Der Revisionsrekurs ist teilweise gerechtfertigt.
Der im Revisionsrekurs gerügte Mangel einer Begründung der Kautionshöhe im angefochtenen Beschluß wurde durch den in der Folge unbekämpft gebliebenen Berichtigungsbeschluß ON 18 behoben. Gemäß § 44 Abs 2 EO ist die Aufschiebung der Exekution mit der Wirkung des § 43 Abs 1 EO obligatorisch von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn der Aufschiebungsantrag in Verbindung mit Einwendungen gegen die Bewilligung der Exekution (§ 36 EO) gestellt wurde und die Tatsachen, auf die sich diese Einwendungen stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind. Die Sicherheit wird zu dem Zweck auferlegt, um den Gläubiger vor allen Nachteilen zu schützen, die mit einer Aufschiebung verbunden sein können, wobei alle möglichen Nachteile zu berücksichtigen sind (Heller-Berger-Stix, 551 ff).Der im Revisionsrekurs gerügte Mangel einer Begründung der Kautionshöhe im angefochtenen Beschluß wurde durch den in der Folge unbekämpft gebliebenen Berichtigungsbeschluß ON 18 behoben. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, EO ist die Aufschiebung der Exekution mit der Wirkung des Paragraph 43, Absatz eins, EO obligatorisch von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn der Aufschiebungsantrag in Verbindung mit Einwendungen gegen die Bewilligung der Exekution (Paragraph 36, EO) gestellt wurde und die Tatsachen, auf die sich diese Einwendungen stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind. Die Sicherheit wird zu dem Zweck auferlegt, um den Gläubiger vor allen Nachteilen zu schützen, die mit einer Aufschiebung verbunden sein können, wobei alle möglichen Nachteile zu berücksichtigen sind (Heller-Berger-Stix, 551 ff).
Die verpflichtete Partei hat das Vorliegen des geltend gemachten Impugnationsgrundes nicht durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen. Es konnte daher nicht von der Auferlegung einer Sicherheit abgesehen werden. Im Hinblick auf die Höhe der betriebenen Forderung, die Art des Exekutionsobjektes, den Lastenstand sowie die voraussichtliche Dauer des Impugnationsstreites erscheint jedoch eine Kaution in der vom Rekursgericht festgesetzten Höhe nicht erforderlich, vielmehr erachtet der Oberste Gerichtshof dies, falls und solange nicht spätere Umstände eine Erhöhung der Kaution notwendig machen, eine Sicherheit von 30.000 S als ausreichend.
Dem Revisionsrekurs, der eine Aufschiebung der Exekution ohne Sicherheitsleistung anstrebt, war daher teilweise Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses der betreibenden Parteien und über die Kosten des Revisionsrekurses stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO, § 78 EO.Dem Revisionsrekurs, der eine Aufschiebung der Exekution ohne Sicherheitsleistung anstrebt, war daher teilweise Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses der betreibenden Parteien und über die Kosten des Revisionsrekurses stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraph 78, EO.