Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Nach § 25 letzter Satz JN sind, wenn der Ablehnung stattgegeben wird, die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozesshandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben. Diese Nichtigkeit wird durch den Ablehnungsbeschluss rückwirkend festgestellt. Im Ablehnungsbeschluss muss ausdrücklich ausgesprochen werden, dass das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben werde und bis zu welchem Zeitpunkt es aufgehoben wird. (Fasching I 214). Dem hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, dass es den Ausspruch über die Nichtigerklärung des Verfahrens durch Ergänzung seiner der Ablehnung stattgebenden Rekursentscheidung nachholte.Nach Paragraph 25, letzter Satz JN sind, wenn der Ablehnung stattgegeben wird, die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozesshandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben. Diese Nichtigkeit wird durch den Ablehnungsbeschluss rückwirkend festgestellt. Im Ablehnungsbeschluss muss ausdrücklich ausgesprochen werden, dass das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben werde und bis zu welchem Zeitpunkt es aufgehoben wird. (Fasching römisch eins 214). Dem hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, dass es den Ausspruch über die Nichtigerklärung des Verfahrens durch Ergänzung seiner der Ablehnung stattgebenden Rekursentscheidung nachholte.
Nach § 24 Abs. 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel statt. Dieser Rechtsmittelausschluß beruht auf der Erwägung, dass bei einer Stattgebung eines Ablehnungsantrages durch Richterspruch immer ein – wenn auch im Einzelfall noch so geringer – Grad der Befangenheit des abgelehnten Richters angenommen werden muss.Nach Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel statt. Dieser Rechtsmittelausschluß beruht auf der Erwägung, dass bei einer Stattgebung eines Ablehnungsantrages durch Richterspruch immer ein – wenn auch im Einzelfall noch so geringer – Grad der Befangenheit des abgelehnten Richters angenommen werden muss.
Der § 24 JN hat durch die 8. Gerichtsentlastungsnovelle (Verordnung vom 26. Juli 1933, BGBl Nr 346) im Absatz 2 eine Neuregelung des Rechtsmittelzuges erfahren. Es muß daher, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, angenommen werden, daß damit der Rechtsmittelzug in Ablehnungsfrage vollständig geordnet wurde und daß andere als die im § 24 Abs. 2 JN angeführten Rechtsmittel nicht zugelassen sind (SZ 18/6, ÖRZ 1955, 95, JBl 1961, 488, EvBl 1962/118).Der Paragraph 24, JN hat durch die 8. Gerichtsentlastungsnovelle (Verordnung vom 26. Juli 1933, BGBl Nr 346) im Absatz 2 eine Neuregelung des Rechtsmittelzuges erfahren. Es muß daher, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, angenommen werden, daß damit der Rechtsmittelzug in Ablehnungsfrage vollständig geordnet wurde und daß andere als die im Paragraph 24, Absatz 2, JN angeführten Rechtsmittel nicht zugelassen sind (SZ 18/6, ÖRZ 1955, 95, JBl 1961, 488, EvBl 1962/118).
Nach der zitierten Bestimmung findet ein Rechtsmittel nur gegen die Zurückweisung der Ablehnung an die übergeordnete Instanz statt. Ein Rekurs gegen die Sachentscheidung der zweiten Instanz im Verfahren über die Ablehnung des Richters ist daher stets unzulässig. Der Ausspruch nach § 25 letzter Satz JN hängt mit der Ablehnung, über deren Folgen er entscheidet, unmittelbar zusammen. Daraus ist abzuleiten, daß auch Entscheidungen der zweiten Instanz nach § 25 JN unanfechtbar sind.Nach der zitierten Bestimmung findet ein Rechtsmittel nur gegen die Zurückweisung der Ablehnung an die übergeordnete Instanz statt. Ein Rekurs gegen die Sachentscheidung der zweiten Instanz im Verfahren über die Ablehnung des Richters ist daher stets unzulässig. Der Ausspruch nach Paragraph 25, letzter Satz JN hängt mit der Ablehnung, über deren Folgen er entscheidet, unmittelbar zusammen. Daraus ist abzuleiten, daß auch Entscheidungen der zweiten Instanz nach Paragraph 25, JN unanfechtbar sind.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.