Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat die Ersteherin den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben. Sie meint, sie sei durch die Kenntnisnahme der ihrer Ansicht nach unzulässigen Zurücknahme der Einwilligung in die Löschung der Anmerkung beschwert. Nach dem über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs. 2 ZPO, der auch für eine sachliche Erledigung ablehnende Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz gilt, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach dem § 502 Abs. 4 ZPO vorliegen. Die Anordnung des § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO schließt jeden Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über einen S 15.000,-- an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand aus. Nach § 526 Abs. 3 ZPO gilt für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichtes der § 500 ZPO sinngemäß. Es ist daher auch im Exekutionsverfahren ein Bewertungs- und allenfalls Zulassungsausspruch erforderlich (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 302; SZ 57/42; MietSlg. 37.784 ua). Das Rekursgericht hatte über den Rekurs der Ersteherin zu entscheiden, die sich dagegen zur Wehr setzte, daß das Erstgericht den Widerruf einer in der Verteilungstagsatzung abgegebenen Erklärung eines Gläubigers zur Kenntnis nahm. Die sinngemäße Übertragung des Streitgegenstandsbegriffs auf das Exekutionsverfahren bereitet Schwierigkeiten, wenn es nicht um die Durchsetzung der betriebenen Forderung selbst geht, die den Geldwert bestimmt, sondern Zwischenfragen zu lösen sind, deren Wert weder durch die betriebene Forderung noch durch den Schätzwert noch durch das Meistbot bestimmt wird. In solchen Fällen ist ein Bewertungsausspruch durch das Rekursgericht unentbehrlich. Die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof und seine allfällige Beschränkung auf Fragen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, denen die im § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO umschriebene Bedeutung zukommt, kann nur danach beurteilt werden. Das vorliegende Rechtsmittel kann nicht vorweg mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig angesehen werden, denn eine Partei, deren Rechtsmittel von der zweiten Instanz zurückgewiesen wurde, hat im Rahmen eines zulässigen Rechtszuges Anspruch auf Überprüfung ihrer Rekursberechtigung.Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat die Ersteherin den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben. Sie meint, sie sei durch die Kenntnisnahme der ihrer Ansicht nach unzulässigen Zurücknahme der Einwilligung in die Löschung der Anmerkung beschwert. Nach dem über Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, ZPO, der auch für eine sachliche Erledigung ablehnende Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz gilt, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach dem Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen. Die Anordnung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO schließt jeden Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über einen S 15.000,-- an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand aus. Nach Paragraph 526, Absatz 3, ZPO gilt für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichtes der Paragraph 500, ZPO sinngemäß. Es ist daher auch im Exekutionsverfahren ein Bewertungs- und allenfalls Zulassungsausspruch erforderlich (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 302; SZ 57/42; MietSlg. 37.784 ua). Das Rekursgericht hatte über den Rekurs der Ersteherin zu entscheiden, die sich dagegen zur Wehr setzte, daß das Erstgericht den Widerruf einer in der Verteilungstagsatzung abgegebenen Erklärung eines Gläubigers zur Kenntnis nahm. Die sinngemäße Übertragung des Streitgegenstandsbegriffs auf das Exekutionsverfahren bereitet Schwierigkeiten, wenn es nicht um die Durchsetzung der betriebenen Forderung selbst geht, die den Geldwert bestimmt, sondern Zwischenfragen zu lösen sind, deren Wert weder durch die betriebene Forderung noch durch den Schätzwert noch durch das Meistbot bestimmt wird. In solchen Fällen ist ein Bewertungsausspruch durch das Rekursgericht unentbehrlich. Die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof und seine allfällige Beschränkung auf Fragen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, denen die im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO umschriebene Bedeutung zukommt, kann nur danach beurteilt werden. Das vorliegende Rechtsmittel kann nicht vorweg mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig angesehen werden, denn eine Partei, deren Rechtsmittel von der zweiten Instanz zurückgewiesen wurde, hat im Rahmen eines zulässigen Rechtszuges Anspruch auf Überprüfung ihrer Rekursberechtigung.
In sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 419 und 430 ZPO iVm § 78 EO ist daher die Nachholung des zwingend angeordneten Ausspruches über den Wert des Streitgegenstandes nach § 500 Abs. 2 ZPO und ein danach allenfalls erforderlicher Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof aufzutragen.In sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Paragraph 419 und 430 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist daher die Nachholung des zwingend angeordneten Ausspruches über den Wert des Streitgegenstandes nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO und ein danach allenfalls erforderlicher Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof aufzutragen.
Sollte sich daraus ergeben, daß nur der außerordentliche Rekurs zulässig ist, wäre der Rechtsmittelwerberin auch noch Gelegenheit zur Verbesserung im Sinne des § 506 Abs. 5 ZPO zu geben.Sollte sich daraus ergeben, daß nur der außerordentliche Rekurs zulässig ist, wäre der Rechtsmittelwerberin auch noch Gelegenheit zur Verbesserung im Sinne des Paragraph 506, Absatz 5, ZPO zu geben.