Das Rekursgericht bewilligte in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die folgende, von den klagenden und gefährdeten Parteien beantragte einstweilige Verfügung:
"Zur Sicherung des Anspruches, den die gefährdeten Parteien auf ungekürzte Aufführung des Films "Im weißen Rössel" vertragsmäßig behaupten, wird der Antragsgegnerin geboten, die Filmkopie dieses Films durch Wiederaufnahme der herausgeschnittenen Filmszenen, und zwar jener Szene, in welcher Kaiser Franz Joseph unter den Klängen des Liedes "O du mein Österreich" vom Schiff über den Landungssteg heruntergeht, bis zu jener Szene, in welcher Kaiser Franz Joseph sich ungefähr am halben Weg zum "Weißen Rössel" befindet und das Lied "O du mein Österreich" beendet ist, und jener Szene, die einen von Kaiser Franz Joseph abgehaltenen Cercle zeigt, in dem vom Bürgermeister eine exotische Fürstenfigur und anschließend ein französisches Hochzeitspaar vorgestellt werden, sofort zu ergänzen und in Hinkunft jede Kürzung zu unterlassen."
Das Erstgericht hatte die Erlassung der einstweiligen Verfügung abgelehnt, weil es, obgleich der Anspruch der gefährdeten Parteien auf ungekürzte Aufführung des Films glaubhaft (allerdings nicht voll glaubhaft) gemacht worden sei, an der Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens fehle und weil mit der Bewilligung der beantragten einstweiligen Verfügung das Prozeßergebnis vorweggenommen würde.
Dagegen hat das Rekursgericht im Hinblick auf § 21 Urheberrechtsgesetz den Anspruch der gefährdeten Parteien auf ungekürzte Aufführung des Films nach dem bisherigen Stand des Provisorialverfahrens als hinlänglich bescheinigt angesehen. Es sei aus dem Vorbringen der antragstellenden Parteien keineswegs zu entnehmen, daß einer der Ausnahmsfälle der genannten Gesetzesstelle, die eine Kürzung des Films zulässig erscheinen lassen, vorliege. Es müsse einem allfälligen Widerspruch und der Bescheinigung in diesem Widerspruchsverfahren überlassen werden, ob im gegebenen Fall eine der Ausnahmsbestimmungen des § 21 Urheberrechtsgesetz Platz zu greifen habe, wonach der Urheber des Werkes eine Kürzung seines Werkes zu dulden oder einer solchen Kürzung zugestimmt habe. Einer Gefahrbescheinigung bedürfe es bei der Geltendmachung von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen gemäß § 81 Abs. 2 UrhRG. nicht. Das Rekursgericht teilte auch die Ansicht des Erstgerichtes nicht, daß die Erlassung der einstweiligen Verfügung deshalb unzulässig sei, weil mit deren Erlassung das Prozeßergebnis vorweggenommen würde. Die neuere, vom Erstgericht selbst angeführte Judikatur gehe vielmehr dahin, daß bei Unterlassungsansprüchen auch eine einstweilige Verfügung, die sich mit dem Urteilsbegehren deckt, verlangt wenden kann. Dies müsse insbesondere auch hier zutreffen, weil bei der kurzfristigen Aufführungsverpflichtung der beklagten Partei (drei Wochen) die Durchsetzung der klägerischen Ansprüche auf ungekürzteVorführung des Films praktisch vereitelt würde, wenn die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus den vom Erstgericht angeführten Gründen verweigert würde.Dagegen hat das Rekursgericht im Hinblick auf Paragraph 21, Urheberrechtsgesetz den Anspruch der gefährdeten Parteien auf ungekürzte Aufführung des Films nach dem bisherigen Stand des Provisorialverfahrens als hinlänglich bescheinigt angesehen. Es sei aus dem Vorbringen der antragstellenden Parteien keineswegs zu entnehmen, daß einer der Ausnahmsfälle der genannten Gesetzesstelle, die eine Kürzung des Films zulässig erscheinen lassen, vorliege. Es müsse einem allfälligen Widerspruch und der Bescheinigung in diesem Widerspruchsverfahren überlassen werden, ob im gegebenen Fall eine der Ausnahmsbestimmungen des Paragraph 21, Urheberrechtsgesetz Platz zu greifen habe, wonach der Urheber des Werkes eine Kürzung seines Werkes zu dulden oder einer solchen Kürzung zugestimmt habe. Einer Gefahrbescheinigung bedürfe es bei der Geltendmachung von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen gemäß Paragraph 81, Absatz 2, UrhRG. nicht. Das Rekursgericht teilte auch die Ansicht des Erstgerichtes nicht, daß die Erlassung der einstweiligen Verfügung deshalb unzulässig sei, weil mit deren Erlassung das Prozeßergebnis vorweggenommen würde. Die neuere, vom Erstgericht selbst angeführte Judikatur gehe vielmehr dahin, daß bei Unterlassungsansprüchen auch eine einstweilige Verfügung, die sich mit dem Urteilsbegehren deckt, verlangt wenden kann. Dies müsse insbesondere auch hier zutreffen, weil bei der kurzfristigen Aufführungsverpflichtung der beklagten Partei (drei Wochen) die Durchsetzung der klägerischen Ansprüche auf ungekürzteVorführung des Films praktisch vereitelt würde, wenn die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus den vom Erstgericht angeführten Gründen verweigert würde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei nicht Folge.