Aus der Begründung:
Das Rekursgericht hat durchaus nicht aktenwidrig in Übereinstimmung mit dem Erstgericht angenommen, daß für den Betrieb einer etwa sechs Joch umfassenden Landwirtschaft zwei Kühe ausreichen. Zu dieser Feststellung gelangten die Untergerichte in Kenntnis der lokalen Verhältnisse und der Oberste Gerichtshof hat keinen Anlaß, hievon abzugehen. Es mag sein, daß die Verpflichteten die gepfändete Kalbin zur Auffrischung ihres Viehstandes bestimmt hatten, was schon daraus hervorgeht, daß die Kuh zur Zeit der Pfändung trächtig war. Sie hatten aber trotz der Widmung aller drei Kühe für den Wirtschaftsbetrieb nicht das Recht, mehr als zwei Kühe als Zubehör der Liegenschaft gemäß §§ 252 Abs. 1 EO., 296 ABGB. in Anspruch zu nehmen. Die Auswahl ist anläßlich der Pfändung zugunsten der nicht trächtigen Kuh ausgefallen und die Verpflichteten, die bei der Pfändung anwesend waren, haben keinen Einwand erhoben, obwohl sie nach ihren Behauptungen im Revisionsrekurs längst wußten, daß die trächtige Kuh für den Wirtschaftsbetrieb vorteilhafter sei als eine der beiden anderen. Mit der im damaligen Zeitpunkt zulässigen Pfändung der dritten Kuh fiel für die Verpflichteten, die erst nachträglich eine zum Zubehör gehörige Kuh verkauft haben, die Möglichkeit fort, die gepfändete Kuh nunmehr als Zubehör der Liegenschaft in Anspruch zu nehmen. Denn das zulässigerweise begrundete Pfändungspfandrecht kann durch eine derartige Handlungsweise der Verpflichteten nicht vernichtet und auch nicht gemäß § 39 Z. 2 EO. zum Erlöschen gebracht werden. Grundsätzlich muß für die Beurteilung der Zubehöreigenschaft einer gepfändeten beweglichen Sache der Zeitpunkt der Pfändung als maßgeblich angesehen werden (Neumann - Lichtblau, 3. Aufl., S. 794, Walker, Exekutionsrecht, 4. Aufl., S. 71 ff., dagegen ohne überzeugende Begründung Pollak, S. 825.). Die Rechtsprechung hat im Interesse des Schuldners zwar vielfach die Ausscheidung von Fahrnissen bewilligt, die erst nachträglich die Zubehörqualität erlangt haben. Allen diesen Entscheidungen (z. B. SZ. XIV/133, SZ. XI/251, SZ. XI/143, ZBl. 1929 Nr. 121, SZ. IX/314, SZ. VI/319), die Zweckmäßigkeitserwägungen Raum gegeben haben, ist aber gemeinsam, daß diese Berücksichtigung des Schuldners dann nicht am Platz ist, wenn er freiwillig, allenfalls auf Grund einer strafbaren Handlung, eine Änderung des Zubehörs herbeiführt. Nur vereinzelte Entscheidungen (ZBl. 1934, Nr. 345, ZBl. 1932, Nr. 105) vertraten einen noch weitergehenden Standpunkt.Das Rekursgericht hat durchaus nicht aktenwidrig in Übereinstimmung mit dem Erstgericht angenommen, daß für den Betrieb einer etwa sechs Joch umfassenden Landwirtschaft zwei Kühe ausreichen. Zu dieser Feststellung gelangten die Untergerichte in Kenntnis der lokalen Verhältnisse und der Oberste Gerichtshof hat keinen Anlaß, hievon abzugehen. Es mag sein, daß die Verpflichteten die gepfändete Kalbin zur Auffrischung ihres Viehstandes bestimmt hatten, was schon daraus hervorgeht, daß die Kuh zur Zeit der Pfändung trächtig war. Sie hatten aber trotz der Widmung aller drei Kühe für den Wirtschaftsbetrieb nicht das Recht, mehr als zwei Kühe als Zubehör der Liegenschaft gemäß Paragraphen 252, Absatz eins, EO., 296 ABGB. in Anspruch zu nehmen. Die Auswahl ist anläßlich der Pfändung zugunsten der nicht trächtigen Kuh ausgefallen und die Verpflichteten, die bei der Pfändung anwesend waren, haben keinen Einwand erhoben, obwohl sie nach ihren Behauptungen im Revisionsrekurs längst wußten, daß die trächtige Kuh für den Wirtschaftsbetrieb vorteilhafter sei als eine der beiden anderen. Mit der im damaligen Zeitpunkt zulässigen Pfändung der dritten Kuh fiel für die Verpflichteten, die erst nachträglich eine zum Zubehör gehörige Kuh verkauft haben, die Möglichkeit fort, die gepfändete Kuh nunmehr als Zubehör der Liegenschaft in Anspruch zu nehmen. Denn das zulässigerweise begrundete Pfändungspfandrecht kann durch eine derartige Handlungsweise der Verpflichteten nicht vernichtet und auch nicht gemäß Paragraph 39, Ziffer 2, EO. zum Erlöschen gebracht werden. Grundsätzlich muß für die Beurteilung der Zubehöreigenschaft einer gepfändeten beweglichen Sache der Zeitpunkt der Pfändung als maßgeblich angesehen werden (Neumann - Lichtblau, 3. Aufl., S. 794, Walker, Exekutionsrecht, 4. Aufl., S. 71 ff., dagegen ohne überzeugende Begründung Pollak, S. 825.). Die Rechtsprechung hat im Interesse des Schuldners zwar vielfach die Ausscheidung von Fahrnissen bewilligt, die erst nachträglich die Zubehörqualität erlangt haben. Allen diesen Entscheidungen (z. B. SZ. XIV/133, SZ. XI/251, SZ. XI/143, ZBl. 1929 Nr. 121, SZ. IX/314, SZ. VI/319), die Zweckmäßigkeitserwägungen Raum gegeben haben, ist aber gemeinsam, daß diese Berücksichtigung des Schuldners dann nicht am Platz ist, wenn er freiwillig, allenfalls auf Grund einer strafbaren Handlung, eine Änderung des Zubehörs herbeiführt. Nur vereinzelte Entscheidungen (ZBl. 1934, Nr. 345, ZBl. 1932, Nr. 105) vertraten einen noch weitergehenden Standpunkt.
Im vorliegenden Falle haben die Verpflichteten nach der Pfändung die eine zum Zubehör gehörige Kuh verkauft und damit den Stand des Zubehörs der Liegenschaft freiwillig vermindert, ohne daß sie deshalb die Ausscheidung der vorher gepfändeten weiteren Kuh verlangen könnten. Keinesfalls ist es angängig, die Exekutionsbefreiung nach § 252 Abs. 1 und nach § 251 Z. 3 EO. zugleich in Anspruch zu nehmen (der JM.-Erl. v. 24. November 1931, JABl. 30, vertritt nicht die gegenteilige Meinung).Im vorliegenden Falle haben die Verpflichteten nach der Pfändung die eine zum Zubehör gehörige Kuh verkauft und damit den Stand des Zubehörs der Liegenschaft freiwillig vermindert, ohne daß sie deshalb die Ausscheidung der vorher gepfändeten weiteren Kuh verlangen könnten. Keinesfalls ist es angängig, die Exekutionsbefreiung nach Paragraph 252, Absatz eins und nach Paragraph 251, Ziffer 3, EO. zugleich in Anspruch zu nehmen (der JM.-Erl. v. 24. November 1931, JABl. 30, vertritt nicht die gegenteilige Meinung).
Dem Revisionsrekurs war der Erfolg zu versagen.