Begründung:
[1] Der Kläger litt seit etwa 2009 oder 2010 unter Schmerzen im Bereich der unteren Wirbelsäule, die zunächst nur mittels Physiotherapie, Muskeltraining und Schmerzmitteln behandelt wurden. Im September 2020 suchte er erstmals die Ordination des Beklagten auf. Dieser nahm beim Kläger zunächst am 1. Oktober 2020 eine minimal invasive symptomatische Schmerzbehandlung (Facetten-gelenksdenervation) vor, wodurch sich die Schmerz-symptomatik nur vorübergehend besserte. Daraufhin nahm der Beklagte bei ihm am 11. März 2021 eine minimal invasive Thermoablation (Schmerzbehandlung) vor, die wiederum nur zu einer kurzfristigen Besserung der Beschwerden führte.
[2] Im Hinblick darauf riet der Beklagte dem Kläger schließlich zu einer am 7. April 2021 durchgeführten endoskopischen Bandscheibenoperation; dabei handelt es sich um eine Kausaltherapie, also eine Behandlung, die die Krankheitsursache beheben sollte. Nach dieser Operation kam es schicksalhaft zu einer schweren retroperitonealen Nachblutung (aufgrund der im Rahmen der Operation durch chirurgische Manipulation erfolgten Verletzung eines verhältnismäßig kleinen Muskelastes), die den Transfer des Klägers in ein Krankenhaus und eine akute Revisionsoperation am 8. April 2021 erforderlich machte.
[3] Sämtliche Behandlungen des Klägers durch den Beklagten entsprachen dem damaligen Stand der medizinischen Wissenschaft und wurden auch lege artis empfohlen und durchgeführt.
[4] Die Operation vom 7. April 2021 brachte keinen Erfolg im Sinn einer Behebung oder Besserung der Beschwerden des Klägers; vielmehr leidet er seither zusätzlich an plötzlich auftretenden Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im linken Bein bis hin zum großen Zeh. Diese Beschwerden sind auf die Verwirklichung eines allgemeinen Operationsrisikos (intraoperative Verletzung, vorliegendes Restbandscheibengewebe und Narbe) zurückzuführen.
[5] Vor der Operation vom 7. April 2021 fand in der Ordination des Beklagten am 12. März 2021 ein Aufklärungsgespräch mit dem Kläger statt. Dabei erklärte der Beklagte, dass es bei der Operation zu Blutungen und Nervenverletzungen sowie damit einhergehenden Lähmungen kommen könne. Es wurde nicht explizit darüber gesprochen, dass sich die Beschwerden des Klägers durch die Operation auch verschlechtern können bzw ein Erfolg ausbleiben kann. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, über welche konkreten Behandlungsalternativen, Risiken oder Komplikationen gesprochen wurde. Der Kläger unterschrieb den ihm am Operationstag vorgelegten und von ihm gelesenen Aufklärungsbogen (in dem es ua heißt, dass ein Operationserfolg nicht garantiert werden kann, und dass es auch zum erneuten Auftreten ähnlicher Störungen, zB Schmerzen und Taubheitsgefühl im Bein, oder gar zu einer Verschlechterung des Zustands im Vergleich zu jenem vor der Operation kommen kann).
Der Kläger hätte sich auch bei expliziter, persönlich durch den Beklagten erfolgter Aufklärung über das mögliche Risiko der tatsächlich verwirklichten Komplikation und des sich daraus ergebenden Verlaufs für die Durchführung der Operation entschieden, weil er auf den ärztlichen Rat des Beklagten vertraute.
[6] Der Kläger begehrt Schadenersatz und die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Folgen der drei Eingriffe. Dem Beklagten seien Behandlungsfehler unterlaufen, und er habe den Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Kläger (insbesondere) in die Operation vom 7. April 2021 keinesfalls eingewilligt.
[7] Der Beklagte bestritt das gesamte Vorbringen des Klägers und wendete im Wesentlichen ein, er sei lege artis vorgegangen.
[8] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Behandlung durch den Beklagten sei lege artis erfolgt. Der Beklagte habe den Kläger zwar nicht ausreichend genau über die Risiken der beiden ersten Eingriffe aufgeklärt, bei der dritten Operation habe der Kläger jedoch bereits mit dem Risiko der Möglichkeit eines ausbleibenden Operationserfolgs rechnen müssen. Abgesehen davon stehe ohnehin (im Sinn des rechtmäßigen Alternativverhaltens) fest, dass der Kläger auch bei umfassender(er) Aufklärung in sämtliche Eingriffe eingewilligt hätte.
[9] Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil in ein Teilzwischenurteil über das Zahlungsbegehren ab und hob es (ohne Rechtskraftvorbehalt) im Umfang der Entscheidung über das Feststellungsbegehren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die ordentliche Revision ließ es mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
[10] Das Berufungsgericht übernahm die oben kursiv gedruckt wiedergegebene, vom Kläger bekämpfte Feststellung als (vermeintlich) überschießend nicht und führte rechtlich aus, dass die Aufklärung durch den Beklagten (auch) hinsichtlich der Operation vom 7. April 2021 nicht ausreichend gewesen und der Eingriff daher rechtswidrig erfolgt sei.
[11] In seiner außerordentlichen Revision macht der Beklagte insbesondere geltend, es liege kein überschießendes Beweisergebnis vor, weil die diesbezügliche Behauptung des Klägers von ihm bestritten und das Gegenteil unter Beweis gestellt worden sei. Bezüglich des rechtmäßigen Alternativverhaltens sei er seiner Beweislast nachgekommen.
[12] Der Kläger beantragt in der ihm vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.