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Entscheidung 3 Ob 648/50×

Entscheidung 3 Ob 648/50

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob648/50

Entscheidungsdatum

13.12.1950

Norm

EO §39 Abs1 Z2
Kriegsopferversorgungsgesetz §38
Kriegsopferversorgungsgesetz §55
Kriegsopferversorgungsgesetz §57
Kriegsopferversorgungsgesetz §59
Lohnpfändungsverordnung §4
Lohnpfändungsverordnung §6

Kopf

SZ 23/380

Spruch

Die Abfertigung der Witwenrente nach Paragraph 38, KOVG. ist pfändbar.

Entscheidung vom 13. Dezember 1950, 3 Ob 648/50.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Wels; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht Wels.

Text

Das Erstgericht hat zwar die Pfändung des Anspruches der verpflichteten Partei gegen das Landesinvalidenamt für Oberösterreich auf Zahlung der Abfertigung einer gemäß Paragraph 116, des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, DRGBl. römisch eins S. 1077, zuerkannten Rente bewilligt, in der Folge aber auf Antrag der verpflichteten Partei die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO. mit der Begründung eingestellt, daß die Abfertigung ebenso wie die Rente gemäß Paragraph 55, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes vom 14. Juli 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 197, unpfändbar seien.

Das Rekursgericht hat die Abfertigung für pfändbar erklärt und den Einstellungsantrag abgewiesen, ohne klarzustellen, ob der Abfertigungsanspruch auf dem Wehrmachtfürsorgegesetze oder auf dem KOVG. beruht.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Verpflichteten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es ist unbestritten, daß der Abfertigungsanspruch der verpflichteten Partei sich auf ihre Wiederverehelichung grundet. Für die Pfändbarkeit des Anspruches sind nicht die zur Zeit seiner Entstehung, sondern die zur Zeit der Pfändung bestehenden exekutionsrechtlichen Vorschriften maßgebend. Da die Pfändung am 23. Mai 1950 bewilligt wurde und damals bereits das KOVG. in Geltung stand, ist die Pfändbarkeit des Anspruches nach den Paragraphen 38, 55, des KOVG. zu beurteilen.

Inwiefern eine Pfändung der nach dem KOVG. gebührenden Leistungen zulässig ist, bestimmt sich laut Paragraph 55, Absatz eins, dieses Gesetzes nach Paragraphen 4, Absatz eins, 6, Lohnpfändungsverordnung. Da die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Unterhaltsanspruches geführt wird, scheidet Paragraph 6, der Lohnpfändungsverordnung aus.

Entscheidend ist, ob nur die Witwenrente oder auch jede Abfertigung der Witwenrente der Exekution entzogen ist.

Paragraph 4, Absatz eins, der Lohnpfändungsverordnung spricht von fortlaufenden Bezügen aus Witwenkassen, ohne der Abfertigung zu gedenken. Im Kommentar Stein - Jonas wird die Ansicht ausgesprochen, daß der Pfändungsschutz sich nicht auf Kapitalabfindungen erstreckt.

Es muß auch versucht werden, aus dem Zwecke der Abfertigungen die Absicht des Gesetzgebers zu erschließen. Hier ist davon auszugehen, daß das KOVG. für Witwen zwei Arten von Abfertigungen vorsieht. Abschnitt römisch sieben behandelt die Hinterbliebenenrenten und sieht im Paragraph 38, vor, daß die Witwenrente im Falle der Wiederverehelichung erlischt;

der Wiederverehelichten gebührt eine Abfertigung in der Höhe des dreifachen Jahresbezuges. Abschnitt römisch fünfzehn regelt die Rentenumwandlung;

nach Paragraph 57, Absatz 3, des KOVG. ist Voraussetzung der Umwandlung der Rente durch Auszahlung einer Abfertigung, daß die Abfertigungssumme zur Gründung oder Erhaltung einer den Lebensunterhalt voll gewährleistenden oder wenigstens wesentlich erleichternden Existenz Verwendung findet. Paragraph 59, Absatz 3, ordnet an, daß die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Abfertigungssumme durch die Form der Auszahlung sicherzustellen ist. Diese Regelung läßt erkennen, daß die umgewandelte Rente den gleichen Zwecken dienen soll wie bisher und daß die Erreichung dieses Zweckes anzustreben ist.

Im vorliegenden Falle wurde aber eine Abfertigung nach Paragraph 38, KOVG. gepfändet. Eine solche Abfertigung gebührt in jedem Falle und ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Gatten, gegen den der Wiederverehelichten gemäß Paragraph 91, ABGB. ein Unterhaltsanspruch zusteht. Die Verwendung dieser Abfertigung unterliegt auch keiner Kontrolle im Sinne des Paragraph 59, Absatz 3, KOVG., daher kann sie nicht den im Paragraph 4, Absatz eins, der Lohnpfändungsverordnung genannten fortlaufenden Bezügen gleichgestellt werden.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.

Anmerkung

Z23380

Schlagworte

Abfertigung der Witwenrente nach § 38 KOVG., Pfändbarkeit, Exekution auf Abfertigung einer Witwenrente nach § 38 KOVG., Kriegsopferversorgung, Pfändbarkeit der Abfertigung einer Witwenrente, Lohnpfändung, Abfertigung einer Witwenrente nach § 38 KOVG., Pfändbarkeit der Abfertigung einer Witwenrente nach § 38 KOVG., Witwenrente, Abfertigung nach § 38 KOVG. Pfändung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00648.5.1213.000

Dokumentnummer

JJT_19501213_OGH0002_0030OB00648_5000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung