Begründung:
[1] Der * 2020 geborene F* ist der Sohn von N* und M*. Die Obsorge kommt beiden Eltern gemeinsam zu. Die Ehe der Eltern wurde inzwischen (mit Urteil des Erstgerichts vom 22. Oktober 2025) aus dem alleinigen Verschulden des Vaters geschieden.
[2] Die Mutter hat zwei ältere Kinder aus einer früheren Beziehung, und zwar einen * 2011 geborenen Sohn und eine * 2012 geborene Tochter; für diese beiden Kinder kommt ihr die alleinige Obsorge zu.
[3] Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist mit der Familie seit der Geburt des älteren Sohnes der Mutter (Halbbruder von F*) in Kontakt.
[4] Seit Beginn der Beziehung der Eltern von F* kam es immer wieder zu heftigen Konflikten, die mehrfach auch Polizeieinsätze notwendig machten. Der Vater war wiederholt gewalttätig gegenüber der Mutter, was die drei Minderjährigen miterlebten, wenn sie gerade zu Hause waren. Ende Dezember 2020 wurde gegen ihn eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO erlassen. Am 10. April 2023 wurde gegen ihn erneut ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen. Im Juni 2023 zog die Mutter mit den drei Kindern in eine Notwohnung und von dort im August 2023 in eine Krisenwohnung. Aus dieser musste sie jedoch ausziehen, weil sie immer wieder Kontakt zum Vater aufnahm. Im Oktober 2023 bezog die Mutter (entgegen der Empfehlung des Kinder- und Jugendhilfeträgers) gemeinsam mit dem Vater eine neue Wohnung in R*. Seit Beginn der Beziehung der Eltern von F* kam es immer wieder zu heftigen Konflikten, die mehrfach auch Polizeieinsätze notwendig machten. Der Vater war wiederholt gewalttätig gegenüber der Mutter, was die drei Minderjährigen miterlebten, wenn sie gerade zu Hause waren. Ende Dezember 2020 wurde gegen ihn eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b, EO erlassen. Am 10. April 2023 wurde gegen ihn erneut ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen. Im Juni 2023 zog die Mutter mit den drei Kindern in eine Notwohnung und von dort im August 2023 in eine Krisenwohnung. Aus dieser musste sie jedoch ausziehen, weil sie immer wieder Kontakt zum Vater aufnahm. Im Oktober 2023 bezog die Mutter (entgegen der Empfehlung des Kinder- und Jugendhilfeträgers) gemeinsam mit dem Vater eine neue Wohnung in R*.
[5] Der Vater konsumierte immer wieder verstärkt Alkohol. Am 19. Juni 2024 kam es erneut zu einem Polizeieinsatz, nachdem der Vater spät abends alkoholisiert heimgekommen war, die Mutter beschimpft und einen Wecker nach ihr geworfen hatte. Er verfehlte sie, traf aber F* am Hinterkopf, der dadurch eine leichte Schwellung erlitt. Aufgrund dieses Vorfalls wurde erneut eine einstweilige Verfügung (gemäß §§ 382b, 382c EO) gegen den Vater erlassen; in der Folge wurde er (unter anderem) wegen Nötigung der Mutter strafgerichtlich verurteilt. Dennoch kam er mehrmals zur Wohnung und kontaktierte die Mutter wiederholt auch telefonisch, und zwar unter dem Vorwand, mit F* sprechen zu wollen. Aufgrund weiterer Vorfälle im Juni 2025 wurde die einstweilige Verfügung bis 1. Juli 2026 verlängert. Der Vater konsumierte immer wieder verstärkt Alkohol. Am 19. Juni 2024 kam es erneut zu einem Polizeieinsatz, nachdem der Vater spät abends alkoholisiert heimgekommen war, die Mutter beschimpft und einen Wecker nach ihr geworfen hatte. Er verfehlte sie, traf aber F* am Hinterkopf, der dadurch eine leichte Schwellung erlitt. Aufgrund dieses Vorfalls wurde erneut eine einstweilige Verfügung (gemäß Paragraphen 382 b, 382 c, EO) gegen den Vater erlassen; in der Folge wurde er (unter anderem) wegen Nötigung der Mutter strafgerichtlich verurteilt. Dennoch kam er mehrmals zur Wohnung und kontaktierte die Mutter wiederholt auch telefonisch, und zwar unter dem Vorwand, mit F* sprechen zu wollen. Aufgrund weiterer Vorfälle im Juni 2025 wurde die einstweilige Verfügung bis 1. Juli 2026 verlängert.
[6] Sowohl die Mutter als auch der Vater sind nur eingeschränkt erziehungsfähig. Der Vater hat regelmäßig Alkohol und auch während des Gerichtsverfahrens zumindest einmal Kokain und einmal Cannabis konsumiert. Bisher hat er therapeutische Hilfen nicht in Anspruch genommen. Er rechtfertigt die Gewalt gegen die Mutter mit deren provokativen Verhalten. Seine Selbstkontrolle ist vermindert und er hat ein problematisches Suchtmittelverhalten. Nach der Aktenlage befindet sich der Vater seit Ende Oktober 2025 in Strafhaft; das voraussichtliche Strafende wurde mit 28. April 2026 angegeben.
[7] Die Mutter ist in ihren Entscheidungen vom Vater abhängig und eher stressanfällig. Sie fühlt sich schnell angegriffen und weist eine verminderte psychische Durchhaltefähigkeit/Robustheit auf. Ihre Förderkompetenz ist eingeschränkt; ihr erzieherisches Handeln ist unsicher. Gegenüber dem oft gewalttätigen Vater kann sie sich nicht hinreichend abgrenzen und sie kann auch zu wenig einschätzen, wie sich dies auf die Kinder auswirkt. Ihre erzieherische Grundhaltung sieht für ihre Kinder einen ziemlich hohen Autonomieraum vor; sie setzt ihren drei Kindern nicht hinreichend Grenzen. Die Mutter ist sich ihrer Rolle als den Kindern überlegener Bindungspartner wenig bewusst.
[8] Die Beziehung zwischen F* und der Mutter sowie dem Vater ist vertraut und als positiv zu beurteilen.
[9] Am 15. Juli 2024 beantragte der Kinder- und Jugendhilfeträger, den Eltern die Obsorge (auch) für F* zu entziehen und diese dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen. Der Minderjährige sei – ebenso wie seine beiden älteren Halbgeschwister – durch das Verhalten der Eltern gefährdet. Die Mutter scheine nicht in der Lage zu sein, die Bedürfnisse der Kinder nach Schutz und Sicherheit zu erkennen. Sie sei auch nicht fähig, die Existenz der Familie ausreichend sicherzustellen, zumal wiederkehrend Situationen entstünden, in denen die Mutter keine finanziellen Mittel zur Verfügung habe und ihr durch unterschiedliche Einrichtungen oder durch den Vater ausgeholfen werden müsse.
[10] Beide Elternteile sprachen sich gegen eine Entziehung der Obsorge aus.
[11] Das Erstgericht entzog beiden Eltern die Obsorge für F* und übertrug diese auf den Kinder- und Jugendhilfeträger.
[12] Die Eltern seien nur erheblich eingeschränkt erziehungsfähig, was zu einer Gefährdung des Kindeswohls führe. Insbesondere die Konflikte und die mangelnde Einsicht der Mutter dazu würden es den Eltern nicht möglich machen, umfassend für das Wohl des Minderjährigen zu sorgen. Da die Eltern nur eine scheinbare Bereitschaft zur Kooperation zeigen würden, gebe es keine gelinderen Maßnahmen. Andere Personen für eine Obsorgeübertragung seien nicht verfügbar.
[13] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung.
[14] Die im Rekurs behauptete Einsicht der Mutter sei nicht aktenkundig und ergebe sich auch nicht aus den ergänzend vorgelegten Beweismitteln. Auf Basis der Feststellungen sei nicht davon auszugehen, dass die Mutter in der Lage sei, nach Verbüßung der Haftstrafe durch den Vater die notwendige Distanz zu diesem zu halten. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Konflikte der Eltern durch die inzwischen rechtskräftige Scheidung beendet seien. Das Erstgericht habe zu Recht eine Kindeswohlgefährdung bei Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern angenommen.
[15] Gegen diese Entscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionsrekurse der Mutter sowie des Vaters, jeweils mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf Übertragung der Obsorge abgewiesen werde; hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.
[16] Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat trotz Freistellung durch den Obersten Gerichtshof keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.
[17] Der Revisionsrekurs der Mutter ist mangels einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Entziehung der Obsorge zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.