Das Erstgericht hat die auf § 19 Abs. 1 MietG. gestützte Aufkündigung für rechtswirksam erklärt. Es stellte fest, daß die aufgekundigten Räume einen Teil der von der klägerischen Firma bzw. deren Alleininhaber Ing. M. bis 1947 benützten Wohnung bildeten, der Mietvertrag mit der beklagten Partei zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als das Unternehmen unter der Verwaltung der USIA gestanden sei, und die Räume nunmehr wieder für Ing. M. gebraucht würden, der derzeit öffentlicher Verwalter des Unternehmens sei. Das Erstgericht würdigte den Sachverhalt dahin, daß ein dem Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z. 7 MietG. an Gewicht völlig gleichwertiger wichtiger Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 1 MietG. vorliege.Das Erstgericht hat die auf Paragraph 19, Absatz eins, MietG. gestützte Aufkündigung für rechtswirksam erklärt. Es stellte fest, daß die aufgekundigten Räume einen Teil der von der klägerischen Firma bzw. deren Alleininhaber Ing. M. bis 1947 benützten Wohnung bildeten, der Mietvertrag mit der beklagten Partei zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als das Unternehmen unter der Verwaltung der USIA gestanden sei, und die Räume nunmehr wieder für Ing. M. gebraucht würden, der derzeit öffentlicher Verwalter des Unternehmens sei. Das Erstgericht würdigte den Sachverhalt dahin, daß ein dem Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7, MietG. an Gewicht völlig gleichwertiger wichtiger Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MietG. vorliege.
Das Berufungsgericht hob das erstrichterliche Urteil auf und trug dem Erstgericht ergänzende Feststellungen auf. Es unterstellte den Sachverhalt nicht dem Abs. 1 des § 19 MietG., sondern der Z. 5 des Abs. 2. dieser Gesetzesstelle. Der Eigenbedarf werde für den Alleininhaber des klägerischen Unternehmens geltend gemacht. Dem stehe auch nicht entgegen, daß Ing. M. derzeit noch öffentlicher Verwalter sei, weil nach seinem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 12 des ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes davon ausgegangen werden müsse, daß er Eigentümer durch Übereignung geworden sei, nachdem er im Jahre 1946 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe. Als Eigentümer stehe ihm aber, wenn er dringenden Eigenbedarf an der aufgekundigten Wohnung habe, nur der Weg einer Eigenbedarfskündigung offen. Für eine Anwendung des Abs. 1 des § 19 MietG. fehle es an einem entsprechenden, von § 19 Abs. 2 Z. 5 MietG. abweichenden Tatbestand. § 19 Abs. 2 Z. 7 MietG. könne überhaupt nicht herangezogen werden, weil er für den Eigenbedarf des Inhabers keine Anwendung finde. Um aber beurteilen zu können, ob der Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 5 MietG. angenommen werden könne, bedürfe es noch der dort vorgeschriebenen Interessenabwägung. Da eine solche vom Erstgericht nicht vorgenommen worden sei und es auch an den hiezu nötigen Erörterungen und Feststellungen fehle, sei die Sache noch nicht spruchreif, so daß das Urteil habe aufgehoben werden müssen.Das Berufungsgericht hob das erstrichterliche Urteil auf und trug dem Erstgericht ergänzende Feststellungen auf. Es unterstellte den Sachverhalt nicht dem Absatz eins, des Paragraph 19, MietG., sondern der Ziffer 5, des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle. Der Eigenbedarf werde für den Alleininhaber des klägerischen Unternehmens geltend gemacht. Dem stehe auch nicht entgegen, daß Ing. M. derzeit noch öffentlicher Verwalter sei, weil nach seinem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 12, des ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes davon ausgegangen werden müsse, daß er Eigentümer durch Übereignung geworden sei, nachdem er im Jahre 1946 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe. Als Eigentümer stehe ihm aber, wenn er dringenden Eigenbedarf an der aufgekundigten Wohnung habe, nur der Weg einer Eigenbedarfskündigung offen. Für eine Anwendung des Absatz eins, des Paragraph 19, MietG. fehle es an einem entsprechenden, von Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MietG. abweichenden Tatbestand. Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7, MietG. könne überhaupt nicht herangezogen werden, weil er für den Eigenbedarf des Inhabers keine Anwendung finde. Um aber beurteilen zu können, ob der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MietG. angenommen werden könne, bedürfe es noch der dort vorgeschriebenen Interessenabwägung. Da eine solche vom Erstgericht nicht vorgenommen worden sei und es auch an den hiezu nötigen Erörterungen und Feststellungen fehle, sei die Sache noch nicht spruchreif, so daß das Urteil habe aufgehoben werden müssen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.