[3] Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verjährung von Einwendungen nach § 36 EO. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verjährung von Einwendungen nach Paragraph 36, EO.
[4] 1.2. Die Beklagten wenden sich in ihrer Revision ausschließlich dagegen, dass die Vorinstanzen ihren Einwand der Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens falsch beurteilt hätten. Zur Hauptbegründung des Berufungsgerichts, Impugnationsklagen unterlägen keiner Verjährung, beschränken sie sich auf die gegenteilige Behauptung.
[5] Damit erweist sich ihre Revision aber als unzulässig.
[6] 2.1. Die in der Revision aufgeworfene Frage muss, um als Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu gelten, zur Lösung des konkreten Falls erforderlich, also präjudiziell sein (RS0088931 [T2, T4]). Die Revision vermag daher (auch) dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzulegen, wenn sie eine alternative Begründung des Berufungsgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt (6 Ob 112/18s [Pkt 6.]; 1 Ob 88/21d [Rz 4]; RS0118709). Umso mehr muss die Hauptbegründung der zweiten Instanz mit inhaltlichen Ausführungen bekämpft werden (9 ObA 129/19i; 6 Ob 88/22t [Rz 9]). 2.1. Die in der Revision aufgeworfene Frage muss, um als Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu gelten, zur Lösung des konkreten Falls erforderlich, also präjudiziell sein (RS0088931 [T2, T4]). Die Revision vermag daher (auch) dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzulegen, wenn sie eine alternative Begründung des Berufungsgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt (6 Ob 112/18s [Pkt 6.]; 1 Ob 88/21d [Rz 4]; RS0118709). Umso mehr muss die Hauptbegründung der zweiten Instanz mit inhaltlichen Ausführungen bekämpft werden (9 ObA 129/19i; 6 Ob 88/22t [Rz 9]).
[7] Die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO setzt dementsprechend voraus, dass der Revisionswerber konkret ausführt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe. Wird in der Revision nicht – zumindest in grundsätzlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht oder der Argumentation des Berufungsgerichts (RS0043603 [T9]; RS0043312 [T13]) – dargelegt, aus welchen Gründen dem Revisionswerber die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unrichtig erscheint, so ist der Oberste Gerichtshof nicht gehalten, die materiell-rechtliche Beurteilung zu überprüfen (RS0043654; RS0043605; RS0043603; RS0043312). Es genügt somit nicht, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts mit bloßen „Leerformeln“ oder pauschal ohne inhaltliche Begründung zu bekämpfen. Eine solche Rechtsrüge kann keine Überprüfung der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht bewirken (RS0043654 [T14]). Die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO setzt dementsprechend voraus, dass der Revisionswerber konkret ausführt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe. Wird in der Revision nicht – zumindest in grundsätzlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht oder der Argumentation des Berufungsgerichts (RS0043603 [T9]; RS0043312 [T13]) – dargelegt, aus welchen Gründen dem Revisionswerber die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unrichtig erscheint, so ist der Oberste Gerichtshof nicht gehalten, die materiell-rechtliche Beurteilung zu überprüfen (RS0043654; RS0043605; RS0043603; RS0043312). Es genügt somit nicht, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts mit bloßen „Leerformeln“ oder pauschal ohne inhaltliche Begründung zu bekämpfen. Eine solche Rechtsrüge kann keine Überprüfung der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht bewirken (RS0043654 [T14]).
[8] 2.2. Im Anlassfall hält die Revision der Hauptbegründung des Berufungsgerichts, Einwendungen gegen die Exekution nach § 36 EO könnten nicht der Einrede der Verjährung unterliegen, nur die gegenteilige Behauptung entgegen; eine nähere Begründung für diese Auffassung lässt sich der Revision nicht entnehmen. Die weiteren Ausführungen in der Revision behandeln ausschließlich die Folgefrage, welche Verjährungsfrist nach Ansicht der Beklagten zur Anwendung gelange. Damit zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb sie zurückzuweisen ist. 2.2. Im Anlassfall hält die Revision der Hauptbegründung des Berufungsgerichts, Einwendungen gegen die Exekution nach Paragraph 36, EO könnten nicht der Einrede der Verjährung unterliegen, nur die gegenteilige Behauptung entgegen; eine nähere Begründung für diese Auffassung lässt sich der Revision nicht entnehmen. Die weiteren Ausführungen in der Revision behandeln ausschließlich die Folgefrage, welche Verjährungsfrist nach Ansicht der Beklagten zur Anwendung gelange. Damit zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb sie zurückzuweisen ist.
Zu III.:Zu römisch drei.:
[9] Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb die dafür entstandenen Kosten im Sinn der §§ 41, 50 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen sind (RS0035979 [T16, T20]). Die Bemessungsgrundlage für ihren Kostenersatzanspruch beträgt 62.000 EUR. Bei Verfassung der Revisionsbeantwortung waren die beiden vormals klagenden Parteien bereits (rund zehn Monate) firmenbuchkundig verschmolzen, weshalb der Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG nur 10 % beträgt.Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb die dafür entstandenen Kosten im Sinn der Paragraphen 41, 50, ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen sind (RS0035979 [T16, T20]). Die Bemessungsgrundlage für ihren Kostenersatzanspruch beträgt 62.000 EUR. Bei Verfassung der Revisionsbeantwortung waren die beiden vormals klagenden Parteien bereits (rund zehn Monate) firmenbuchkundig verschmolzen, weshalb der Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 15, RATG nur 10 % beträgt.