Aus der Begründung:
Vor der III. Teilnovelle konnten gemäß § 822 ABGB. (alter Fassung) die Erbengläubiger das dem Erben angefallene Erbgut vor der Einantwortung mit Verbot, Pfändung und Vormerkung belegen. Sie konnten auch exekutive Pfandrechte erwirken (vgl. Krasnopolski, Erbrecht, S. 270, Note 3, und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung). Allerdings konnte bücherliche Sicherstellung nach § 822 ABGB. (alt) nur mit dem Vorbehalt erteilt werden, daß sie den bei der Verlassenschaft vorkommenden Ansprüchen nicht nachteilig und erst von der Zeit der erlangten Einantwortung wirksam sein solle. Darin lag eine vom Grundbuchsgesetz selbst (§ 24 GBG.) sanktionierte Ausnahme von dem Prinzip des bücherlichen Vormannes nach § 21 GBG.Vor der römisch drei. Teilnovelle konnten gemäß Paragraph 822, ABGB. (alter Fassung) die Erbengläubiger das dem Erben angefallene Erbgut vor der Einantwortung mit Verbot, Pfändung und Vormerkung belegen. Sie konnten auch exekutive Pfandrechte erwirken vergleiche Krasnopolski, Erbrecht, S. 270, Note 3, und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung). Allerdings konnte bücherliche Sicherstellung nach Paragraph 822, ABGB. (alt) nur mit dem Vorbehalt erteilt werden, daß sie den bei der Verlassenschaft vorkommenden Ansprüchen nicht nachteilig und erst von der Zeit der erlangten Einantwortung wirksam sein solle. Darin lag eine vom Grundbuchsgesetz selbst (Paragraph 24, GBG.) sanktionierte Ausnahme von dem Prinzip des bücherlichen Vormannes nach Paragraph 21, GBG.
Die Regelung der §§ 73 bis 75 der III. Teilnovelle sollte den Grundgedanken des § 822 ABGB. auf eine einfachere Formel bringen, indem jede Exekution der Erbengläubiger auf Nachlaßbestandteile vor der Einantwortung an den Erben ausgeschlossen, die sofortige Vollstreckung nach der Einantwortung durch rechtzeitige Verständigung des Erbengläubigers und durch Zulassung einstweiliger Verfügungen in möglichst weitem Umfang aber praktisch gesichert werden sollte (vgl. Materialien zur III. Teilnovelle, S. 242). Aus den Materialien (Herrenhausbericht 78 der Beilagen 21. Session 1912) ergibt sich somit, daß die Erbengläubiger grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden sollten, als durch die alte Regelung, sondern daß nur der gleiche Zweck auf andere Art erreicht werden sollte. Aus den Materialien geht weiter hervor, daß die unter der Überschrift "Sicherungsmittel der Gläubiger des Erben" zusammengefaßten Normen der §§ 73 bis 75 der III. Teilnovelle gewissermaßen eine Einheit bilden, obwohl nur die erste Bestimmung als § 822 in das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch selbst aufgenommen wurde.Die Regelung der Paragraphen 73 bis 75 der römisch drei. Teilnovelle sollte den Grundgedanken des Paragraph 822, ABGB. auf eine einfachere Formel bringen, indem jede Exekution der Erbengläubiger auf Nachlaßbestandteile vor der Einantwortung an den Erben ausgeschlossen, die sofortige Vollstreckung nach der Einantwortung durch rechtzeitige Verständigung des Erbengläubigers und durch Zulassung einstweiliger Verfügungen in möglichst weitem Umfang aber praktisch gesichert werden sollte vergleiche Materialien zur römisch drei. Teilnovelle, S. 242). Aus den Materialien (Herrenhausbericht 78 der Beilagen 21. Session 1912) ergibt sich somit, daß die Erbengläubiger grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden sollten, als durch die alte Regelung, sondern daß nur der gleiche Zweck auf andere Art erreicht werden sollte. Aus den Materialien geht weiter hervor, daß die unter der Überschrift "Sicherungsmittel der Gläubiger des Erben" zusammengefaßten Normen der Paragraphen 73 bis 75 der römisch drei. Teilnovelle gewissermaßen eine Einheit bilden, obwohl nur die erste Bestimmung als Paragraph 822, in das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch selbst aufgenommen wurde.
Diese Erwägungen rechtfertigen es, den § 24 GBG. nunmehr auf die Vorschrift des § 75 der III. Teilnovelle zu beziehen, dies um so mehr, da sie ja bei einer wörtlichen Interpretation keinen Sinn mehr hätte. Denn § 822 ABGB. in der neuen Fassung stellt seinen Anwendungsbereich nur auf Gegenstände des Nachlasses, die dem Erben nach § 145 Abs. 2 des Abhandlungspatentes in den rechtlichen Besitz überantwortet werden, somit nur auf bewegliche Sachen, ab. Es ist daher die Auffassung des Revisionsrekurses grundsätzlich zu billigen, daß ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 75 der III. Teilnovelle nicht nur vom Verbot des § 379 Abs. 4 EO. sondern auch von dem des § 21 GBG. ausgenommen ist und daß demgemäß nach § 384 Abs. 2 EO. auch solche Verbote anzumerken sind. Die Zulässigkeit der Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes nach § 75 der III. Teilnovelle wird auch von Bartsch in seinem Grundbuchsgesetz (Wien 1933. § 77 S. 513) anerkannt.Diese Erwägungen rechtfertigen es, den Paragraph 24, GBG. nunmehr auf die Vorschrift des Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zu beziehen, dies um so mehr, da sie ja bei einer wörtlichen Interpretation keinen Sinn mehr hätte. Denn Paragraph 822, ABGB. in der neuen Fassung stellt seinen Anwendungsbereich nur auf Gegenstände des Nachlasses, die dem Erben nach Paragraph 145, Absatz 2, des Abhandlungspatentes in den rechtlichen Besitz überantwortet werden, somit nur auf bewegliche Sachen, ab. Es ist daher die Auffassung des Revisionsrekurses grundsätzlich zu billigen, daß ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle nicht nur vom Verbot des Paragraph 379, Absatz 4, EO. sondern auch von dem des Paragraph 21, GBG. ausgenommen ist und daß demgemäß nach Paragraph 384, Absatz 2, EO. auch solche Verbote anzumerken sind. Die Zulässigkeit der Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes nach Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle wird auch von Bartsch in seinem Grundbuchsgesetz (Wien 1933. Paragraph 77, S. 513) anerkannt.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs Erfolg zu geben.