Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof vermag der Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Bestimmungen des § 20 der oberösterreichischen Landarbeitsordnung die Anwendung des Art. 6 der Schutzverordnung im gegebenen Fall ausschließen, nicht zuzustimmen.Der Oberste Gerichtshof vermag der Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Bestimmungen des Paragraph 20, der oberösterreichischen Landarbeitsordnung die Anwendung des Artikel 6, der Schutzverordnung im gegebenen Fall ausschließen, nicht zuzustimmen.
Die oberösterreichische Landarbeitsordnung wurde in Ausführung des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz) erlassen. § 20 der oberösterreichischen Landarbeitsordnung, der die Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses regelt, stimmt wörtlich mit dem § 20 des Landarbeitsgesetzes überein. Die Regierungsvorlage zum Landarbeitsgesetz (Nr. 332 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates) sah in § 20 Abs. 3 die Aufschiebung der Räumung durch das Exekutionsgericht um höchstens zwei Monate vor und bestimmte im letzten Satz ausdrücklich, daß ein Aufschub der Exekution auf Grund anderer Vorschriften unzulässig sei. Nun hat aber die Regierungsvorlage in diesem Punkt nicht die Billigung der gesetzgebenden Körperschaften gefunden. In der vom Nationalrat beschlossenen Fassung des § 20 Abs. 3 Landarbeitsgesetz findet sich ein ausdrückliches Verbot, einen Räumungsaufschub auf Grund anderweitiger Vorschriften zu bewilligen, nicht. Nach der erwähnten Gesetzesbestimmung ist dem Exekutionsgericht die Befugnis eingeräumt, dem Verpflichteten einen Aufschub der zwangsweisen Räumung um höchstens drei Monate dann zu bewilligen, wenn er sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre und wenn es sich um die Freimachung einer Wohnung für den nachfolgenden Dienstnehmer bzw. dessen Familie handelt. Da sich § 20 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes und der mit ihm übereinstimmende § 20 Abs. 3 der oberösterreichischen Landarbeitsordnung gegenüber dem Art. 6 der Schutzverordnung als eine Spezialnorm darstellt, ist bei Zutreffen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 nur diese Vorschrift anwendbar; das Exekutionsgericht darf also in diesem Falle dem Verpflichteten nur einen Aufschub der zwangsweisen Räumung um höchstens drei Monate bewilligen und Art. 6 der Schutzverordnung mit seinen weitergehenden Möglichkeiten nicht anwenden. Wenn hingegen die zu räumende Dienstwohnung für einen nachfolgenden Dienstnehmer bzw. dessen Familie nicht benötigt wird, bleiben die Bestimmungen der Schutzverordnung weiter anwendbar (vgl. Erlaß des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Jänner 1949, Zl. 48.936-I/3/48, abgedruckt bei Nuel - Strau, Die niederösterreichische Landarbeitsordnung, Manz 1952, Anm. 4 zu § 20, S. 55).Die oberösterreichische Landarbeitsordnung wurde in Ausführung des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz) erlassen. Paragraph 20, der oberösterreichischen Landarbeitsordnung, der die Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses regelt, stimmt wörtlich mit dem Paragraph 20, des Landarbeitsgesetzes überein. Die Regierungsvorlage zum Landarbeitsgesetz (Nr. 332 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates) sah in Paragraph 20, Absatz 3, die Aufschiebung der Räumung durch das Exekutionsgericht um höchstens zwei Monate vor und bestimmte im letzten Satz ausdrücklich, daß ein Aufschub der Exekution auf Grund anderer Vorschriften unzulässig sei. Nun hat aber die Regierungsvorlage in diesem Punkt nicht die Billigung der gesetzgebenden Körperschaften gefunden. In der vom Nationalrat beschlossenen Fassung des Paragraph 20, Absatz 3, Landarbeitsgesetz findet sich ein ausdrückliches Verbot, einen Räumungsaufschub auf Grund anderweitiger Vorschriften zu bewilligen, nicht. Nach der erwähnten Gesetzesbestimmung ist dem Exekutionsgericht die Befugnis eingeräumt, dem Verpflichteten einen Aufschub der zwangsweisen Räumung um höchstens drei Monate dann zu bewilligen, wenn er sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre und wenn es sich um die Freimachung einer Wohnung für den nachfolgenden Dienstnehmer bzw. dessen Familie handelt. Da sich Paragraph 20, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes und der mit ihm übereinstimmende Paragraph 20, Absatz 3, der oberösterreichischen Landarbeitsordnung gegenüber dem Artikel 6, der Schutzverordnung als eine Spezialnorm darstellt, ist bei Zutreffen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 3, nur diese Vorschrift anwendbar; das Exekutionsgericht darf also in diesem Falle dem Verpflichteten nur einen Aufschub der zwangsweisen Räumung um höchstens drei Monate bewilligen und Artikel 6, der Schutzverordnung mit seinen weitergehenden Möglichkeiten nicht anwenden. Wenn hingegen die zu räumende Dienstwohnung für einen nachfolgenden Dienstnehmer bzw. dessen Familie nicht benötigt wird, bleiben die Bestimmungen der Schutzverordnung weiter anwendbar vergleiche Erlaß des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Jänner 1949, Zl. 48.936-I/3/48, abgedruckt bei Nuel - Strau, Die niederösterreichische Landarbeitsordnung, Manz 1952, Anmerkung 4 zu Paragraph 20,, S. 55).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist ein dringender Bedarf an der vom Verpflichteten zu räumenden Dienstwohnung derzeit nicht gegeben, da die betreibende Partei noch über eine andere dreiräumige Wohnung zur Unterbringung von Landarbeitern verfügt, die gegenwärtig leer steht. Hingegen wäre der Verpflichtete der Obdachlosigkeit preisgegeben, wenn ihm kein Aufschub gewährt würde.
Bei dieser Sachlage kann der betreibenden Partei der vom Erstrichter dem Verpflichteten bis zum 1. November 1952 bewilligte Räumungsaufschub ohne weiteres zugemutet werden. Die Voraussetzungen des Art. 6 der Schutzverordnung sind somit gegeben.Bei dieser Sachlage kann der betreibenden Partei der vom Erstrichter dem Verpflichteten bis zum 1. November 1952 bewilligte Räumungsaufschub ohne weiteres zugemutet werden. Die Voraussetzungen des Artikel 6, der Schutzverordnung sind somit gegeben.