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Entscheidung 3 Ob 66/26s×

Entscheidung 3 Ob 66/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

3Ob66/26s

Entscheidungsdatum

29.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. NJSC N*, 2. National Joint Stock Company C*, 3. JSC U*, 4. JSC U*, 5. JSC U*, und 6. Subsidiary Company G*, alle vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei Russische Föderation, *, vertreten durch die Oblin Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 120.000.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. März 2026, GZ 47 R 52/26h-43, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. Juli 2025, GZ 74 E 78/25m-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

römisch zwei. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung richtet, wird diesem Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Entscheidung über den Rekurs vom 23. September 2025 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen, also soweit der Rekurs vom 22. Dezember 2025 zurückgewiesen wurde, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Exekutionssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1]         Das Erstgericht erklärte einen Schiedsspruch („Final Award“) des Ständigen Schiedshofs der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht vom 12. April 2023 für Österreich für vollstreckbar und bewilligte den betreibenden Parteien gegen die Verpflichtete aufgrund dieses Schiedsspruchs zur Hereinbringung der betriebenen (Teil-)Forderungen von insgesamt 120.000.000 EUR sA die Fahrnisexekution, die Forderungsexekution, die Exekution auf sonstige Vermögensrechte, die Zwangsversteigerung diverser Liegenschaften sowie das erweiterte Exekutionspaket gemäß Paragraph 20, EO.

[2]              Noch vor Übersetzung dieses Beschlusses in die russische Sprache zum Zweck der Zustellung an die Verpflichtete ersuchte der Attaché der Botschaft der Russischen Föderation das Erstgericht um Übermittlung der Entscheidung, auch ohne Übersetzung, an die Botschaft. Diesem Ersuchen entsprach das Erstgericht unter Hinweis darauf, dass eine formelle Zustellung nach Übersetzung der Schriftstücke im dafür vorgesehenen Weg erfolgen werde.

[3]              Noch vor Herstellung der vom Erstgericht beauftragten Übersetzung des Exekutionsantrags und des Beschlusses ON 11 langte am 23. September 2025 ein als „Vollmachtsbekanntgabe, Rekurs“ bezeichneter Schriftsatz der Verpflichteten ein, in dem sie primär um eine „ordnungs- und rechtsgemäße“ Zustellung an die Russische Föderation ersuchte und lediglich hilfsweise Rekurs erhob. Der Erstrichter teilte der Verpflichteten daraufhin mit, dass er die über Ersuchen der Botschaft der Russischen Föderation an diese vorgenommene Zustellung nicht als formelle Zustellung und demgemäß die als Rekurs bezeichnete Eingabe nicht als Rekurs betrachte und diese somit auch nicht dem Rekursgericht vorlegen werde. Gleichzeitig stellte er den angefochtenen Beschluss an den nun ausgewiesenen Vertreter der Verpflichteten zu, woraufhin die Verpflichtete am 22. Dezember 2025 (neuerlich) Rekurs erhob.

[4]              Das Rekursgericht gab dem Rekurs vom 23. September 2025 nicht Folge und wies den Rekurs vom 22. Dezember 2025 ebenso wie die von den Betreibenden erstattete Rekursbeantwortung vom 26. Jänner 2026 zurück. Auf die Wirksamkeit der Zustellung an die Botschaft der Verpflichteten komme es im Ergebnis nicht an, weil nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel nicht erst nach Zustellung der Entscheidung zulässig sei, sondern bereits dann, wenn das Gericht an seine Entscheidung gebunden sei. Demgemäß sei der Rekurs vom 23. September 2025 jedenfalls rechtzeitig und zulässig. Soweit der Rekurs nur für den Fall eingebracht worden sei, dass der Zustellfehler als geheilt angesehen werde, handle es sich um eine unzulässige Bedingung. Ein bedingter Rekurs sei zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass eine Zustellung vorliege, sei die Rekurswerberin durch die inhaltliche Behandlung des Rekurses nicht beschwert. Die geltend gemachten Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Frage der Immunität sei im einseitigen Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Der Rekurs vom 22. Dezember 2025 sei wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen.

[5]              Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs in Ansehung der Exekutionsbewilligung jedenfalls unzulässig sei, und erklärte den Revisionsrekurs im Übrigen für nicht zulässig.

[6]              Sowohl gegen die Vollstreckbarerklärung als auch gegen die Exekutionsbewilligung (und zwar im Umfang der Bewilligung der Zwangsversteigerung) richtet sich der Revisionsrekurs der Verpflichteten mit einem Aufhebungsantrag.

[7]              Die Betreibenden beantragen in der ihnen vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.

Zu römisch eins.:

Rechtliche Beurteilung

[8]         Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung richtet, ist er gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 411, Absatz 4, EO bezieht sich nur auf Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Vollstreckbarerklärung und ist nach der Rechtsprechung lediglich auf abweisende Entscheidungen über den Exekutionsantrag auszudehnen, sodass es bei bewilligenden Entscheidungen beider Instanzen bei der Unanfechtbarkeit gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO bleibt (3 Ob 148/18p mwN; RS0114023 [T3]).

Zu römisch zwei.:

[9]              Im Übrigen ist der Revisionsrekurs wegen einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung des Rekursgerichts zulässig und berechtigt.

[10]          1.1. Es trifft zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erhebung eines Rechtsmittels nicht erst nach Zustellung der bekämpften Entscheidung, sondern schon von dem Zeitpunkt an zulässig ist, in dem die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung eingetreten ist (RS0041679).

[11]          1.2. Dies setzt allerdings die Erhebung eines unbedingten Rechtsmittels voraus. Den Rekurs vom 23. September 2023 hat die Verpflichtete allerdings ausdrücklich hilfsweise, nämlich nur für den Fall, dass die Zustellung an die Botschaft entgegen ihrer Auffassung wirksam gewesen bzw geheilt sein sollte, erhoben.

[12]          1.3. Ein bloß bedingt erhobenes Rechtsmittel ist zwar grundsätzlich zurückzuweisen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen (RS0006954 [T4]). Eine solche zulässige innerprozessuale Bedingung liegt hier vor.

[13]          1.4. Da das Erstgericht dem auf (nochmalige) Zustellung gerichteten Hauptantrag der Verpflichteten sogleich nachgekommen ist, hätte das Rekursgericht über den Rekurs vom 23. September 2025 nicht mehr absprechen dürfen.

[14]          1.5. Im Umfang der Entscheidung über den Rekurs vom 23. September 2025 gegen die Vollstreckbarerklärung ist die Entscheidung des Rekursgerichts daher ersatzlos aufzuheben.

[15]          2. Damit ist der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gestützten Zurückweisung des Rekurses vom 22. Dezember 2025 wie auch der Zurückweisung der dazu erstatteten Rekursbeantwortung die Grundlage entzogen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Rekursgericht die inhaltliche Entscheidung über diesen Rekurs nachzuholen haben.

[16]       3. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Textnummer

E148753

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00066.26S.0929.000

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260929_OGH0002_0030OB00066_26S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung