Entscheidung 3 Ob 65/97y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.03.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Kurt R*****, vertreten durch Dr.Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Uwe K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Boesch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: S 1,500.000,-) und Rechnungslegung (Streitwert: S 500.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.Oktober 1996, GZ 15 R 82/96f-49, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.Februar 1996, GZ 21 Cg 65/94x-41, "in der Hauptsache mit einer Maßgabe bestätigt" wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Gericht zweiter Instanz zur Ergänzung seiner Entscheidung durch Aufnahme eines dem § 500 Abs 2 Z 1 ZPO entsprechenden Ausspruches, ob der Wert der beiden, nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstände jeweils S 50.000,-Der Akt wird dem Gericht zweiter Instanz zur Ergänzung seiner Entscheidung durch Aufnahme eines dem Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO entsprechenden Ausspruches, ob der Wert der beiden, nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstände jeweils S 50.000,-
übersteigt oder nicht, zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab den auf Feststellung des aufrechten Bestandes eines Vertrages und auf Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung und zur Gewährung der Einsicht in Buchhaltungsunterlagen gerichteten Klagebegehren statt.
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Ersturteil in der Hauptsache mit einer Maßgabe, sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, unterließ jedoch - offenbar versehentlich - einen gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO für beide Klagebegehren erforderlichen Bewertungsausspruch.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Ersturteil in der Hauptsache mit einer Maßgabe, sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, unterließ jedoch - offenbar versehentlich - einen gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO für beide Klagebegehren erforderlichen Bewertungsausspruch.
Da ein solcher Ausspruch aber für das weitere Revisionsverfahren wesentlich ist, ist dem Berufungsgericht wie im Spruch die Ergänzung seiner Entscheidung aufzutragen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 8 zu § 500 mwN).Da ein solcher Ausspruch aber für das weitere Revisionsverfahren wesentlich ist, ist dem Berufungsgericht wie im Spruch die Ergänzung seiner Entscheidung aufzutragen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 8 zu Paragraph 500, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00065.97Y.0326.000
Dokumentnummer
JJT_19970326_OGH0002_0030OB00065_97Y0000_000