Der Revisionsrekurs ist nach § 502 Abs 4 Z.1 ZPO zulässig. Er ist auch teilweise begründet.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig. Er ist auch teilweise begründet.
Da die Exekution gegen die im Exekutionstitel benannte Verpflichtete beantragt wurde, liegt kein Fall der im § 9 EO behandelten Rechtsnachfolge vor (Heller-Berger-Stix I 229).Da die Exekution gegen die im Exekutionstitel benannte Verpflichtete beantragt wurde, liegt kein Fall der im Paragraph 9, EO behandelten Rechtsnachfolge vor (Heller-Berger-Stix römisch eins 229).
Es geht vielmehr um die Frage, ob es sich bei der Liegenschaft EZ.322 II Grundbuch St.Veit um eine Liegenschaft der Verpflichteten handelt, weil die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach § 87 EO nur an einer Liegenschaft der verpflichteten Partei erfolgen darf (Heller-Berger-Stix II 898).Es geht vielmehr um die Frage, ob es sich bei der Liegenschaft EZ.322 römisch zwei Grundbuch St.Veit um eine Liegenschaft der Verpflichteten handelt, weil die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach Paragraph 87, EO nur an einer Liegenschaft der verpflichteten Partei erfolgen darf (Heller-Berger-Stix römisch zwei 898).
Da es sich bei der Firma einer Kommanditgesellschaft nach den §§ 17 Abs 1 und 161 Abs 1 HGB nur um den gemeinschaftlichen Handelsnamen der Gesellschaft handelt, ändert sich bei einer bloßen Änderung dieser Firma nur der Name, nicht aber die Identität (SZ 23/249; Heller-Berger-Stix I 182 f. und 229).Da es sich bei der Firma einer Kommanditgesellschaft nach den Paragraphen 17, Absatz eins und 161 Absatz eins, HGB nur um den gemeinschaftlichen Handelsnamen der Gesellschaft handelt, ändert sich bei einer bloßen Änderung dieser Firma nur der Name, nicht aber die Identität (SZ 23/249; Heller-Berger-Stix römisch eins 182 f. und 229).
Will der betreibende Gläubiger aufgrund eines bereits und nur auf die geänderte Firma der verpflichteten Partei lautenden Exekutionstitels auf eine verbücherte Liegenschaft Exekution führen, als deren Eigentümer die verpflichtete Partei noch mit ihrer alten Firma eingetragen ist, muß er die bloße Firmenänderung und damit die Identität zwischen dem Titelschuldner und dem grundbücherlichen Eigentümer urkundlich, in der Regel durch eine beglaubigte Abschrift aus dem Handelsregister nachweisen (Heller-Berger-Stix I 182 f.). Dies verstößt nicht gegen die nach § 88 Abs 2 EO für die Bewilligung und den Vollzug der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechts geltenden Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes 1955, insbesondere nicht gegen dessen § 21, wonach Eintragungen nur wider den zulässig sind, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird, aber auch nicht gegen § 94 Abs 1 Z.1 leg.cit., wonach das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen hat und eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligt werden darf, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechtes kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht. Durch die beglaubigten Abschriften aus dem Handelsregister ist nämlich nachgewiesen, daß das Grundbuch die Firma der Liegenschaftseigentümerin nicht mehr richtig wiedergibt (Stanzl in JBl 1950, 145 f., bes.147 und 148; ähnlich Oberlandesgericht Wien 11.März 1931, NZ 1931, 141). Nach § 7 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel unter anderem auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind.Will der betreibende Gläubiger aufgrund eines bereits und nur auf die geänderte Firma der verpflichteten Partei lautenden Exekutionstitels auf eine verbücherte Liegenschaft Exekution führen, als deren Eigentümer die verpflichtete Partei noch mit ihrer alten Firma eingetragen ist, muß er die bloße Firmenänderung und damit die Identität zwischen dem Titelschuldner und dem grundbücherlichen Eigentümer urkundlich, in der Regel durch eine beglaubigte Abschrift aus dem Handelsregister nachweisen (Heller-Berger-Stix römisch eins 182 f.). Dies verstößt nicht gegen die nach Paragraph 88, Absatz 2, EO für die Bewilligung und den Vollzug der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechts geltenden Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes 1955, insbesondere nicht gegen dessen Paragraph 21,, wonach Eintragungen nur wider den zulässig sind, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird, aber auch nicht gegen Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit., wonach das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen hat und eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligt werden darf, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechtes kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht. Durch die beglaubigten Abschriften aus dem Handelsregister ist nämlich nachgewiesen, daß das Grundbuch die Firma der Liegenschaftseigentümerin nicht mehr richtig wiedergibt (Stanzl in JBl 1950, 145 f., bes.147 und 148; ähnlich Oberlandesgericht Wien 11.März 1931, NZ 1931, 141). Nach Paragraph 7, Absatz eins, EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel unter anderem auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind.
Nach der dem Exekutionsgericht mit dem Bewilligungsantrag vorgelegten Ausfertigung des im Spruch genannten Titels haben zwei verschiedene Personen, nämlich 1. die Verpflichtete, 2. die B C D E der betreibenden Partei dieselbe Schuld, nämlich S 101.000,-- samt 10,5 % Zinsen seit 29.Juli 1981 und die mit S 8.425,07 bestimmten Prozeßkosten zu zahlen, ohne daß die Anteile bestimmt wären oder sich eine Solidarschuld aus dem Titel ergäbe.
Nach den §§ 888, 889 ABGB haftet die verpflichtete Partei aus diesem Titel daher nur für ihren Kopfanteil, also für die Hälfte der Titelschuld einschließlich der Nebengebühren (Heller-Berger-Stix I 189 f.).Nach den Paragraphen 888, 889, ABGB haftet die verpflichtete Partei aus diesem Titel daher nur für ihren Kopfanteil, also für die Hälfte der Titelschuld einschließlich der Nebengebühren (Heller-Berger-Stix römisch eins 189 f.).
Dem Revisionsrekurs war daher nur in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidungen beruhen hinsichtlich der betreibenden Partei auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 41 und 50 ZPO, hinsichtlich der verpflichteten Partei auf § 78 EO und den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidungen beruhen hinsichtlich der betreibenden Partei auf den Paragraphen 74 und 78 EO sowie den Paragraphen 41 und 50 ZPO, hinsichtlich der verpflichteten Partei auf Paragraph 78, EO und den Paragraphen 41 und 50 ZPO.