Entscheidung 3 Ob 68/09k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.05.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****-GmbH, *****, vertreten durch Mag. Karlheinz Aman, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Lindner & Rock Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen 26.400 EUR sA (Revisionsinteresse 16.476 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 9. Jänner 2009, GZ 1 R 289/08d-104, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision (ON 106) wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision (ON 106) wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren betrug mehr als 20.000 EUR. Es war daher über eine außerordentliche Revision zu entscheiden. Der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts in Richtung § 508 ZPO und seine Befolgung waren verfehlt.Der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren betrug mehr als 20.000 EUR. Es war daher über eine außerordentliche Revision zu entscheiden. Der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts in Richtung Paragraph 508, ZPO und seine Befolgung waren verfehlt.
Anmerkung
E90934
3Ob68.09k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00068.09K.0519.000
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009
Dokumentnummer
JJT_20090519_OGH0002_0030OB00068_09K0000_000