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Entscheidung 3 Ob 67/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob67/26p

Entscheidungsdatum

11.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E*gesellschaft m.b.H., FN 3*, und 2. E* E*gesellschaft m.b.H., FN 5*, beide *, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. V* GmbH, FN 1*, und 2. S* GmbH, FN 2*, beide vertreten durch Dr. Peter Borbas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 36, EO, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 4. Februar 2026, GZ 53 R 276/25g-61, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 7. August 2025, GZ 34 C 50/25b-53, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Die Bezeichnung der klagenden Parteien wird auf „E* S* GmbH“, FN 3*, berichtigt.

römisch zwei. Die Revision wird zurückgewiesen.

römisch drei. Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 2.979,25 EUR (darin 496,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Zu römisch eins.:

[1]         Die Berichtigung der Parteienbezeichnung beruht auf Paragraph 235, Absatz 5, ZPO. Aus dem Firmenbuch geht zu FN 3* hervor, dass die Firma der vormals erstklagenden Partei von „E*gesellschaft m.b.H.“ auf „E* S* GmbH“ geändert wurde, sowie zu FN 5*, dass die vormals zweitklagende Partei „E* E*gesellschaft m.b.H.“ als übertragende Gesellschaft mit der E* S* GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen wurde.

Zu römisch zwei.:

[2]              1.1. Die Vorinstanzen gaben der Impugnationsklage statt. Das Berufungsgericht verwarf die von den Beklagten erhobene Einrede, die Klage sei deshalb verjährt, weil für sie die dreijährige Verjährungsfrist gelte und sich die Kläger mangels gehöriger Prozessfortsetzung nicht auf eine Unterbrechung der Verjährung durch Einbringung der Klage berufen könnten, mit der Begründung, dass eine Impugnationsklage keiner Verjährung unterliege und, sollte dies anders zu beurteilen sein, diese jedenfalls nicht drei Jahre, sondern 30 Jahre betrage; diese Frist sei gewahrt worden.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verjährung von Einwendungen nach Paragraph 36, EO.

[4]              1.2. Die Beklagten wenden sich in ihrer Revision ausschließlich dagegen, dass die Vorinstanzen ihren Einwand der Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens falsch beurteilt hätten. Zur Hauptbegründung des Berufungsgerichts, Impugnationsklagen unterlägen keiner Verjährung, beschränken sie sich auf die gegenteilige Behauptung.

[5]              Damit erweist sich ihre Revision aber als unzulässig.

[6]         2.1. Die in der Revision aufgeworfene Frage muss, um als Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu gelten, zur Lösung des konkreten Falls erforderlich, also präjudiziell sein (RS0088931 [T2, T4]). Die Revision vermag daher (auch) dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzulegen, wenn sie eine alternative Begründung des Berufungsgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt (6 Ob 112/18s [Pkt 6.]; 1 Ob 88/21d [Rz 4]; RS0118709). Umso mehr muss die Hauptbegründung der zweiten Instanz mit inhaltlichen Ausführungen bekämpft werden (9 ObA 129/19i; 6 Ob 88/22t [Rz 9]).

[7]         Die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO setzt dementsprechend voraus, dass der Revisionswerber konkret ausführt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe. Wird in der Revision nicht – zumindest in grundsätzlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht oder der Argumentation des Berufungsgerichts (RS0043603 [T9]; RS0043312 [T13]) – dargelegt, aus welchen Gründen dem Revisionswerber die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unrichtig erscheint, so ist der Oberste Gerichtshof nicht gehalten, die materiell-rechtliche Beurteilung zu überprüfen (RS0043654; RS0043605; RS0043603; RS0043312). Es genügt somit nicht, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts mit bloßen „Leerformeln“ oder pauschal ohne inhaltliche Begründung zu bekämpfen. Eine solche Rechtsrüge kann keine Überprüfung der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht bewirken (RS0043654 [T14]).

[8]         2.2. Im Anlassfall hält die Revision der Hauptbegründung des Berufungsgerichts, Einwendungen gegen die Exekution nach Paragraph 36, EO könnten nicht der Einrede der Verjährung unterliegen, nur die gegenteilige Behauptung entgegen; eine nähere Begründung für diese Auffassung lässt sich der Revision nicht entnehmen. Die weiteren Ausführungen in der Revision behandeln ausschließlich die Folgefrage, welche Verjährungsfrist nach Ansicht der Beklagten zur Anwendung gelange. Damit zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb sie zurückzuweisen ist.

Zu römisch drei.:

[9]        Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb die dafür entstandenen Kosten im Sinn der Paragraphen 41, 50, ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen sind (RS0035979 [T16, T20]). Die Bemessungsgrundlage für ihren Kostenersatzanspruch beträgt 62.000 EUR. Bei Verfassung der Revisionsbeantwortung waren die beiden vormals klagenden Parteien bereits (rund zehn Monate) firmenbuchkundig verschmolzen, weshalb der Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 15, RATG nur 10 % beträgt.

Textnummer

E147646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00067.26P.0511.000

Im RIS seit

08.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260511_OGH0002_0030OB00067_26P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035979 Rechtssatz 24.01.1967Zivilrecht
Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzusprechen, wenn die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht wurde (EvBl 1957/340 ua).
RS0043312 Rechtssatz 26.01.1966Zivilrecht
Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 liegt nur dann vor, wenn in ihm, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, aufgezeigt wird, dass dem Untergericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überpr …
RS0043603 Rechtssatz 15.12.1987Zivilrecht
Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (§ 2 A …
RS0043605 Rechtssatz 02.10.1969Zivilrecht
Hat es der Revisionswerber unterlassen, darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, ist damit die Rechtsrüge, die sich auf die bloße und nicht weiter ausgeführte Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe …
RS0043654 Rechtssatz 15.11.1988Zivilrecht
Erschöpft sich die Zulassungsbeschwerde in der bloßen Rüge, das Berufungsgericht habe "die Rechtsfrage unrichtig gelöst", ist damit aber eine Prüfung der Frage, ob entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig …
RS0088931 Rechtssatz 20.03.1984Zivilrecht
Zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach diesen Gesetzesstellen bedarf es aber noch der (weiteren) Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage (hier: des Verfahrensrechtes) abhängt.
RS0118709 Rechtssatz 29.03.2004Zivilrecht
Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden.