[8] Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung richtet, ist er gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des § 411 Abs 4 EO bezieht sich nur auf Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Vollstreckbarerklärung und ist nach der Rechtsprechung lediglich auf abweisende Entscheidungen über den Exekutionsantrag auszudehnen, sodass es bei bewilligenden Entscheidungen beider Instanzen bei der Unanfechtbarkeit gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bleibt (3 Ob 148/18p mwN; RS0114023 [T3]). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung richtet, ist er gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 411, Absatz 4, EO bezieht sich nur auf Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Vollstreckbarerklärung und ist nach der Rechtsprechung lediglich auf abweisende Entscheidungen über den Exekutionsantrag auszudehnen, sodass es bei bewilligenden Entscheidungen beider Instanzen bei der Unanfechtbarkeit gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO bleibt (3 Ob 148/18p mwN; RS0114023 [T3]).
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[9] Im Übrigen ist der Revisionsrekurs wegen einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung des Rekursgerichts zulässig und berechtigt.
[10] 1.1. Es trifft zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erhebung eines Rechtsmittels nicht erst nach Zustellung der bekämpften Entscheidung, sondern schon von dem Zeitpunkt an zulässig ist, in dem die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung eingetreten ist (RS0041679).
[11] 1.2. Dies setzt allerdings die Erhebung eines unbedingten Rechtsmittels voraus. Den Rekurs vom 23. September 2023 hat die Verpflichtete allerdings ausdrücklich hilfsweise, nämlich nur für den Fall, dass die Zustellung an die Botschaft entgegen ihrer Auffassung wirksam gewesen bzw geheilt sein sollte, erhoben.
[12] 1.3. Ein bloß bedingt erhobenes Rechtsmittel ist zwar grundsätzlich zurückzuweisen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen (RS0006954 [T4]). Eine solche zulässige innerprozessuale Bedingung liegt hier vor.
[13] 1.4. Da das Erstgericht dem auf (nochmalige) Zustellung gerichteten Hauptantrag der Verpflichteten sogleich nachgekommen ist, hätte das Rekursgericht über den Rekurs vom 23. September 2025 nicht mehr absprechen dürfen.
[14] 1.5. Im Umfang der Entscheidung über den Rekurs vom 23. September 2025 gegen die Vollstreckbarerklärung ist die Entscheidung des Rekursgerichts daher ersatzlos aufzuheben.
[15] 2. Damit ist der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gestützten Zurückweisung des Rekurses vom 22. Dezember 2025 wie auch der Zurückweisung der dazu erstatteten Rekursbeantwortung die Grundlage entzogen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Rekursgericht die inhaltliche Entscheidung über diesen Rekurs nachzuholen haben.
[16] 3. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO iVm § 78 EO. 3. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.