Unter dem Gesichtspunkt der „Aktenwidrigkeit“, führt der Beklagte aus, weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht hätten „entgegen den Ergebnissen des Beweisverfahrens“ – gemeint: eines Punktes der Parteiaussage der Klägerin – festgestellt, daß die Klägerin den für die drei Kraftfahrzeuge vereinbarten Kaufpreis von S 90.000,-- schon im Jahre 1971 als Einnahme gebucht habe; in der Unterlassung einer Verwertung dieser Aussage, aus welcher sich der tatsächliche Erhalt des Kaufpreises ergebe, liege auch eine Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens; ferner sei nicht festgestellt worden, daß der Beklagte am 7. Juli 1971 Eigentümer der drei Kraftfahrzeuge geworden sei und „sohin“ die Verjährung einer allfälligen Kaufpreisforderung ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.
Mit diesem Vorbringen wird der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit überhaupt nicht zur Darstellung gebracht, vielmehr greift der Beklagte mit der erstgenannten Behauptung, die Vorinstanzen hätten sich mit einer bestimmten Aussage der Klägerin nicht auseinandergesetzt und daher zu Unrecht festgestellt, der Beklagte habe an die Klägerin bisher keine Zahlung geleistet, in Wahrheit die irrevisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen an (vgl. Fasching IV, 310/11, JBl 1956, 51, NZ 1969, 188, Arb 7023 ua), ganz abgesehen davon, daß der Beklagte auf diesen in der Revision gerügten Umstand in seiner Berufung überhaupt nicht hingewiesen hat. Der Vorwurf des Fehlens tatsächlicher (entscheidungswesentlicher) Feststellungen ist dem Revisionsgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zuzuordnen (ebenso Fasching IV, 326, SZ 23/175, RZ 1966, 165, ImmZtg 1977, 43 ua). Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bzw eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.Mit diesem Vorbringen wird der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit überhaupt nicht zur Darstellung gebracht, vielmehr greift der Beklagte mit der erstgenannten Behauptung, die Vorinstanzen hätten sich mit einer bestimmten Aussage der Klägerin nicht auseinandergesetzt und daher zu Unrecht festgestellt, der Beklagte habe an die Klägerin bisher keine Zahlung geleistet, in Wahrheit die irrevisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen an vergleiche Fasching römisch vier, 310/11, JBl 1956, 51, NZ 1969, 188, Arb 7023 ua), ganz abgesehen davon, daß der Beklagte auf diesen in der Revision gerügten Umstand in seiner Berufung überhaupt nicht hingewiesen hat. Der Vorwurf des Fehlens tatsächlicher (entscheidungswesentlicher) Feststellungen ist dem Revisionsgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zuzuordnen (ebenso Fasching römisch vier, 326, SZ 23/175, RZ 1966, 165, ImmZtg 1977, 43 ua). Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bzw eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.
Die Rechtsausführungen der Revision über die bereits im Jahr 1971 erfolgte „Lieferung“ der Kraftfahrzeuge und den damals erfolgten Eigentumsübergang gehen daran vorbei, daß die Verjährungszeit für die Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises einer Sache nicht mit dem Eigentumsübergang zu laufen beginnt (weshalb die vom Beklagten vermißte Feststellung nicht entscheidungswesentlich ist), sondern vielmehr ab jenem Zeitpunkt, ab welchem die Klägerin objektiv berechtigt war, den Kaufpreis gerichtlich einzufordern (ebenso JBl 1967, 622, EvBl 1975/166, Arb 8844, 9469 ua). Angesichts der Feststellung der Vorinstanzen, daß der Kaufpreis vereinbarungsgemäß „während der Dauer des Pachtverhältnisses“ geleistet, also zunächst gestundet werden sollte, hätte der Beklagte im Falle einer Klagseinbringung vor Beendigung der 5jährigen Pachtdauer mit Recht die mangelnde Fälligkeit des Kaufpreises einwenden können. Infolge der angeführten Feststellung ist daher der Rechtsansicht der Vorinstanzen beizutreten, daß die Klagsforderung im Zeitpunkt der Klagserhebung unverjährt war (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen).Die Rechtsausführungen der Revision über die bereits im Jahr 1971 erfolgte „Lieferung“ der Kraftfahrzeuge und den damals erfolgten Eigentumsübergang gehen daran vorbei, daß die Verjährungszeit für die Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises einer Sache nicht mit dem Eigentumsübergang zu laufen beginnt (weshalb die vom Beklagten vermißte Feststellung nicht entscheidungswesentlich ist), sondern vielmehr ab jenem Zeitpunkt, ab welchem die Klägerin objektiv berechtigt war, den Kaufpreis gerichtlich einzufordern (ebenso JBl 1967, 622, EvBl 1975/166, Arb 8844, 9469 ua). Angesichts der Feststellung der Vorinstanzen, daß der Kaufpreis vereinbarungsgemäß „während der Dauer des Pachtverhältnisses“ geleistet, also zunächst gestundet werden sollte, hätte der Beklagte im Falle einer Klagseinbringung vor Beendigung der 5jährigen Pachtdauer mit Recht die mangelnde Fälligkeit des Kaufpreises einwenden können. Infolge der angeführten Feststellung ist daher der Rechtsansicht der Vorinstanzen beizutreten, daß die Klagsforderung im Zeitpunkt der Klagserhebung unverjährt war vergleiche die bereits zitierten Entscheidungen).
Da somit auch der Revisionsgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht gegeben ist, war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, wobei nur die beigebrachten Gerichtskostenmarken als Barauslagen zuerkannt werden konnten.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei nur die beigebrachten Gerichtskostenmarken als Barauslagen zuerkannt werden konnten.