Entscheidung 3 Ob 669/50
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.12.1950
Norm
Fristengesetz §1
Fristengesetz §2
KO §52
Spruch
Ungeachtet der Bestimmungen des Fristengesetzes sind mehr als drei Jahre rückständige Sozialversicherungsbeiträge nicht als Konkursforderungen zweiter Klasse zu behandeln.
Entscheidung vom 13. Dezember 1950, 3 Ob 669/50.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.römisch eins. Instanz: Handelsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Die klagende Partei hat in dem am 8. April 1949 eröffneten Konkurs der X. Aktiengesellschaft rückständige Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 21.865.42 S, deren letzter Teilbetrag am 28. Februar 1946 fällig geworden war, in der zweiten Klasse angemeldet und, da diese Rangordnung bestritten wurde, die Feststellungsklage eingebracht.Die klagende Partei hat in dem am 8. April 1949 eröffneten Konkurs der römisch zehn. Aktiengesellschaft rückständige Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 21.865.42 S, deren letzter Teilbetrag am 28. Februar 1946 fällig geworden war, in der zweiten Klasse angemeldet und, da diese Rangordnung bestritten wurde, die Feststellungsklage eingebracht.
Diese wurde von den Untergerichten mit der Begründung abgewiesen, daß nach § 52 KO. in die zweite Klasse Sozialversicherungsbeiträge nur dann gehören, wenn sie nicht früher als drei Jahre vor der Konkurseröffnung fällig geworden seien. Das Fristengesetz finde auf § 52 KO. keine Anwendung.Diese wurde von den Untergerichten mit der Begründung abgewiesen, daß nach Paragraph 52, KO. in die zweite Klasse Sozialversicherungsbeiträge nur dann gehören, wenn sie nicht früher als drei Jahre vor der Konkurseröffnung fällig geworden seien. Das Fristengesetz finde auf Paragraph 52, KO. keine Anwendung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Darlegungen der klagenden Partei, daß eine ausdehnende Auslegung des Fristengesetzes am Platze wäre, da die klagende Partei infolge der verworrenen Nachkriegsverhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Beiträge rechtzeitig geltend zu machen, gehen von der unrichtigen Annahme aus, daß die Rangordnung der Forderung vom Zeitpunkte ihrer Geltendmachung, d. i. der Anmeldung im Konkurse, abhänge. Dies trifft aber nicht zu, denn das Gesetz stellt den Rang auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ab. Es ist daher den Untergerichten beizupflichten, daß die in § 52 KO. vorgesehene Zeitangabe nicht die Geltendmachung eines Rechtes, sondern die Qualifizierung gewisser Forderungen regelt. Darauf bezieht sich aber das Fristengesetz nicht.Die Darlegungen der klagenden Partei, daß eine ausdehnende Auslegung des Fristengesetzes am Platze wäre, da die klagende Partei infolge der verworrenen Nachkriegsverhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Beiträge rechtzeitig geltend zu machen, gehen von der unrichtigen Annahme aus, daß die Rangordnung der Forderung vom Zeitpunkte ihrer Geltendmachung, d. i. der Anmeldung im Konkurse, abhänge. Dies trifft aber nicht zu, denn das Gesetz stellt den Rang auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ab. Es ist daher den Untergerichten beizupflichten, daß die in Paragraph 52, KO. vorgesehene Zeitangabe nicht die Geltendmachung eines Rechtes, sondern die Qualifizierung gewisser Forderungen regelt. Darauf bezieht sich aber das Fristengesetz nicht.
Schlagworte
Fristengesetz mehr als drei Jahre rückständige,
Sozialversicherungsbeiträge, Konkurs Einfluß des Fristengesetzes auf
mehr als drei Jahre, rückständige Sozialversicherungsbeiträge,
Sozialversicherungsbeiträge, mehr als drei Jahre rückständige„
Fristengesetz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00669.5.1213.000
Dokumentnummer
JJT_19501213_OGH0002_0030OB00669_5000000_000