Die Revision ist begründet.
Der Oberste Gerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, dass gemäß § 562 ZPO alle Einwendungen gegen eine Aufkündigung, die sich nicht auf das Mietengesetz (§ 21 MietG) stützen, bei sonstigem Ausschluss rechtzeitig in der gesetzlichen Einwendungsfrist des § 562 ZPO konkretisiert werden müssen (MietSlg Nr 2569 und die dort zitierten Entscheidungen). Ebenso hält der Oberste Gerichtshof an der in den Entscheidungen SZ XV 134, ZBl 1937 Nr 308, 1938 Nr 13, EvBl 1952 Nr 360 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht fest, dass ein in der Aufkündigung unrichtig angegebener Räumungstermin ausdrücklich in den Einwendungen bemängelt werden muss und dass in einem solchen Falle im Urteil auf den richtigen Räumungstermin zu erkennen ist. Die in der Entscheidung SZ XXI 13 vertretene Rechtsmeinung, es könnten in dieser Hinsicht Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorgebracht werden, ist vereinzelt geblieben.Der Oberste Gerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, dass gemäß Paragraph 562, ZPO alle Einwendungen gegen eine Aufkündigung, die sich nicht auf das Mietengesetz (Paragraph 21, MietG) stützen, bei sonstigem Ausschluss rechtzeitig in der gesetzlichen Einwendungsfrist des Paragraph 562, ZPO konkretisiert werden müssen (MietSlg Nr 2569 und die dort zitierten Entscheidungen). Ebenso hält der Oberste Gerichtshof an der in den Entscheidungen SZ römisch fünfzehn 134, ZBl 1937 Nr 308, 1938 Nr 13, EvBl 1952 Nr 360 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht fest, dass ein in der Aufkündigung unrichtig angegebener Räumungstermin ausdrücklich in den Einwendungen bemängelt werden muss und dass in einem solchen Falle im Urteil auf den richtigen Räumungstermin zu erkennen ist. Die in der Entscheidung SZ römisch 21 13 vertretene Rechtsmeinung, es könnten in dieser Hinsicht Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorgebracht werden, ist vereinzelt geblieben.
Der von der klagenden Partei in der Aufkündigung genannte Räumungstermin entsprach zwar nicht dem erklärten Ende des Bestandverhältnisses. Während § 573 ZPO nach seinem ausdrücklichen Wortlaut die Räumungstermine für den Fall eines Urteils über eine mit Einwendungen bekämpfte Aufkündigung festsetzt, fällt der gemäß § 562 ZPO in der Aufkündigung zu beantragende Räumungstermin mit dem Zeitpunkt des Endes des Bestandverhältnisses zusammen (Sperl S 563). Dieser Zeitpunkt bestimmt sich materiellrechtlich nach § 903 ABGB, Satz 2, mit dem Ablauf des letzten Tages des Bestandverhältnisses, wobei die Ausführung der Räumung nicht zur Unzeit erfolgen darf (Gschnitzer in Klang2, IV, 346 ff zu § 903 ABGB). Die beklagte Partei hat den Mangel des unrichtigen Räumungstermines in ihren Einwendungen nicht ausdrücklich geltend gemacht, so dass darauf nach richtiger Rechtsansicht nicht mehr einzugehen ist.Der von der klagenden Partei in der Aufkündigung genannte Räumungstermin entsprach zwar nicht dem erklärten Ende des Bestandverhältnisses. Während Paragraph 573, ZPO nach seinem ausdrücklichen Wortlaut die Räumungstermine für den Fall eines Urteils über eine mit Einwendungen bekämpfte Aufkündigung festsetzt, fällt der gemäß Paragraph 562, ZPO in der Aufkündigung zu beantragende Räumungstermin mit dem Zeitpunkt des Endes des Bestandverhältnisses zusammen (Sperl S 563). Dieser Zeitpunkt bestimmt sich materiellrechtlich nach Paragraph 903, ABGB, Satz 2, mit dem Ablauf des letzten Tages des Bestandverhältnisses, wobei die Ausführung der Räumung nicht zur Unzeit erfolgen darf (Gschnitzer in Klang2, römisch vier, 346 ff zu Paragraph 903, ABGB). Die beklagte Partei hat den Mangel des unrichtigen Räumungstermines in ihren Einwendungen nicht ausdrücklich geltend gemacht, so dass darauf nach richtiger Rechtsansicht nicht mehr einzugehen ist.
Da im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung auch dann, wenn ein unrichtiger Räumungstermin in den Einwendungen gegen die Aufkündigung gerügt wird, dieser im Urteil bloß zu berichtigen wäre, kann schon aus diesem Grund keine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Verletzung der Anleitungspflicht bei den durch den Richter aufgenommenen Einwendungen der beklagten Partei vorliegen, wie in der Berufung ausgeführt wurde.
Auch auf den in der Berufung und in der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei, im Übrigen ohne entsprechende Konkretisierung, geltend gemachten Mangel der aktiven Klagslegitimation war deshalb nicht einzugehen, weil dieser Mangel nicht schon in den Einwendungen geltend gemacht wurde.
Im Übrigen steht in tatsächlicher Hinsicht im Sinn der obigen Darstellung außer Streit, dass für einen Kündigungsschutz nach § 19 Abs 2 Z 11 MietG, abgesehen vom Tode des bisherigen Hauptmieters, alle tatsächlichen Voraussetzungen fehlen.Im Übrigen steht in tatsächlicher Hinsicht im Sinn der obigen Darstellung außer Streit, dass für einen Kündigungsschutz nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG, abgesehen vom Tode des bisherigen Hauptmieters, alle tatsächlichen Voraussetzungen fehlen.
Es war daher ohne Eingehen auf die übrigen Revisionsausführungen der Revision Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Urteiles das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.