Begründung:
Die betreibende Partei brachte am 4. 7. 2000 gegen die verpflichtete Partei den Antrag auf Bewilligung der "Exekution gemäß § 353 EO auf Beseitigung der Rohrleitung (G00-035, DN 800, PN 70) hinsichtlich des Teilstückes, in dem diese durch das Grundstück 281/2 KG S***** führt, und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes" ein. Weiters beantragte sie die Erteilung eines Auftrages zur Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten von S 100.000,--. Exekutionstitel ist das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 22. 3. 1999. Im "weiteren Vorbringen" (Feldgruppe 11 des Exekutionsantrages) bezeichnete die betreibende Partei das betreffende Grundstück mit "281/1".Die betreibende Partei brachte am 4. 7. 2000 gegen die verpflichtete Partei den Antrag auf Bewilligung der "Exekution gemäß Paragraph 353, EO auf Beseitigung der Rohrleitung (G00-035, DN 800, PN 70) hinsichtlich des Teilstückes, in dem diese durch das Grundstück 281/2 KG S***** führt, und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes" ein. Weiters beantragte sie die Erteilung eines Auftrages zur Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten von S 100.000,--. Exekutionstitel ist das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 22. 3. 1999. Im "weiteren Vorbringen" (Feldgruppe 11 des Exekutionsantrages) bezeichnete die betreibende Partei das betreffende Grundstück mit "281/1".
Das Erstgericht bewilligte die Exekution in Form eines Bewilligungsvermerks gemäß § 112 Abs 1 Geo.Das Erstgericht bewilligte die Exekution in Form eines Bewilligungsvermerks gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Geo.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass alle Anträge der betreibenden Partei abgewiesen wurden, wobei es das Grundstück mit "281/2 (richtig wohl 281/1) KG S*****" bezeichnete; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes mehr als S 52.000,--, aber weniger als S 260.000,-- betrage und der ordentliche Revisionsrekurs auf Grund der klaren Sach- und Rechtslage und der Einzelfallbezogenheit nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, dem Exekutionstitel sei nur zu entnehmen, dass die verpflichtete Partei zur Beseitigung der von ihr errichteten Rohrleitung über das Grundstück 281/1 KG S***** und zur Herstellung des früheren Zustandes verpflichtet werde. Nähere Bezeichnungen über Lage und Ort der Rohrleitung sei der Begründung des Urteiles nicht zu entnehmen. Die betreibende Partei beantrage im Exekutionsantrag aber nunmehr in vom Exekutionstitel nicht gedeckter Präzisierung die Beseitigung einer genau bezeichneten Rohrleitung, wobei es sich bei Anführung der in Feld Nr 06 bezeichneten Grundstücksnummer 281/2 auf Grund der richtigen Nennung des Grundstückes 281/1 in Feld Nr 11 offenbar lediglich um einen nicht weiter beachtlichen Schreibfehler handle. Damit sei aber deutlich, dass es dem der Exekution zugrundeliegenden Titel an der notwendigen ausreichenden Bestimmtheit im Sinn des § 7 Abs 1 EO mangle. Der Titel müsse nämlich, wenngleich nicht in allen Details, Art und Inhalt, Leistungsort und überhaupt die nähere Beschaffenheit der geschuldeten Handlung genau beschreiben. Dies könne auch durch eine Präzisierung im Exekutionsantrag nicht überbrückt werden, weil sodann tatsächlich eine fehlende Deckung des Antrages durch den Exekutionstitel vorliegen würde.Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, dem Exekutionstitel sei nur zu entnehmen, dass die verpflichtete Partei zur Beseitigung der von ihr errichteten Rohrleitung über das Grundstück 281/1 KG S***** und zur Herstellung des früheren Zustandes verpflichtet werde. Nähere Bezeichnungen über Lage und Ort der Rohrleitung sei der Begründung des Urteiles nicht zu entnehmen. Die betreibende Partei beantrage im Exekutionsantrag aber nunmehr in vom Exekutionstitel nicht gedeckter Präzisierung die Beseitigung einer genau bezeichneten Rohrleitung, wobei es sich bei Anführung der in Feld Nr 06 bezeichneten Grundstücksnummer 281/2 auf Grund der richtigen Nennung des Grundstückes 281/1 in Feld Nr 11 offenbar lediglich um einen nicht weiter beachtlichen Schreibfehler handle. Damit sei aber deutlich, dass es dem der Exekution zugrundeliegenden Titel an der notwendigen ausreichenden Bestimmtheit im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, EO mangle. Der Titel müsse nämlich, wenngleich nicht in allen Details, Art und Inhalt, Leistungsort und überhaupt die nähere Beschaffenheit der geschuldeten Handlung genau beschreiben. Dies könne auch durch eine Präzisierung im Exekutionsantrag nicht überbrückt werden, weil sodann tatsächlich eine fehlende Deckung des Antrages durch den Exekutionstitel vorliegen würde.
Mit Beschluss vom 14. 2. 2001 ließ das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei doch zu, weil die Frage, ob der Exekutionsantrag durch den Exekutionstitel gedeckt sei, durchaus über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe. Darüber hinaus sei zuzugestehen, dass Rechtsprechung zur Frage der ausreichenden Bezeichnung von Rohrleitungen bei Vorhandensein einer Mehrzahl solcher Rohrleitungen, soweit ersichtlich ist, fehle.