Aus den Entscheidungsgründen:
Aus dem Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO. wendet sich die Revision zunächst gegen die Feststellung der Vorinstanzen, daß der Erstbeklagte die Anweisung angenommen habe. Hiebei handelt es sich aber im wesentlichen um eine Beweisfrage, die vor dem Revisionsgericht nicht mehr erörtert werden kann. Die Untergerichte haben nicht nur auf Grund der Urkunde Beilage B, sondern vor allem auf Grund der Aussage des Zeugen Ing. L., der angegeben hat, der Erstbeklagte habe sich in Gegenwart des Klägers und des Ing. L. ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß er die 80 fm Holz, die der Erstbeklagte dem Ing. L. als Gegenleistung für, den ihm verkauften PKW. schuldete, an den Kläger liefere, und daß das Wort "Zeuge" bei der Unterschrift des Erstbeklagten nichts anderes zu bedeuten habe, als daß zwischen den drei Beteiligten vollkommenes Einverständnis herrsche, sowie auf Grund der Bestätigung vom 15. Jänner 1952, in welcher der Erstbeklagte erklärt, daß laut Vertrag vom 19. Dezember 1951 der Kläger von ihm 80 fm Rundholz bekomme und daß er bis zur restlosen Übernahme hafte, als bewiesen angenommen, daß der Erstbeklagte die ihm erteilte Anweisung, die von ihm dem Ing. L. geschuldeten 80 fm Holz dem Kläger zu liefern, angenommen habe. Bei dieser Sachlage gehen alle Ausführungen der Revision, die darzutun versuchen, daß der Erstbeklagte die Urkunde, Beilage 3, nur als Zeuge unterschrieben und daher eine Anweisung nicht angenommen habe, ins Leere.Aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. wendet sich die Revision zunächst gegen die Feststellung der Vorinstanzen, daß der Erstbeklagte die Anweisung angenommen habe. Hiebei handelt es sich aber im wesentlichen um eine Beweisfrage, die vor dem Revisionsgericht nicht mehr erörtert werden kann. Die Untergerichte haben nicht nur auf Grund der Urkunde Beilage B, sondern vor allem auf Grund der Aussage des Zeugen Ing. L., der angegeben hat, der Erstbeklagte habe sich in Gegenwart des Klägers und des Ing. L. ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß er die 80 fm Holz, die der Erstbeklagte dem Ing. L. als Gegenleistung für, den ihm verkauften PKW. schuldete, an den Kläger liefere, und daß das Wort "Zeuge" bei der Unterschrift des Erstbeklagten nichts anderes zu bedeuten habe, als daß zwischen den drei Beteiligten vollkommenes Einverständnis herrsche, sowie auf Grund der Bestätigung vom 15. Jänner 1952, in welcher der Erstbeklagte erklärt, daß laut Vertrag vom 19. Dezember 1951 der Kläger von ihm 80 fm Rundholz bekomme und daß er bis zur restlosen Übernahme hafte, als bewiesen angenommen, daß der Erstbeklagte die ihm erteilte Anweisung, die von ihm dem Ing. L. geschuldeten 80 fm Holz dem Kläger zu liefern, angenommen habe. Bei dieser Sachlage gehen alle Ausführungen der Revision, die darzutun versuchen, daß der Erstbeklagte die Urkunde, Beilage 3, nur als Zeuge unterschrieben und daher eine Anweisung nicht angenommen habe, ins Leere.
Die Revision führt weiters aus, es habe das Berufungsgericht ebenso wie das Prozeßgericht die aus dem Unterschied einer Anweisung auf Kredit und einer solchen auf Schuld resultierende verschiedene Beurteilung nicht berücksichtigt und habe es auch unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im vorliegenden Fall eine titulierte Anweisung vorliege oder nicht und welche Rechtsfolgen dieser Umstand nach sich ziehe.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es für die Frage der Haftung des Annehmers einer Anweisung ohne Bedeutung, ob es sich um eine Anweisung auf Kredit oder eine solche auf Schuld handelt. Diese Unterscheidung spielt vielmehr nur dann eine Rolle, wenn es sich um die Frage handelt, ob der Angewiesene zur Annahme der Anweisung oder der Empfänger der Anweisung dazu verpflichtet ist, den Angewiesenen zur Leistung aufzufordern (§ 1401 ABGB.). Da aber im vorliegenden Falle nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanzen der Erstbeklagte die Anweisung angenommen hat, ist er zur Leistung verpflichtet; die angenommene Anweisung wirkt als selbständiger Verpflichtungsgrund (GlU. Nr. 14114). Auch dann, wenn man in der vorliegenden Anweisung eine titulierte erblicken sollte, könnte der Erstbeklagte gemäß § 1402 ABGB. der Anweisung nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Anweisung betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder aus seinen persönlichen Beziehungen zum Empfänger ergeben. Nun enthält aber weder die Beilage B noch die Bestätigung vom 15. Jänner 1952 irgend einen Hinweis auf einen zwischen Ing. L. und dem Erstbeklagten abgeschlossenen Kaufvertrag über den Personenkraftwagen. Außerdem vermag eine nach Annahme der Anweisung erfolgte Aufhebung des zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen abgeschlossenen Grundgeschäftes an der Rechtswirksamkeit der bereits erklärten Annahme der Anweisung nichts mehr zu ändern. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Beklagten infolge der Annahme der Anweisung durch den Erstbeklagten zur Leistung an den Kläger als den Empfänger der Anweisung verpflichtet sind, weshalb der unbegrundeten Revision der Erfolg versagt bleiben mußte.Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es für die Frage der Haftung des Annehmers einer Anweisung ohne Bedeutung, ob es sich um eine Anweisung auf Kredit oder eine solche auf Schuld handelt. Diese Unterscheidung spielt vielmehr nur dann eine Rolle, wenn es sich um die Frage handelt, ob der Angewiesene zur Annahme der Anweisung oder der Empfänger der Anweisung dazu verpflichtet ist, den Angewiesenen zur Leistung aufzufordern (Paragraph 1401, ABGB.). Da aber im vorliegenden Falle nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanzen der Erstbeklagte die Anweisung angenommen hat, ist er zur Leistung verpflichtet; die angenommene Anweisung wirkt als selbständiger Verpflichtungsgrund (GlU. Nr. 14114). Auch dann, wenn man in der vorliegenden Anweisung eine titulierte erblicken sollte, könnte der Erstbeklagte gemäß Paragraph 1402, ABGB. der Anweisung nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Anweisung betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder aus seinen persönlichen Beziehungen zum Empfänger ergeben. Nun enthält aber weder die Beilage B noch die Bestätigung vom 15. Jänner 1952 irgend einen Hinweis auf einen zwischen Ing. L. und dem Erstbeklagten abgeschlossenen Kaufvertrag über den Personenkraftwagen. Außerdem vermag eine nach Annahme der Anweisung erfolgte Aufhebung des zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen abgeschlossenen Grundgeschäftes an der Rechtswirksamkeit der bereits erklärten Annahme der Anweisung nichts mehr zu ändern. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Beklagten infolge der Annahme der Anweisung durch den Erstbeklagten zur Leistung an den Kläger als den Empfänger der Anweisung verpflichtet sind, weshalb der unbegrundeten Revision der Erfolg versagt bleiben mußte.