Das Erstgericht gab der Klage statt und stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Das Berufungsgericht bestätigte. Rechtlich folgerten die Unterinstanzen, daß das Pfandrecht des Rechtsanwaltes sich auf alle ersiegten Kosten unabhängig vom Konkurs seiner Mandantschaft beziehe. Das Pfandrecht gehe auch nicht durch die Zurücklegung der Berufsausübung durch den Rechtsanwalt unter und stehe somit auch einem "emeritierten" Rechtsanwalt zu. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zwar zulässig, weil eine Rechtsprechung zum gesetzlichen Kostenpfandrecht eines "emeritierten" Rechtsanwaltes fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
§ 19 a RAO räumt dem Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, ein gesetzliches Pfandrecht an deren Kostenersatzforderung aus gerichtlichem Zuspruch oder vergleichsweiser Zusage ein. Nach Abs. 4 leg. cit. kann die zum Kostenersatz verpflichtete Partei die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und, so lange dieser die Bezahlung nicht an ihn gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen. Vor der Beschlußfassung des Nationalrates über diese Gesetzesbestimmung wurde immer wieder die Frage erwogen, ob nicht ein direktes Recht des Anwaltes an den zugesprochenen Kosten gegen die unterlegene Partei festgesetzt werden solle (vgl. Lohsing, österreichisches Anwaltsrecht, 280 mwN). Dies führte zur Einfügung des letzten Halbsatzes des Abs. 4 leg. cit. im Justizausschuß und damit zu einer Ergänzung der Regierungsvorlage (298 BlgNR 3. GP, 47 und 338 der BlgNR 3. GP, 7). Durch diese Ergänzung sollte eine doppelte Exekutionsführung vermieden, dem Anwalt jedoch weitestgehende Sicherheit für seine Kostenforderung geboten werden. Der Gesetzgeber war sich dabei bewußt, daß durch diese Formulierung der Pfandnatur einigermaßen nahegetreten wird. Demnach entsteht das gesetzliche Pfandrecht des letztvertretenden Rechtsanwaltes mit dem Kostenzuspruch an seine Partei. Im Gegensatz zur sonst für das Pfandrecht geltenden Regelung nach den §§ 459 ff ABGB erhält der Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seines Pfandrechtes gegenüber dem kostenersatzpflichtigen Gegner, das ist die Zahlungsaufforderung an diesen, bereits das Recht auf Einzug seiner Forderung. Voraussetzung für die Kostenersatzforderung der Partei und damit auch für das Pfandrecht des Rechtsanwaltes nach § 19 a RAO ist die rechtzeitige und dem Gesetz entsprechende Vorlage eines Kostenverzeichnisses vor Verfahrensschluß (§ 54 Abs. 1 ZPO). Mit ihr erwächst dem Rechtsanwalt ein Anwartschaftsrecht auf sein Pfandrecht. Es ist nur mehr durch die gerichtliche Kostenbestimmung, die sich auf den Zeitpunkt der Vorlage des Kostenverzeichnisses zu beziehen hat, abhängig. Dem Revisionswerber ist zwar zuzugestehen, daß der "emeritierte" Rechtsanwalt mangels einer Vertretungsbefugnis keine neuen Pfandrechte an Kostenersatzforderungen für spätere Leistungen erwerben kann; für die bis zur Zurücklegung seiner Anwaltsbefugnis verzeichneten Kosten hat er aber wirksam Anwartschaftsrechte auf Pfandrechte nach § 19 a RAO erworben, die mit den Kostenzuspruch realisiert werden und nicht durch die Zurücklegung der Anwartschaftsbefugnis untergegangen sind. Der Antrag auf Zahlung nach § 19 Abs. 4 RAO an den Rechtsanwalt ist zufolge des erworbenen Pfandrechtes nicht mehr von der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte abhängig.Paragraph 19, a RAO räumt dem Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, ein gesetzliches Pfandrecht an deren Kostenersatzforderung aus gerichtlichem Zuspruch oder vergleichsweiser Zusage ein. Nach Absatz 4, leg. cit. kann die zum Kostenersatz verpflichtete Partei die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und, so lange dieser die Bezahlung nicht an ihn gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen. Vor der Beschlußfassung des Nationalrates über diese Gesetzesbestimmung wurde immer wieder die Frage erwogen, ob nicht ein direktes Recht des Anwaltes an den zugesprochenen Kosten gegen die unterlegene Partei festgesetzt werden solle vergleiche Lohsing, österreichisches Anwaltsrecht, 280 mwN). Dies führte zur Einfügung des letzten Halbsatzes des Absatz 4, leg. cit. im Justizausschuß und damit zu einer Ergänzung der Regierungsvorlage (298 BlgNR 3. GP, 47 und 338 der BlgNR 3. GP, 7). Durch diese Ergänzung sollte eine doppelte Exekutionsführung vermieden, dem Anwalt jedoch weitestgehende Sicherheit für seine Kostenforderung geboten werden. Der Gesetzgeber war sich dabei bewußt, daß durch diese Formulierung der Pfandnatur einigermaßen nahegetreten wird. Demnach entsteht das gesetzliche Pfandrecht des letztvertretenden Rechtsanwaltes mit dem Kostenzuspruch an seine Partei. Im Gegensatz zur sonst für das Pfandrecht geltenden Regelung nach den Paragraphen 459, ff ABGB erhält der Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seines Pfandrechtes gegenüber dem kostenersatzpflichtigen Gegner, das ist die Zahlungsaufforderung an diesen, bereits das Recht auf Einzug seiner Forderung. Voraussetzung für die Kostenersatzforderung der Partei und damit auch für das Pfandrecht des Rechtsanwaltes nach Paragraph 19, a RAO ist die rechtzeitige und dem Gesetz entsprechende Vorlage eines Kostenverzeichnisses vor Verfahrensschluß (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO). Mit ihr erwächst dem Rechtsanwalt ein Anwartschaftsrecht auf sein Pfandrecht. Es ist nur mehr durch die gerichtliche Kostenbestimmung, die sich auf den Zeitpunkt der Vorlage des Kostenverzeichnisses zu beziehen hat, abhängig. Dem Revisionswerber ist zwar zuzugestehen, daß der "emeritierte" Rechtsanwalt mangels einer Vertretungsbefugnis keine neuen Pfandrechte an Kostenersatzforderungen für spätere Leistungen erwerben kann; für die bis zur Zurücklegung seiner Anwaltsbefugnis verzeichneten Kosten hat er aber wirksam Anwartschaftsrechte auf Pfandrechte nach Paragraph 19, a RAO erworben, die mit den Kostenzuspruch realisiert werden und nicht durch die Zurücklegung der Anwartschaftsbefugnis untergegangen sind. Der Antrag auf Zahlung nach Paragraph 19, Absatz 4, RAO an den Rechtsanwalt ist zufolge des erworbenen Pfandrechtes nicht mehr von der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte abhängig.
Da Dr. Peter K*** im Zeitpunkt der Verfassung der Revisionsschrift samt Kostenverzeichnis noch in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war, konnte daher sein darauf folgender Übertritt in den Ruhestand zu keinem Untergang seines Anwartschaftsrechtes an der strittigen Kostenersatzforderung führen. Er hat mit dem Kostenzuspruch durch den Obersten Gerichtshof ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Gemeinschuldnerin erworben, das er durch entsprechende Zahlungsaufforderung realisiert hat.
Nicht bekämpft wird vom Revisionswerber die nunmehr in der Judikatur einhellig vertretene Auffassung, daß das Pfandrecht des Rechtsanwaltes nach § 19 a RAO selbst nach Konkurseröffnung entstehen kann und zu einem Absonderungsrecht führt (SZ 53/133 mwN). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Nicht bekämpft wird vom Revisionswerber die nunmehr in der Judikatur einhellig vertretene Auffassung, daß das Pfandrecht des Rechtsanwaltes nach Paragraph 19, a RAO selbst nach Konkurseröffnung entstehen kann und zu einem Absonderungsrecht führt (SZ 53/133 mwN). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.