Aus der Begründung:
Es ist unbestritten, daß der Abfertigungsanspruch der verpflichteten Partei sich auf ihre Wiederverehelichung grundet. Für die Pfändbarkeit des Anspruches sind nicht die zur Zeit seiner Entstehung, sondern die zur Zeit der Pfändung bestehenden exekutionsrechtlichen Vorschriften maßgebend. Da die Pfändung am 23. Mai 1950 bewilligt wurde und damals bereits das KOVG. in Geltung stand, ist die Pfändbarkeit des Anspruches nach den §§ 38, 55 des KOVG. zu beurteilen.Es ist unbestritten, daß der Abfertigungsanspruch der verpflichteten Partei sich auf ihre Wiederverehelichung grundet. Für die Pfändbarkeit des Anspruches sind nicht die zur Zeit seiner Entstehung, sondern die zur Zeit der Pfändung bestehenden exekutionsrechtlichen Vorschriften maßgebend. Da die Pfändung am 23. Mai 1950 bewilligt wurde und damals bereits das KOVG. in Geltung stand, ist die Pfändbarkeit des Anspruches nach den Paragraphen 38, 55, des KOVG. zu beurteilen.
Inwiefern eine Pfändung der nach dem KOVG. gebührenden Leistungen zulässig ist, bestimmt sich laut § 55 Abs. 1 dieses Gesetzes nach §§ 4 Abs. 1, 6 Lohnpfändungsverordnung. Da die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Unterhaltsanspruches geführt wird, scheidet § 6 der Lohnpfändungsverordnung aus.Inwiefern eine Pfändung der nach dem KOVG. gebührenden Leistungen zulässig ist, bestimmt sich laut Paragraph 55, Absatz eins, dieses Gesetzes nach Paragraphen 4, Absatz eins, 6, Lohnpfändungsverordnung. Da die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Unterhaltsanspruches geführt wird, scheidet Paragraph 6, der Lohnpfändungsverordnung aus.
Entscheidend ist, ob nur die Witwenrente oder auch jede Abfertigung der Witwenrente der Exekution entzogen ist.
§ 4 Abs. 1 der Lohnpfändungsverordnung spricht von fortlaufenden Bezügen aus Witwenkassen, ohne der Abfertigung zu gedenken. Im Kommentar Stein - Jonas wird die Ansicht ausgesprochen, daß der Pfändungsschutz sich nicht auf Kapitalabfindungen erstreckt.Paragraph 4, Absatz eins, der Lohnpfändungsverordnung spricht von fortlaufenden Bezügen aus Witwenkassen, ohne der Abfertigung zu gedenken. Im Kommentar Stein - Jonas wird die Ansicht ausgesprochen, daß der Pfändungsschutz sich nicht auf Kapitalabfindungen erstreckt.
Es muß auch versucht werden, aus dem Zwecke der Abfertigungen die Absicht des Gesetzgebers zu erschließen. Hier ist davon auszugehen, daß das KOVG. für Witwen zwei Arten von Abfertigungen vorsieht. Abschnitt VII behandelt die Hinterbliebenenrenten und sieht im § 38 vor, daß die Witwenrente im Falle der Wiederverehelichung erlischt;Es muß auch versucht werden, aus dem Zwecke der Abfertigungen die Absicht des Gesetzgebers zu erschließen. Hier ist davon auszugehen, daß das KOVG. für Witwen zwei Arten von Abfertigungen vorsieht. Abschnitt römisch sieben behandelt die Hinterbliebenenrenten und sieht im Paragraph 38, vor, daß die Witwenrente im Falle der Wiederverehelichung erlischt;
der Wiederverehelichten gebührt eine Abfertigung in der Höhe des dreifachen Jahresbezuges. Abschnitt XV regelt die Rentenumwandlung;der Wiederverehelichten gebührt eine Abfertigung in der Höhe des dreifachen Jahresbezuges. Abschnitt römisch fünfzehn regelt die Rentenumwandlung;
nach § 57 Abs. 3 des KOVG. ist Voraussetzung der Umwandlung der Rente durch Auszahlung einer Abfertigung, daß die Abfertigungssumme zur Gründung oder Erhaltung einer den Lebensunterhalt voll gewährleistenden oder wenigstens wesentlich erleichternden Existenz Verwendung findet. § 59 Abs. 3 ordnet an, daß die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Abfertigungssumme durch die Form der Auszahlung sicherzustellen ist. Diese Regelung läßt erkennen, daß die umgewandelte Rente den gleichen Zwecken dienen soll wie bisher und daß die Erreichung dieses Zweckes anzustreben ist.nach Paragraph 57, Absatz 3, des KOVG. ist Voraussetzung der Umwandlung der Rente durch Auszahlung einer Abfertigung, daß die Abfertigungssumme zur Gründung oder Erhaltung einer den Lebensunterhalt voll gewährleistenden oder wenigstens wesentlich erleichternden Existenz Verwendung findet. Paragraph 59, Absatz 3, ordnet an, daß die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Abfertigungssumme durch die Form der Auszahlung sicherzustellen ist. Diese Regelung läßt erkennen, daß die umgewandelte Rente den gleichen Zwecken dienen soll wie bisher und daß die Erreichung dieses Zweckes anzustreben ist.
Im vorliegenden Falle wurde aber eine Abfertigung nach § 38 KOVG. gepfändet. Eine solche Abfertigung gebührt in jedem Falle und ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Gatten, gegen den der Wiederverehelichten gemäß § 91 ABGB. ein Unterhaltsanspruch zusteht. Die Verwendung dieser Abfertigung unterliegt auch keiner Kontrolle im Sinne des § 59 Abs. 3 KOVG., daher kann sie nicht den im § 4 Abs. 1 der Lohnpfändungsverordnung genannten fortlaufenden Bezügen gleichgestellt werden.Im vorliegenden Falle wurde aber eine Abfertigung nach Paragraph 38, KOVG. gepfändet. Eine solche Abfertigung gebührt in jedem Falle und ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Gatten, gegen den der Wiederverehelichten gemäß Paragraph 91, ABGB. ein Unterhaltsanspruch zusteht. Die Verwendung dieser Abfertigung unterliegt auch keiner Kontrolle im Sinne des Paragraph 59, Absatz 3, KOVG., daher kann sie nicht den im Paragraph 4, Absatz eins, der Lohnpfändungsverordnung genannten fortlaufenden Bezügen gleichgestellt werden.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.