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Entscheidung 3 Ob 66/18d×

Entscheidung 3 Ob 66/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob66/18d

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S*****, 2. M*****, 3. S*****, alle *****, alle vertreten durch Perktold & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Anfechtung von Rechtshandlungen (Streitwert 140.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2018, GZ 10 R 75/17f-68, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Jede Partei, die für sich ein Recht in Anspruch nimmt, hat die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0039939 [T6]).

Nach den – insoweit vom Berufungsgericht übernommenen – Feststellungen hat die Klägerin, die eine Abtretung der zur Begründung ihrer Anfechtungsklage angeführten Forderung(en) behauptete, nicht nachweisen können, dass eine solche Forderungsabtretung (ausdrücklich festgestellt nicht seitens der E***** eG und nicht feststellbar seitens des G*****, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin) an sie wirksam erfolgt wäre.

Das Erstgericht gab die umfangreiche Korrespondenz der Beteiligten (der im Verfahren vorgelegten Schreiben) wieder, aus der hervorgeht, dass die Parteien des (von der Klägerin angestrebten) Zessionsvertrags zu keiner Einigung gekommen sind. Soweit die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision gegen die vom Berufungsgericht mit Hinweis auf ihre mangelnde Aktivlegitimation bestätigte Klageabweisung argumentiert, der Rechtsgrund einer Zession sei nur dann von Bedeutung, wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestreite, so übersieht sie, dass sich die Frage eines tauglichen Titels für eine Abtretung gar nicht stellt. Der Klägerin ist es nicht gelungen, eine – von den Beklagten stets (mit zahlreichen Argumenten) bestrittene – wirksame Abtretung der für die Anfechtungsklage geltend gemachten (Teil-)Forderung nachzuweisen.

2. Auf die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage einer Dokumentationspflicht nach Paragraph 18, Absatz 5, GmbHG, die das Berufungsgericht in seiner Begründung zusätzlich (hilfsweise) anführte, ist nicht einzugehen, weil auch die Anwendbarkeit dieser Bestimmung voraussetzen würde, dass überhaupt eine – auch vom Zedenten beabsichtigte – Zessionsvereinbarung zu prüfen wäre. Ein Abweichen des Berufungsgerichts von der Entscheidung 2 Ob 246/08b (RIS-Justiz RS0124490) ist daher nicht erkennbar. Gleiches gilt für das von der Revisionswerberin behauptete Abgehen von der Rechtsprechung zur Inkassozession und zu deren Rechtsgrund, weil (auch) eine solche hier gerade nicht feststeht.

3. Die außerordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Textnummer

E122691

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00066.18D.0814.000

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180814_OGH0002_0030OB00066_18D0000_000