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Entscheidung 3 Ob 65/19h×

Entscheidung 3 Ob 65/19h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob65/19h

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Denk Kaufmann Fuhrmann Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 239.400 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2019, GZ 3 R 134/18b-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, weshalb diese als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

1. Die gerügten Aktenwidrigkeiten wurden geprüft, liegen aber nicht vor.

2. Das Berufungsgericht hat jedenfalls vertretbar überschießende Feststellungen des Erstgerichts verneint, weil diese im knappen, aber ausreichenden Vorbringen der Klägerin vergleiche Paragraphen 76, 226, ZPO) Deckung finden (RIS-Justiz RS0040318 ua).

3. Dem Hinweis der Beklagten auf die kollektive Vertretungsbefugnis ihrer Vorstandsmitglieder ist zu erwidern, dass regelmäßig auch bei kollektiver Vertretungsbefugnis zur passiven Vertretung bereits die Kenntnis eines der kollektiv handelnden Vertreter genügt, um dessen Kenntnis der vertretenen juristischen Person zuzurechnen (RS0059970; 8 Ob 130/17a).

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

Textnummer

E126192

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00065.19H.0829.000

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20190829_OGH0002_0030OB00065_19H0000_000