Aus den Entscheidungsgründen:
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung GlUNF. 305 ausgeführt hat, kann nicht jedes Vertrauen auf das öffentliche Buch den Anspruch auf den Schutz des § 1500 ABGB. herbeiführen. "Sind Umstände vorhanden, welche dieses Vertrauen als ein nicht gerechtfertigtes oder auch nur mit dem Mangel entsprechender Sorgfalt in eigener Sache zusammenhängendes darstellen, dann kann die Berufung auf den gutgläubigen Erwerb nicht genügen"; ähnlich GlUNF. 3607 und 7720 und OG. Brünn Slg. 10142. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in einem dem vorliegenden Fall ganz analogen Falle die Klage der Erwerber eines Grundstückes auf Herausgabe von Parzellen, die im Grundbuch dem verkauften Grundbuchskörper zugeschrieben waren, aber seit Jahren von einem Dritten benützt wurden, der sich auf Verjährung berief, abgewiesen (GlUNF. 4274). Auch in diesem Fall haben die Erwerber erst anläßlich einer nachträglichen Vermessung davon Kenntnis erlangt, daß bestimmte Parzellen grundbücherlich ihnen gehörten, aber vom Beklagten benützt wurden; auch damals beriefen sich die Kläger darauf, daß sie das Gut im Vertrauen auf das öffentliche Buch erworben hätten und daher im Sinne des § 1500 ABGB. in ihrem bücherlich erworbenen Rechte zu erhalten seien. Das Berufungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Kläger könnten sich nicht mit Erfolg auf die Wohltat des § 1500 ABGB. berufen, da der Erstkläger selbst zugebe, daß er an Ort und Stelle bei den streitigen Grundstücken mit dem Grundbesitzbogen und der Gemeindemappe vor dem Kauf gewesen sei, aber doch übersehen habe, daß zwei ganze Parzellen, noch dazu Hutweiden, in diesem oder jenem Felde verschwunden waren. Wenn er also mit den Grenzen, welche er gesehen habe, sich zufrieden gestellt habe, ohne weiter nachzuforschen, wie es mit den Hutweiden stehe, so könne er sich jetzt auf seine unverschuldete Unkenntnis dessen, daß der wirkliche Stand und der rechtliche Stand nicht übereinstimmen, nicht stützen, vielmehr falle ihm zur Last, daß er in dieser Hinsicht nicht die nötige Achtsamkeit, welche namentlich die besondere Gestaltung der Grenze an dieser Stelle erfordert, aufgewendet habe. Es hätten sich daher die Kläger selbst der Möglichkeit benommen, zur Zeit des Erwerbes der streitigen Grundflächen den wahren Sachverhalt zu erkennen;, das Vertrauen auf die öffentlichen Bücher könne sie deswegen nicht schützen; weil sie selbst daran schuld seien, wenn sie in diesem Vertrauen getäuscht worden seien. Der Oberste Gerichtshof bestätigte unter Hinweis auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes und namentlich aus der Erwägung, daß die Kläger sich nicht auf das Vertrauen auf das öffentliche Buch berufen könnten, weil diese die nötige Vorsicht, sich vor dem Kauf der Wirtschaft von dem wirklichen Sachverhalt zu überzeugen, nicht beobachtet hätten; ähnlich auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes GlUNF. 3624.Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung GlUNF. 305 ausgeführt hat, kann nicht jedes Vertrauen auf das öffentliche Buch den Anspruch auf den Schutz des Paragraph 1500, ABGB. herbeiführen. "Sind Umstände vorhanden, welche dieses Vertrauen als ein nicht gerechtfertigtes oder auch nur mit dem Mangel entsprechender Sorgfalt in eigener Sache zusammenhängendes darstellen, dann kann die Berufung auf den gutgläubigen Erwerb nicht genügen"; ähnlich GlUNF. 3607 und 7720 und OG. Brünn Slg. 10142. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in einem dem vorliegenden Fall ganz analogen Falle die Klage der Erwerber eines Grundstückes auf Herausgabe von Parzellen, die im Grundbuch dem verkauften Grundbuchskörper zugeschrieben waren, aber seit Jahren von einem Dritten benützt wurden, der sich auf Verjährung berief, abgewiesen (GlUNF. 4274). Auch in diesem Fall haben die Erwerber erst anläßlich einer nachträglichen Vermessung davon Kenntnis erlangt, daß bestimmte Parzellen grundbücherlich ihnen gehörten, aber vom Beklagten benützt wurden; auch damals beriefen sich die Kläger darauf, daß sie das Gut im Vertrauen auf das öffentliche Buch erworben hätten und daher im Sinne des Paragraph 1500, ABGB. in ihrem bücherlich erworbenen Rechte zu erhalten seien. Das Berufungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Kläger könnten sich nicht mit Erfolg auf die Wohltat des Paragraph 1500, ABGB. berufen, da der Erstkläger selbst zugebe, daß er an Ort und Stelle bei den streitigen Grundstücken mit dem Grundbesitzbogen und der Gemeindemappe vor dem Kauf gewesen sei, aber doch übersehen habe, daß zwei ganze Parzellen, noch dazu Hutweiden, in diesem oder jenem Felde verschwunden waren. Wenn er also mit den Grenzen, welche er gesehen habe, sich zufrieden gestellt habe, ohne weiter nachzuforschen, wie es mit den Hutweiden stehe, so könne er sich jetzt auf seine unverschuldete Unkenntnis dessen, daß der wirkliche Stand und der rechtliche Stand nicht übereinstimmen, nicht stützen, vielmehr falle ihm zur Last, daß er in dieser Hinsicht nicht die nötige Achtsamkeit, welche namentlich die besondere Gestaltung der Grenze an dieser Stelle erfordert, aufgewendet habe. Es hätten sich daher die Kläger selbst der Möglichkeit benommen, zur Zeit des Erwerbes der streitigen Grundflächen den wahren Sachverhalt zu erkennen;, das Vertrauen auf die öffentlichen Bücher könne sie deswegen nicht schützen; weil sie selbst daran schuld seien, wenn sie in diesem Vertrauen getäuscht worden seien. Der Oberste Gerichtshof bestätigte unter Hinweis auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes und namentlich aus der Erwägung, daß die Kläger sich nicht auf das Vertrauen auf das öffentliche Buch berufen könnten, weil diese die nötige Vorsicht, sich vor dem Kauf der Wirtschaft von dem wirklichen Sachverhalt zu überzeugen, nicht beobachtet hätten; ähnlich auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes GlUNF. 3624.
Ein weiterer gleichartiger Fall wurde auch vom Brünner Obersten Gericht in dem gleichen Sinne entschieden (OG. Brünn Slg. 6425). Auch hier handelte es sich um eine im Grundbuch dem Veräußerer und nunmehr dem Erwerber zugeschriebene Parzelle, die aber tatsächlich seit mehr als 30 Jahren vom Beklagten benützt wurde. Es genüge nicht, führte das tschechoslowakische Oberste Gericht aus, daß der Kläger vom außerbücherlichen Erwerb des Eigentums an der strittigen Parzelle durch den Beklagten keine Kenntnis hatte, weil ihm der Schutz des guten Glaubens auf das Grundbuch nur dann zugute komme, wenn er nicht nur nicht wußte, daß der Grundbuchsstand mit dem tatsächlichen Stand nicht übereinstimmt, sondern das auch nicht wissen mußte. Der Schutz stehe ihm aber nicht zu, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen mußte, daß sich der Grundbuchsstand mit dem tatsächlichen Stand nicht deckt. Dabei sei dasjenige Ausmaß der Sorgfalt erforderlich, das die besonderen Umstände des Falles erfordern. Man könne freilich nicht in jedem Falle verlangen, daß der bücherliche Erwerber umfangreiche Erhebungen und Untersuchungen vornimmt, um festzustellen, ob ein erworbenes bücherliches Recht nicht etwa in der Zwischenzeit untergegangen oder beschränkt worden ist. Wohl aber sei diese Sorgfalt erforderlich, wenn die Umstände des konkreten Falles dazu Anlaß geben (sodann wird ausgeführt, warum sie damals tatsächlich vorlagen). Diese festgestellten Umstände hätten den Kläger veranlassen müssen, die tatsächlichen Verhältnisse rücksichtlich der strittigen Parzelle zu untersuchen und sich vor dem Kauf näher zu informieren. Es liege daher die erforderliche Sorgfalt nicht vor, weil der Kläger weder mit dem bisherigen Eigentümer noch mit einem anderen darüber gesprochen noch selbst den Rain angesehen habe.
Wenn er sich sorgfältig verhalten hätte, so hätte er den richtigen Stand erfahren müssen.
Ähnlich liegen die Verhältnisse im klagsgegenständlichen Falle. Als der Kläger die Wirtschaft erwarb, erfuhr er durch die Übergeber, daß zu der Wirtschaft noch eine Gartenparzelle gehöre; er wußte aber nicht, wo sie gelegen ist, obwohl er ortsansässig war. Er hätte daher entweder die Veräußerer, den Bürgermeister, der ihm die Parzellennummer mitteilte, oder einen Nachbarn fragen müssen, wo denn diese Parzelle gelegen sei, und durfte sich nicht mit dem Versprechen des Veräußerers begnügen, er werde ihn schon einmal hinführen. Wenn er das nicht getan hat, so hat er fahrlässig gehandelt und muß es sich selbst zur Schuld anrechnen lassen, daß er nicht in Erfahrung gebracht hat, daß die fragliche Parzelle tatsächlich von den Beklagten benützt werde. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er daher bereits vor Vertragsabschluß den Widerspruch zwischen grundbücherlichem und tatsächlichem Stand feststellen können. Da auch die Beklagten nach den Feststellungen des Erstgerichtes schon über 30 Jahre im Besitz der Parzelle waren, so hätte der Kläger bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit niemals das Eigentum an der Parzelle durch die grundbücherliche Eintragung erwerben können.
Es ist gewiß richtig, daß sich jedermann in der Regel auf die grundbücherlichen Eintragungen verlassen kann; wenn aber die Auskunft aus dem Grundbuch (der bei der Gemeinde geführten Mappe) so unklar ist, daß der Erwerber keine Klarheit über die Lage einzelner Parzellen gewinnen kann, so darf er sich mit der Unklarheit nicht begnügen und eine beliebige Parzelle in Besitz nehmen, sondern er muß versuchen, auf geeignete Weise Klarheit zu gewinnen. Andernfalls käme man zu dem der Judikatur des Obersten Gerichtshofes widersprechenden Ergebnis, daß derjenige, der sich mit der Unklarheit abfindet und auf die gesetzlichen Bestimmungen über den gutgläubigen Erwerb vertraut, besser fährt als derjenige, der Aufklärungen zu gewinnen sucht.
Der Kläger kann daher nicht als gutgläubiger Erwerber der strittigen Parzelle angesehen werden. Es mußte daher, wenn auch aus anderen Erwägungen, das erstrichterliche Urteil wiederhergestellt werden.