifelsfalle erforderlich. Da ein solcher hier nicht vorliegt, vermag die Unterlassung der Anfrage einen Verfahrensmangel nicht zu begrunden.Nach der zwingenden und die Anwendung entgegenstehenden fremden Rechtes in einem inländischen Prozeß ausschließenden vergleiche SZ 8/319; EvBl. 1974/291) Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, KO ist das im Inland befindliche bewegliche Vermögen eines Gemeinschuldners, über dessen Vermögen im Ausland der Konkurs eröffnet wurde, der ausländischen Konkursbehörde auf deren Verlangen auszufolgen, soferne nicht der Konkurs im Inland eröffnet wird; diese Ausfolgung ist jedoch zufolge Paragraph 67, Absatz 2, KO abzulehnen, soweit der ausländische Staat nicht Gegenseitigkeit beobachtet. Die Gegenseitigkeit ist aber im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben, weil Entscheidungen in Konkursverfahren nach Artikel 14, Absatz eins, Ziffer 2, des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages, Bundesgesetzblatt 105 aus 1960, von der vertraglichen Regelung und damit der Anerkennung als Exekutionstitel ausgeschlossen wurden (Köhler, IPR-Gesetz, 258; SZ 39/217; JBl. 1969, 43). Die Revisionswerberin ist nicht in der Lage, auf eine tatsächliche gegenteilige Handhabung in jüngerer Zeit hinzuweisen. Eine Anfrage an den Bundesminister für Justiz im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, KO ist nur im Zweifelsfalle erforderlich. Da ein solcher hier nicht vorliegt, vermag die Unterlassung der Anfrage einen Verfahrensmangel nicht zu begrunden.
Im übrigen wiederholt die Revisionswerberin lediglich ihre bereits vom Berufungsgericht abgelehnte Rechtsansicht über das Bestehen eines Schwebezustandes bis zum Eintreffen eines Ausfolgungsantrages der deutschen Konkursbehörde, ohne hiefür neue Argumente vorbringen zu können. Es genügt daher, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, wonach bei Fehlen der Gegenseitigkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 KO kein Schwebezustand bestehen kann. Die Verfügungsbefugnis der Klägerin wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend bejaht.Im übrigen wiederholt die Revisionswerberin lediglich ihre bereits vom Berufungsgericht abgelehnte Rechtsansicht über das Bestehen eines Schwebezustandes bis zum Eintreffen eines Ausfolgungsantrages der deutschen Konkursbehörde, ohne hiefür neue Argumente vorbringen zu können. Es genügt daher, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, wonach bei Fehlen der Gegenseitigkeit im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, KO kein Schwebezustand bestehen kann. Die Verfügungsbefugnis der Klägerin wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend bejaht.
Wenn die Revisionswerberin mit der Behauptung, daß auf die klagsgegenständlichen Kaufverträge deutsches Recht anzuwenden sei - worüber Feststellungen derzeit noch fehlen - die Ansicht vertritt, die klagende Partei könne nicht auf Vertragserfüllung, d. h. Zahlung bestehen, weil der Konkursverwalter über Aufforderung der beklagten Partei nicht den Vertragseintritt erklärt habe, weshalb die Kaufverträge gemäß § 17 dKO als aufgelöst gelten, ist dem entgegenzuhalten, daß es hier um die Verfolgung von Ansprüchen geht, die durch den ausländischen Konkurs der Gläubigerin nicht berührt werden (vgl. Hoyer, Vertragsentwurf zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiete des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens in FS "100 Jahre Kreditschutzverband von 1870", 42 f.). Da der Gemeinschuldner des ausländischen Konkurses die Verfügungsbefugnis über sein in Österreich gelegenes Vermögen behält, ist ein Eingreifen des Konkursverwalters in diese unabhängig vom Konkurs bestehenden vertraglichen Rechtsbeziehungen des Gemeinschuldners im Interesse der Konkursgläubiger ausgeschlossen (Bartsch - Pollak[3] I, 333; Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 237 Anm. 90; Walker, IPR[5], 507 u. a.). Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 17 dKO, den die beklagte Partei hier angewendet wissen will, gegeben wären.Wenn die Revisionswerberin mit der Behauptung, daß auf die klagsgegenständlichen Kaufverträge deutsches Recht anzuwenden sei - worüber Feststellungen derzeit noch fehlen - die Ansicht vertritt, die klagende Partei könne nicht auf Vertragserfüllung, d. h. Zahlung bestehen, weil der Konkursverwalter über Aufforderung der beklagten Partei nicht den Vertragseintritt erklärt habe, weshalb die Kaufverträge gemäß Paragraph 17, dKO als aufgelöst gelten, ist dem entgegenzuhalten, daß es hier um die Verfolgung von Ansprüchen geht, die durch den ausländischen Konkurs der Gläubigerin nicht berührt werden vergleiche Hoyer, Vertragsentwurf zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiete des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens in FS "100 Jahre Kreditschutzverband von 1870", 42 f.). Da der Gemeinschuldner des ausländischen Konkurses die Verfügungsbefugnis über sein in Österreich gelegenes Vermögen behält, ist ein Eingreifen des Konkursverwalters in diese unabhängig vom Konkurs bestehenden vertraglichen Rechtsbeziehungen des Gemeinschuldners im Interesse der Konkursgläubiger ausgeschlossen (Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 333; Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 237 Anmerkung 90; Walker, IPR[5], 507 u. a.). Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 17, dKO, den die beklagte Partei hier angewendet wissen will, gegeben wären.
Berechtigt ist die Revision, soweit sie unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, daß das Berufungsgericht auf den Verjährungseinwand der Beklagten mit der Begründung nicht eingegangen sei, dieser sei erstmals in der Berufung erhoben worden und es liege daher eine unzulässige Neuerung vor. Tatsächlich hat die beklagte Partei bereits in der Verhandlungstagsatzung vom 19. Jänner 1979 vorgebracht, daß auf die klagsgegenständlichen Geschäfte deutsches Recht anzuwenden sei und daß nach diesem die Klagsforderung verjährt sei. Da die beiden Vorinstanzen auf diesen den Klagsanspruch selbst berührenden Einwand nicht eingegangen sind bzw. ein Eingehen mit einer aktenwidrigen Begründung abgelehnt haben und auch die für die Beurteilung des anzuwendenden Rechtes sowie der Verjährungseinrede allenfalls erforderlichen Feststellungen nicht getroffen haben, erweist sich das Verfahren in dieser Richtung als ergänzungsbedürftig.