Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Gläubigerin (Gebietskrankenkasse) auf Grund eines von ihr ausgestellten vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 24. April 1964 zur Hereinbringung von vollstreckbaren Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Beitragszuschlägen im Betrag von 21.356.88 S s. A. wider den Verpflichteten die Fahrnisexekution, die durch Pfändung einer Weinpresse (75.000 S), eines Fernsehapparates (4500 S) und eines Teppichs (30.000 S) vollzogen wurde. Es schob auf Antrag des Verpflichteten die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm am 4. August 1964 bei der betreibenden Gläubigerin wider den Anspruch erhobenen Einwendungen, nach denen nicht er, sondern sein Pächter Leopold N. als Beitragsschuldner in Betracht kommen könne, ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Aufschiebungsbeschluß dahin ab, daß es die Aufschiebung nur gegen den Erlag einer Sicherheitsleistung von 5000 S bewilligte. Es führte aus, daß der Verpflichtete gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises Einwendungen bei dem Versicherungsträger, von dem der Rückstandsausweis stammt, einbringen könne, worauf der Versicherungsträger über die entstandenen Streitfragen gemäß § 410 ASVG. einen Bescheid zu erlassen habe. Werde in diesem Bescheid, der durch Einspruch nach § 412 ASVG. angefochten werden könne, das Bestehen einer Beitragsschuld rechtskräftig verneint, dann sei die Exekution nach § 39 (1) Z. 9 EO. einzustellen. Der Verpflichtete habe in seinen Einwendungen geltend gemacht, daß die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für den Rückstandsausweis gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden sei; die Einwendungen seien daher als ein Antrag auf Aufhebung der gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung anzusehen. Es gelte dieselbe Regelung, die die Bestimmungen des § 7 (3) bis (5) EO. für die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit treffen. Der Verpflichtete könne mit einem solchen Antrag, der auf eine Einstellung der Exekution nach § 39 (1) Z. 9 EO. abziele, gemäß § 7Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Aufschiebungsbeschluß dahin ab, daß es die Aufschiebung nur gegen den Erlag einer Sicherheitsleistung von 5000 S bewilligte. Es führte aus, daß der Verpflichtete gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises Einwendungen bei dem Versicherungsträger, von dem der Rückstandsausweis stammt, einbringen könne, worauf der Versicherungsträger über die entstandenen Streitfragen gemäß Paragraph 410, ASVG. einen Bescheid zu erlassen habe. Werde in diesem Bescheid, der durch Einspruch nach Paragraph 412, ASVG. angefochten werden könne, das Bestehen einer Beitragsschuld rechtskräftig verneint, dann sei die Exekution nach Paragraph 39, (1) Ziffer 9, EO. einzustellen. Der Verpflichtete habe in seinen Einwendungen geltend gemacht, daß die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für den Rückstandsausweis gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden sei; die Einwendungen seien daher als ein Antrag auf Aufhebung der gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung anzusehen. Es gelte dieselbe Regelung, die die Bestimmungen des Paragraph 7, (3) bis (5) EO. für die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit treffen. Der Verpflichtete könne mit einem solchen Antrag, der auf eine Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, (1) Ziffer 9, EO. abziele, gemäß Paragraph 7
(5) EO. auch den Antrag auf Aufschiebung der Exekution verbinden (§ 42 (2) EO.). Die auf Einstellung der Exekution abzielende Aktion des Verpflichteten könne im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 35 und 67 ASVG. auch nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Aufschiebung bedürfe, da es sich um eine Fahrnisexekution handle, nicht der Behauptung einer konkreten Gefährdung, sie sei jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 44 (2) Z. 1 EO. von der mit dem Betrag von 5000 S als angemessen erachteten Sicherheitsleistung abhängig zu machen gewesen.(5) EO. auch den Antrag auf Aufschiebung der Exekution verbinden (Paragraph 42, (2) EO.). Die auf Einstellung der Exekution abzielende Aktion des Verpflichteten könne im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 35 und 67 ASVG. auch nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Aufschiebung bedürfe, da es sich um eine Fahrnisexekution handle, nicht der Behauptung einer konkreten Gefährdung, sie sei jedoch in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, (2) Ziffer eins, EO. von der mit dem Betrag von 5000 S als angemessen erachteten Sicherheitsleistung abhängig zu machen gewesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.