Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist in vollem Umfang zulässig, da die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs. 3 ZPO. nur für vollständige Bestätigungen gilt (Jud. Nr. 56). Sie ist aber nicht begrundet.Die Revision ist in vollem Umfang zulässig, da die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO. nur für vollständige Bestätigungen gilt (Jud. Nr. 56). Sie ist aber nicht begrundet.
Auch die Rechtsrüge ist nicht begrundet.
Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist, wie sich aus §§ 19, 344 ABGB. ergibt, nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat darum den aus seiner Handlung entspringenden Nachteil nicht zu verantworten (§ 1305 ABGB.), sofern sich nur die Abwehr des Angriffes innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehalten hat (vgl. § 344 ABGB. verbis "angemessene Gewalt"). Auch das ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Das von den Hunden des Klägers angefallene Schaf war nach den Feststellungen der Untergerichte bereits zu Fall gekommen. Beide Hunde zerrten und bissen an ihm herum. Auf einen Anruf reagierten sie nicht. In dieser Lage höchster Bedrängnis muß dem Beklagten das Recht zugestanden werden, von der Schußwaffe, die er bei sich trug, Gebrauch zu machen und den einen Hund zu töten. Die Meinung der Revision, daß sich die Hunde auch auf andere Weise hätten vertreiben lassen, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Die Untergerichte haben festgestellt, daß sogar dann, als der eine Hund bereits erschossen war, der andere vom Schaf nicht abließ, dem Beklagten die Zähne zeigte und erst durch Steinwürfe verjagt werden konnte. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob das Erschießen des Hundes auch zu Beweissicherungszwecken zulässig gewesen wäre, auf sich beruhen.Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist, wie sich aus Paragraphen 19, 344, ABGB. ergibt, nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat darum den aus seiner Handlung entspringenden Nachteil nicht zu verantworten (Paragraph 1305, ABGB.), sofern sich nur die Abwehr des Angriffes innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehalten hat vergleiche Paragraph 344, ABGB. verbis "angemessene Gewalt"). Auch das ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Das von den Hunden des Klägers angefallene Schaf war nach den Feststellungen der Untergerichte bereits zu Fall gekommen. Beide Hunde zerrten und bissen an ihm herum. Auf einen Anruf reagierten sie nicht. In dieser Lage höchster Bedrängnis muß dem Beklagten das Recht zugestanden werden, von der Schußwaffe, die er bei sich trug, Gebrauch zu machen und den einen Hund zu töten. Die Meinung der Revision, daß sich die Hunde auch auf andere Weise hätten vertreiben lassen, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Die Untergerichte haben festgestellt, daß sogar dann, als der eine Hund bereits erschossen war, der andere vom Schaf nicht abließ, dem Beklagten die Zähne zeigte und erst durch Steinwürfe verjagt werden konnte. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob das Erschießen des Hundes auch zu Beweissicherungszwecken zulässig gewesen wäre, auf sich beruhen.
Aus diesen Gründen mußte der Revision der Erfolg versagt werden.