Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird im wesentlichen nur der zum Scheitern verurteilte Versuch unternommen, in dritter Instanz die Beweiswürdigung durch die Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird im wesentlichen nur der zum Scheitern verurteilte Versuch unternommen, in dritter Instanz die Beweiswürdigung durch die Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Bei der Entscheidung im Revisionsverfahren ist von der im Tatsachenbereich getroffenen Feststellung auszugehen, daß die von der klagenden Partei vorgetragene Behauptung, es habe ein von der beklagten Partei zu vertretender Konstruktionsmangel an den von ihr bezogenen Steuergeräten vorgelegen und zu den beim Betrieb der Ladekräne aufgetretenen Störfällen geführt, nicht erwiesen ist. Das Gericht zweiter Instanz hat diese Feststellung des Erstgerichtes übernommen, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen; denn es oblag den Tatsacheninstanzen, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine solche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht (§ 272 Abs 1 ZPO). Wenn es das Berufungsgericht billigte, daß die Ergebnisse der wiederholt ergänzten Begutachtung durch den Sachverständigen in Zusammenschau mit allen anderen erhobenen Beweisen die Überzeugung nicht festigen konnte, die Störungen seien auf Mängel der Steuergeräte zurückzuführen, weil eine andere Ursache ebenfalls in Betracht kommt, die nicht von der beklagten Partei zu vertreten ist, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten.Bei der Entscheidung im Revisionsverfahren ist von der im Tatsachenbereich getroffenen Feststellung auszugehen, daß die von der klagenden Partei vorgetragene Behauptung, es habe ein von der beklagten Partei zu vertretender Konstruktionsmangel an den von ihr bezogenen Steuergeräten vorgelegen und zu den beim Betrieb der Ladekräne aufgetretenen Störfällen geführt, nicht erwiesen ist. Das Gericht zweiter Instanz hat diese Feststellung des Erstgerichtes übernommen, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen; denn es oblag den Tatsacheninstanzen, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine solche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht (Paragraph 272, Absatz eins, ZPO). Wenn es das Berufungsgericht billigte, daß die Ergebnisse der wiederholt ergänzten Begutachtung durch den Sachverständigen in Zusammenschau mit allen anderen erhobenen Beweisen die Überzeugung nicht festigen konnte, die Störungen seien auf Mängel der Steuergeräte zurückzuführen, weil eine andere Ursache ebenfalls in Betracht kommt, die nicht von der beklagten Partei zu vertreten ist, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten.
Die klagende Partei geht in ihrer Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie unterstellt, es sei mit einem sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrad anzunehmen, daß es sich um Konstruktionsfehler an den von der beklagten Partei gelieferten Steuergeräten handle. Auszugehen ist davon, daß die Versuche, die Ursache der Störfälle zu ermitteln, letztlich keine Klarheit brachten und diese entweder auf Mängel der Steuergeräte, ebenso aber allein auf Bedienungsfehler, die außerhalb des Einflußbereiches der beklagten Partei lagen, zurückgehen können. Bei dieser "entweder-oder-Verursachung" handelt es sich aber nicht, wie die Revisionswerberin meint, um den Fall der kumulativen oder konkurrierenden Kausalität, von dem gesprochen wird, wenn zwei (oder mehr) reale Ursachen gleichzeitig wirksam werden und jede auch allein den Schaden herbeigeführt hätte (Koziol, Haftpflichtrecht2 73). Die allgemeine Beweislastverteilung im Schadenersatzrecht verlangt, daß der Geschädigte den Kausalzusammenhang wenn auch nicht mit absoluter Sicherheit so doch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nachweist (Koziol aaO 327 mwH in FN 22). Nun steht aber hier eben nicht fest, daß die von der klagenden Partei behaupteten Schäden auf einen Mangel der von der beklagten Partei vertriebenen Geräte zurückgehen oder daß dies wenigstens so sehr wahrscheinlich ist, daß von der beklagten Partei der Beweis des Gegenteils verlangt werden könnte; sondern es bleibt offen, ob nicht die Geräte mängelfrei waren und allein falsch bedient wurden. Auch Gewährleistungsansprüche können mit Erfolg nur geltend gemacht werden, wenn dem Anspruchsteller der Beweis des Vorliegens von Mängeln gelingt.
In diesem Fall fehlt aber sowohl einem Gewährleistungsanspruch als auch einem Anspruch auf Ersatz von Mängelfolgeschäden jede Grundlage, wenn unbewiesen blieb, ob überhaupt die zur Begründung des Anspruchs vorgetragene Angabe zutrifft, daß Mängel der Steuergeräte vorlagen und zu den Störfällen führten. Ist schon fraglich, ob in den Steuergeräten überhaupt eine Ursache der festgestellten Betriebsstörungen der Ladekräne lag oder aber eine andere, davon verschiedene Ursache zu den Störungen führte, so fehlt es an einem zu fordernden Nachweis sowohl von Sachmängeln als auch eines Kausalzusammenhanges, und es bedarf weder der Erörterung, wie schadenersatzrechtlich die Haftung in Fällen kumulativer oder alternativer Kausalität zu beurteilen ist, noch der Feststellung, ob die beklagte Partei eine Mängelbehebung zusagte. Darin könnte eine Anerkennung nur erblickt werden, wenn das Vorliegen von Mängeln festgestellt wäre, weil nicht behauptet wurde, daß die beklagte Partei Ansprüche der Klägerin unabhängig vom Vorliegen eines zur Gewährleistung oder zu Schadenersatz verpflichtenden Mangels anerkannt habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.