Der Vater zeigt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf:
1. Der Vater bezweifelt nicht, dass es ausschließlich die obsorgeberechtigte Mutter ist, die die Einwilligung zu medizinischen Behandlungen der im Jahr 2003 geborenen Minderjährigen zu erteilen hat (Barth in Klang³ § 146 Rz 3).1. Der Vater bezweifelt nicht, dass es ausschließlich die obsorgeberechtigte Mutter ist, die die Einwilligung zu medizinischen Behandlungen der im Jahr 2003 geborenen Minderjährigen zu erteilen hat (Barth in Klang³ Paragraph 146, Rz 3).
2. Er stellt auch nicht in Abrede, dass das Rekursgericht zutreffend darauf verwies, dass Ärzte und Krankenanstalten verpflichtet sind, auch ohne Einwilligung der Mutter und ohne Vorlage einer eCard eine medizinische Behandlung vorzunehmen, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre (§ 146c Abs 3 ABGB).2. Er stellt auch nicht in Abrede, dass das Rekursgericht zutreffend darauf verwies, dass Ärzte und Krankenanstalten verpflichtet sind, auch ohne Einwilligung der Mutter und ohne Vorlage einer eCard eine medizinische Behandlung vorzunehmen, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre (Paragraph 146 c, Absatz 3, ABGB).
3. Der Vater sieht das Problem darin, dass eine medizinische Behandlung der Minderjährigen bei Ausübung des Wochenendbesuchsrechts trotz Zustimmung der Mutter nicht erfolgen könne, wenn die Mutter an einem anderen Ort wohne oder selbst verreist sei. Erkranke die Minderjährige am Wochenende, ohne dass es sich um einen Notfall iSd § 146c Abs 3 ABGB handle, müsste die Mutter dem Vater die eCard erst überbringen, um einen Arztbesuch des besuchsberechtigten Vaters mit der Minderjährigen zu ermöglichen.3. Der Vater sieht das Problem darin, dass eine medizinische Behandlung der Minderjährigen bei Ausübung des Wochenendbesuchsrechts trotz Zustimmung der Mutter nicht erfolgen könne, wenn die Mutter an einem anderen Ort wohne oder selbst verreist sei. Erkranke die Minderjährige am Wochenende, ohne dass es sich um einen Notfall iSd Paragraph 146 c, Absatz 3, ABGB handle, müsste die Mutter dem Vater die eCard erst überbringen, um einen Arztbesuch des besuchsberechtigten Vaters mit der Minderjährigen zu ermöglichen.
Allerdings ist als bekannt vorauszusetzen, dass eine ärztliche Behandlung der Minderjährigen, wenn die Mutter zuvor (etwa telefonisch) ihre Zustimmung erteilt hat, in Ausnahmefällen auch ohne Vorlage einer eCard - durch online-Abfrage des Arztes über die Anspruchsberechtigung, allenfalls in Verbindung mit einer Kaution - erfolgen kann.